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RBOG 2012 Nr. 15

Verweigerung der Herausgabe von Urkunden seitens des Gläubigers im Rechtsöffnungsverfahren; Rechtsfolge


Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 2 Abs. 1 ZGB, Art. 276 Abs. 3 ZGB


1. Der Einzelrichter erteilte für ausstehenden Mündigenunterhalt definitive Rechtsöffnung. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Beschwerdegegnerin habe für die im Entscheid aufgeführte Periode einen Eigenverdienst erzielt, welchen sie sich nicht anrechnen lassen wolle. Gemeinsam mit X habe er beim Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin Einsicht in deren Lohnabrechnungen erhalten; die Aushändigung von Kopien sei ihm jedoch verweigert worden. X habe seine Feststellungen schriftlich festgehalten und der Vorinstanz eingereicht; diese habe die schriftliche Bestätigung allerdings nicht beachtet. Er könne die Einkünfte der Beschwerdegegnerin nicht mittels Urkunden beweisen, da sie ihm diese nicht zur Verfügung stelle.

2. a) Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im ordentlichen Prozess geltend zu machen[1]. Beruht die Forderung allerdings auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen[2]. In diesem Fall wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft[3].

b) Eine in einem Urteil zugesprochene Kinderunterhaltsrente berechtigt in der Regel nur zur Rechtsöffnung bis zur Mündigkeit des Kindes, da der Scheidungsrichter nur über die Ansprüche von minderjährigen Kindern befinden kann, es sei denn, im Urteil sei ausnahmsweise bei kurz bevorstehender Mündigkeit des Kindes auch über seine Ansprüche gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB entschieden worden. Dann muss die Höhe des Unterhalts bis zum Abschluss der Ausbildung beziffert sein; der blosse Hinweis auf Art. 277 ZGB genügt nicht[4].

c) Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht grundsätzlich in dem Mass befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten[5].

3. a) Unbestritten ist, dass sich die Beschwerdegegnerin für ihre Forderung auf einen Titel für die definitive Rechtsöffnung - das Urteil betreffend Unterhalt - stützen kann, und dass der Beschwerdeführer den darin festgesetzten Unterhaltszahlungen nicht nachgekommen ist.

b) Fraglich ist allerdings, ob der Beschwerdeführer die behauptete Tilgung der Schuld mit Urkunden nachzuweisen hat oder ob der Urkundennachweis durch die Beschwerdegegnerin wider Treu und Glauben vereitelt wurde.

4. a) Das Obergericht hat in RBOG 1995 Nr. 15 festgehalten, der Rechtsöffnungsrichter könne die von Gesetzes wegen eintretende Befreiung von der Unterhaltspflicht gemäss Art. 276 Abs. 3 ZGB überprüfen. Es werde indessen vorausgesetzt, dass völlig liquide Verhältnisse vorlägen und namentlich der Urkundenbeweis erbracht werde. Nicht einzusehen sei, weshalb die Einrede des Alimentenschuldners, er sei von Gesetzes wegen von der Unterhaltspflicht nach Art. 276 Abs. 3 ZGB befreit, nicht zu prüfen sei. So wie das Kindesverhältnis die Grundlage für die Beitragsschuld darstelle, sei auch die wirtschaftliche Unselbstständigkeit des Kindes Voraussetzung für die Beitragspflicht. Allerdings sei es dem Rechtsöffnungsrichter nicht zuzumuten, bezüglich der Einrede der wirtschaftlichen Selbstständigkeit des Kindes Abklärungen vorzunehmen beziehungsweise ein Beweisverfahren durchzuführen. Dies ergebe sich schon aus dem Wesen des Rechtsöffnungsverfahrens, in welchem der Schuldner, wolle er die befreiende Einwendung der Tilgung erheben, nach Art. 81 Abs. 1 SchKG auf den Urkundenbeweis angewiesen sei. Daher werde in der Regel kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Auch die Durchführung von Zeugeneinvernahmen oder weitere Abklärungen würden die Absicht, ein schnelles und auf die reine Vollstreckung beschränktes Verfahren zu bieten, regelmässig sprengen. Ob und inwieweit eine Befreiung von der Unterhaltspflicht im Sinn von Art. 276 Abs. 3 ZGB gerechtfertigt sei, lasse sich nur aufgrund der konkreten Umstände beurteilen. Daher dürfe es in der Regel selten vorkommen, dass sich die Voraussetzungen von Art. 276 Abs. 3 ZGB durch Urkunden beweisen liessen[6].

