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RBOG 2012 Nr. 14

Superprovisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts: Verfahren; Bedeutung der Schutzschrift


Art. 839 ZGB, Art. 265 ZPO, Art. 270 ZPO


1. a) Die Beschwerdegegnerin gelangte an den Einzelrichter und beantragte, es sei zu ihren Gunsten auf dem Grundstück der Beschwerdeführer ein Bauhandwerkerpfandrecht als vorläufige Eintragung vorzumerken. Das Grundbuchamt sei anzuweisen, die vorläufige Eintragung umgehend vorzumerken. Diesen Rechtsbegehren sei im Sinn von Art. 265 ZPO sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei Folge zu geben. Zudem sei der Beschwerdegegnerin für die gerichtliche Geltendmachung ihres Anspruchs auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts eine Frist von einem Monat ab Rechtskraft des Entscheids über die Vormerkung der vorläufigen Eintragung anzusetzen.

b) Mit Entscheid des Einzelrichters wurde auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer zugunsten der Beschwerdegegnerin ein Bauhandwerderpfandrecht als vorläufige Eintragung vorgemerkt. Gleichzeitig wurde das Grundbuchamt angewiesen, die vorläufige Ein­tragung vorzumerken. Der Beschwerdegegnerin wurde für die gerichtliche Geltendmachung ihres Anspruchs auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts eine Frist von 30 Tagen angesetzt, ansonsten die Vormerkung beziehungsweise vorläufige Eintragung dahinfalle. Auf die Durchführung eines Bestätigungsverfahrens verzichtete der Einzelrichter ausdrücklich und verpflichtete die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung der Verfahrenskosten.

2. a) Das Gericht kann bei besonderer Dringlichkeit die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen. Mit dieser Anordnung lädt das Gericht die Parteien zu einer Verhandlung vor, die unverzüglich stattzufinden hat, oder setzt der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Nach Anhörung der Gegenpartei entscheidet das Gericht unverzüglich über das Gesuch[1].

b) Die Vorinstanz verzichtete auf die Durchführung des Bestätigungsverfahrens, prüfte aber im Rahmen der superprovisorischen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts die von einer am Verfahren nicht beteiligten GmbH mittels einer Schutzschrift im Sinn von Art. 270 Abs. 1 ZPO erhobenen Einwände. Wenn eine Schutzschrift vorliegt, hat der Richter nach Eingang des superprovisorischen Gesuchs im Rahmen von dessen Prüfung auch die Ausführungen in der Schutzschrift zu würdigen[2]. Allerdings ist den vorinstanzlichen Akten keine Schutzschrift zu entnehmen, weshalb deren Inhalt nicht bekannt ist. Daran vermag mit Blick auf das Novenrecht[3] auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren eine Schutzschrift vom 30. März einreichte, zumal unklar ist, ob es sich hiebei überhaupt um die gleiche Stellungnahme handelte, datierte doch die im angefochtenen Urteil erwähnte Schutzschrift vom 14. Mai. Gemäss den Erwägungen im angefochtenen Urteil wurde mit der Schutzschrift eine Bankgarantie als Sicherheit angeboten, welche allerdings von der Vorinstanz als unzureichend eingestuft wurde. Zwar ist diese Feststellung für die trotz anerbotener Sicherheit verfügte sofortige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts von Bedeutung[4], doch hätte danach den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden müssen[5].

c) Nur wenn eine Schutzschrift dazu führt, dass das Gesuch insgesamt abgewiesen wird, erübrigt sich das Bestätigungsverfahren. Ist hingegen ein Superprovisorium angeordnet worden, das die Gegenpartei in irgendeiner Weise belastet, muss ihr das Bestätigungsverfahren gleichwohl offenstehen. Sie muss sich äussern können zu den Vorbringen der gesuchstellenden Partei und den Anordnungen des Richters, die sie beide im Zeitpunkt der Abfassung der Schutzschrift noch nicht kennen konnte[6]. Insofern kann sich die Beschwerdegegnerin nicht auf den Standpunkt stellen, den Beschwerdeführern sei im vorinstanzlichen Verfahren durch die Schutzschrift bereits in genügender Weise das rechtliche Gehör gewährt worden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 53 Abs. 1 ZPO erfordert, dass die Gegenpartei zu sämtlichen relevanten Punkten Stellung nehmen kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gilt absolut und kann auch nicht mit der Begründung verweigert werden, dass die Anhörung zu keinem anderen Ergebnis führe. Sofern das Gesuch des Unternehmers nicht von vornherein offensichtlich unzulässig oder unbegründet war, ist vor dem Entscheid ein kontradiktorisches Verfahren durchzuführen. Mit anderen Worten ist dem betroffenen Grundeigentümer das Recht zur Stellungnahme einzuräumen, von dem er in einer schriftlichen Eingabe oder in einer Verhandlung Gebrauch machen kann[7].

3. Die Verweigerung des rechtlichen Gehörs ist ein schwerwiegender Verfahrensmangel, welcher die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz rechtfertigt[8]. Damit wird die Streitsache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Vorinstanz wird das Bestätigungsverfahren durchzuführen haben, mithin den Beschwerdeführern das Recht einräumen müssen, zum Gesuch Stellung zu beziehen. Bis zum neuen Entscheid bleibt die Vormerkung der vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch bestehen.

Obergericht, 1. Abteilung, 3. Oktober 2012, ZBR.2012.51


[1] Art. 265 Abs. 1 und 2 ZPO

[2] Sprecher, Basler Kommentar, Art. 265 ZPO N 25

[3] Art. 326 Abs. 1 ZPO

[4] Vgl. Art. 839 Abs. 3 ZGB

[5] Art. 265 Abs. 2 ZPO

[6] Sprecher, Art. 265 ZPO N 36

[7] Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, Ergänzungsband zur 3. Auflage, Zürich 2011, N 620

[8] Freiburghaus/Afheldt, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (Hrsg.: Sutter-Somm/Ha­senböhler/Leuenberger), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 327 N 11

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