Skip to main content

RBOG 2011 Nr. 30

Ersatz der Kosten des Wahlverteidigers bei Verfahrenseinstellung


Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO


1. Die Staatsanwaltschaft verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat. Der Beschwerdeführer erhob Einsprache. Die Staatsanwaltschaft wies sein Gesuch um amtliche Verteidigung ab und stellte in der Folge das Strafverfahren zufolge Rückzugs des Strafantrags ein. Die Verfahrensgebühr ging zu Lasten des Staates, und eine Entschädigung oder Genugtuung wurde dem Beschwerdeführer nicht ausgerichtet, da die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig gewesen seien.

2. a) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Dazu gehört insbesondere der Ersatz der Kosten einer Wahlverteidigung, wenn der Beizug eines Verteidigers gerechtfertigt war. Die Botschaft zur StPO führte seinerzeit aus, der Staat habe die Kosten der frei gewählten Verteidigung nur zu übernehmen, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder der rechtlichen Komplexität notwendig gewesen sei, und wenn der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt seien[1]. Die juristische Lehre vertritt hingegen die Auffassung, bei den heutigen Verhältnissen sei jeder beschuldigten Person zuzugestehen, nach Einleitung einer Strafuntersuchung, die ein Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand habe, und welche nach einer ersten Einvernahme nicht eingestellt, sondern weitergeführt werde, einen Anwalt beizuziehen. Es werde immer schwieriger und gleichzeitig immer wichtiger, nicht nur das Gesetz, sondern auch die Rechtsprechung dazu zu kennen; dies könne in der Regel einem Laien nicht zugemutet werden, weshalb ihm in Nachachtung des Anspruchs auf Waffengleichheit mit den Strafverfolgungsbehörden der Beizug eines Verteidigers zu ermöglichen sei. Zudem könne zu Beginn eines Verfahrens nur schwer abgeschätzt werden, ob später Komplikationen entstünden. Ferner sei für eine wirksame Verteidigung in der Regel wesentlich, möglichst früh im Verfahren mit der Verteidigung beginnen zu können[2].

b) Der in der Lehre vertretenen Auffassung ist zuzustimmen. Demnach steht dem Beschwerdeführer, gegen den ein Strafverfahren wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten mit einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe eröffnet und nach einer Einvernahme weitergeführt wurde, grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz seiner Verteidigungskosten zu. Ein Bagatellfall, bei welchem der Beizug eines Anwalts nicht erforderlich gewesen wäre, liegt nicht vor.

3. a) Entschädigung oder Genugtuung können gemäss Art. 430 Abs. 1 StPO herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat[3], die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat[4] oder die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind[5].

b) Dass der Beschwerdeführer die Einleitung des Verfahrens bewirkt und dessen Durchführung erschwert habe, machte die Staatsanwaltschaft nicht geltend.

c) Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO, welcher zur Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung oder Genugtuung berechtigt, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind, nimmt ein in den (früheren) kantonalen Strafprozessordnungen weit verbreitetes Prinzip auf, wonach nur Aufwendungen von einer gewissen Relevanz entschädigt werden. Beispiele für geringfügige Aufwendungen sind die Pflicht, ein- oder zweimal bei einer Gerichtsverhandlung oder bei einer Einvernahme zu erscheinen[6]. In Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO kommt zudem zum Ausdruck, dass von den Bürgern die Bereitschaft erwartet wird, im Interesse der Verbrechensbekämpfung das Risiko einer materiell ungerechtfertigen Strafverfolgung bis zu einem gewissen Grad auf sich zu nehmen. Deshalb muss auch nicht jeder geringfügige Nachteil entschädigt werden[7]. Mit dieser Ausnahmebestimmung kann aber nicht der Ersatz von gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich gerechtfertigten Verteidigungskosten verweigert werden[8]. Dies muss insbesondere gelten, wenn der Aufwand des Verteidigers nicht lediglich in einer kurzen Beratung bestand und das Honorar mehr als nur etwa Fr. 100.00 bis Fr. 200.00 beträgt. Da hier rund Fr. 1'000.00 in Rechnung gestellt wurden, kommt der Ausnahmetatbestand von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO nicht zur Anwendung.


[1] BBl 2006 S. 1329; Wehrenberg/Bernhard, Basler Kommentar, Art. 429 StPO N 13

[2] Wehrenberg/Bernhard, Art. 429 StPO N 14; Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Hansjakob/Lieber), Zürich 2010, Art. 429 N 4

[3] Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO

[4] Art. 430 Abs. 1 lit. b StPO

[5] Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO

[6] Wehrenberg/Bernhard, Art. 430 StPO N 18; BBl 2006 S. 1330

[7] Wehrenberg/Bernhard, Art. 430 StPO N 19; Griesser, Art. 430 StPO N 14

[8] Griesser, Art. 430 StPO N 14

JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.