b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin wurde dieser Rechtsprechung in BGE 124 III 501 nicht widersprochen. Stattdessen wurde präzisierend festgehalten, der Urkundenbeweis sei auch für das Ausmass der Tilgung zu erbringen, was in jenem Fall nicht möglich war, weil die Unterhaltsbeiträge für die Kinder nicht einzeln, sondern als pauschaler Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau – zusammen mit den beiden Kindern – vereinbart worden war. Die berufliche Selbstständigkeit eines Kindes vermochte demnach keine Tilgung der Schuld in einer genau bestimmten Höhe zu beweisen. Das Bundesgericht hielt jedoch ausdrücklich fest, dass die Tilgung der Schuld nicht nur durch Zahlung, Schulderlass, Verrechnung oder Erfüllung einer Resolutivbedingung erfolgen könne, sondern auch gestützt auf jeden anderen zivilrechtlichen Grund[7].

5. a) Richtig ist die Feststellung der Vorinstanz, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den Nachweis für den von der Beschwerdegegnerin erzielten Lohn zu erbringen. Allerdings hat er glaubhaft dargelegt, ihm sei zwar Einsicht in die Lohnunterlagen gewährt, die Herausgabe jener Unterlagen in Kopie hingegen verweigert worden. Dementsprechend legte er seiner Gesuchsantwort vor Vorinstanz die schriftliche Erklärung über den Inhalt der Lohnabrechnungen von X bei, welchem ebenfalls Einsicht in die Lohnunterlagen gewährt worden war.

b) Die Vorinstanz befasste sich nicht mit der Frage, ob die Unterhaltspflicht zumindest teilweise noch weiterbestanden hätte, wenn das behauptete Einkommen durch Urkunden hätte nachgewiesen werden können. Wäre die Unterhaltspflicht verneint worden, so hätte die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin auffordern müssen, die entsprechenden Unterlagen nachzureichen, da die Verweigerung von Kopien bei laufendem Rechtsöffnungsverfahren einer Vereitelung der Beweismöglichkeiten des Schuldners durch die Gläubigerin gleichkommt. Dies widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben und grenzt gar an Rechtsmissbrauch. Das Rechtsmissbrauchsverbot soll nämlich die Durchsetzung bloss formaler Rechte verhindern, wenn diese in offensichtlichem Widerspruch zu elementaren ethischen Anforderungen stehen[8]. Auch die Verpflichtung zur beförderlichen Behandlung der Streitsache vermag daran nichts zu ändern, räumte doch die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das Recht zur Stellungnahme innert zehn Tagen ein. Die Pflicht zur beförderlichen Behandlung des Rechtsöffnungsverfahrens läge im Übrigen im Interesse der Beschwerdegegnerin, welche durch die Herausgabe von Kopien einer Verschleppung des Verfahrens hätte entgegenwirken können.

c) Die Beschwerdegegnerin bestätigte im Beschwerdeverfahren ausdrücklich, dem Beschwerdeführer sei die Herausgabe von Kopien der Urkunden verweigert worden. Zum konkreten Inhalt der Lohnabrechnungen äusserte sie sich jedoch nicht. Träfe die Behauptung des Beschwerdeführers bezüglich der Höhe der Lohnzahlungen zu, würde der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin für diese Zeit – gestützt auf Art. 276 Abs. 3 ZGB – keinen Unterhalt schulden oder die Schuld wäre zumindest während dieser Periode untergegangen. Da anzunehmen ist, dass die Höhe des behaupteten Einkommens zutrifft, dies jedoch nicht durch Urkunden nachgewiesen wurde, weil dem Beschwerdeführer die entsprechenden Urkunden nur zur Einsicht und nicht als Kopie überlassen wurden, wird die Streitsache an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese hat die in Frage stehenden Lohnabrechnungen von der Beschwerdegegnerin einzufordern.

Obergericht, 1. Abteilung, 14. November 2012, BR.2012.58


[1] Art. 79 Abs. 1 Satz 1 SchKG

[2] Art. 80 Abs. 1 SchKG

[3] Art. 81 Abs. 1 SchKG

[4] Staehelin, Basler Kommentar, Art. 80 SchKG N 47

[5] Art. 276 Abs. 3 ZGB

[6] RBOG 1995 Nr. 15http://ogbuch.tg.ch/html/45147228-C0D6-4B77-A9AE91E016364C57.html

[7] BGE 124 III 503 = Pra 88, 1999, Nr. 137 S. 733

[8] Honsell, Basler Kommentar, Art. 2 ZGB N 24

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