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RBOG 2011 Nr. 3

Behandlung von Quellensteuern im Eheschutzverfahren


§ 112 StG, § 22 b StV, Art. 176 ZGB


1. Die Vorinstanz bezifferte das Nettoeinkommen des Ehemanns gestützt auf die November-Lohnabrechnung auf Fr. 5'335.60 beziehungsweise einschliesslich Anteil 13. Monatslohn auf Fr. 5'780.00. Die Ehefrau geht von monatlich Fr. 7'800.00 aus.

2. a) In der Abrechnung der Arbeitgeberin des Ehemanns wird dessen Gesamtlohn mit Fr. 7'200.00 angegeben. Von diesem Betrag brachte die Arbeitgeberin Quellensteuern in Höhe von Fr. 1'033.00 in Abzug. Diese Summe wird nicht nur in der Lohnabrechnung aufgeführt; sie erscheint auch in der Bestätigung des Steueramts. Es wird dabei für die Monate November und Dezember 2010 von einer steuerbaren Leistung von je Fr. 7'257.00 ausgegangen und der Tarif A0 angewendet. Dieses Vorgehen entspricht der Praxis; allerdings kann der unterhaltspflichtige Elternteil, welcher nach Tarif A0 besteuert wird, für geleistete Unterhaltsbeiträge eine Tarifkorrektur veranlassen[1]. An der Quelle besteuerte Arbeitskräfte können bis Ende März des auf die Fälligkeit der steuerbaren Leistung folgenden Kalenderjahrs beim Gemeindesteueramt schriftlich ein Begehren um nachträgliche Gewährung von Abzügen einreichen, die nicht in den Tarifen berücksichtigt sind. Zu diesen Abzügen gehören tatsächlich geleistete periodische Unterhaltsbeiträge[2]. Richtig ist zwar der Hinweis des Ehemanns, dann werde von einem seinerseitigen Einkommen ausgegangen, über welches er (noch) gar nicht verfüge; dies ist aber auch der Fall, wenn – was steter Praxis entspricht – der 13. Monatslohn auf die 12 Monatslöhne um- und anteilsmässig beim monatlichen Nettoverdienst eingerechnet wird[3].

b) Gemäss der angefochtenen Verfügung hat der Ehemann Unterhaltsbeiträge in Höhe von monatlich insgesamt Fr. 1'925.00 zu bezahlen. Diese Unterhaltspflicht hat, ausgehend von einem seinerseitigen steuerpflichtigen Betrag von nunmehr Fr. 5'275.00[4], ab 2011 eine Reduktion seiner Quellensteuerpflicht auf Fr. 565.00[5] zur Folge. Sein monatliches effektives Nettoeinkommen beläuft sich somit allein schon dann, wenn auf den im November 2010 erzielten Lohn abgestellt wird, auf mindestens Fr. 6'287.25, wobei in diesem Betrag der vom Ehemann nicht bestrittene Anteil 13. Monatslohn eingeschlossen ist[6].


[1] Steuerpraxis der thurgauischen Steuerverwaltung (StP) 112 Nr. 1 Ziff. 2.1 Abs. 4

[2] § 112 StG; § 22b StV; StP 112 Nr. 4 Ziff. 1.1

[3] Vgl. Merz, Die Praxis zum Eheschutz, Sulgen 2005, S. 40 N 2.2

[4] Fr. 7'200.00 abzüglich Fr. 1'925.00

[5] Gemäss Tarif A0

[6] Fr. 5'335.60 (Nettolohn) zuzüglich Fr. 1'033.00 (unkorrigierter Quellensteuerabzug) abzüglich Fr. 565.00 (korrigiertem Quellensteuerabzug) = Fr. 5'803.60 x 13 : 12

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