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RBOG 2012 Nr. 20

Territorialitätsprinzip auf dem Rhein; Voraussetzungen für das Inverkehrsetzen von Booten auf schweizerischen Gewässern einschliesslich der Grenzgewässer


Art. 31 Abs. 1 BSG, Art. 153 BSV, Art. 3 StGB


1. Die Vorinstanz sprach den Berufungskläger des fahrlässigen Führens eines Schiffs mit Motor ohne Schiffsausweis und ohne Haftpflichtversicherung schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 200.00. Der Berufungskläger sei mit einem selbstgebauten Schiff mit Motor auf dem Rhein unterwegs gewesen und habe weder einen Schiffsausweis noch eine Haftpflichtversicherung vorweisen können.

2. Im Kernpunkt bestreitet der Berufungskläger die Strafrechtshoheit der Schweiz zur Ahndung der im Strafbefehl genannten Straftatbestände; er sei auf deutschem Hoheitsgebiet gestellt und von dort unfreiwillig von der Seepolizei auf schweizerisches Gebiet geschleppt worden, weshalb Art. 13 Ü-SchB[1] nicht greife. Massgebend sei hingegen Ziff. I Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Ü-SchB. Die Schweiz habe kein Gesuch um Übernahme der Strafverfolgung der auf deutschem Gebiet begangenen Widerhandlungen des Berufungsklägers gestellt. Es fehle mithin die Ermächtigung Deutschlands zur Verfolgungsübernahme durch die Schweiz, weshalb ihre Zuständigkeit nicht gegeben sei.

3. a) Die nationale Strafgewalt hat völkerrechtliche Grenzen, welche einseitige Übergriffe auf fremde Gebietshoheit verbieten[2]. Diese unter dem Begriff "Territorialhoheit" zusammengefassten Schranken besagen einerseits, dass der Staat seine Strafgesetze auf alle Handlungen anwenden darf, die auf seinem Territorium begangen wurden, und andererseits, dass der Staat Handlungen, die ausserhalb seines Territoriums begangen wurden, nur ausnahmsweise in Bezug auf einzelne Personengruppen als Täter oder Opfer oder auf einzelne bestimmte Handlungen bestrafen darf[3]. Das Territorialprinzip ist als einziger Grundsatz allen Staaten eigen und in der Schweiz in Art. 3 Abs. 1 StGB auch auf Gesetzesstufe festgehalten[4]. Infolgedessen gilt das schweizerische Strafrecht grundsätzlich für alle im Inland verübten Strafhandlungen.

b) Gemäss Art. 8 Abs. 1 StGB gilt ein Verbrechen oder Vergehen als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist[5]. Als Ausführung der Tat gilt jedes einzelne tatbestandsmässige Verhalten. Nach konstanter Bundesgerichtspraxis genügt dabei bereits eine teilweise Erfüllung des Straftatbestands auf schweizerischem Gebiet[6].

c) Die Vorinstanz hat korrekt ausgeführt, dass das Territorial-[7] und das Ubiquitätsprinzip[8] auch für Übertretungen[9], das Nebenstrafrecht[10] und damit für das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt[11] gelten[12]. Demnach ist die Strafrechtshoheit der Schweiz gegeben, wenn der Berufungskläger mit seinem selbstgebauten Schiff auch auf dem schweizerischen Teil des Rheins zwischen Konstanz und Schaffhausen unterwegs war beziehungsweise schweizerisches Hoheitsgebiet befahren hat.

4. Soweit der Berufungskläger einwendet, die Strafrechtshoheit der Schweiz sei nicht gegeben, da sie kein Gesuch um Übernahme der Verfolgung im Sinn von Ziff. I Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Ü-SchB gestellt habe, verkennt er die Tragweite des Territorialprinzips. Nach dem klaren Wortlaut von Ziff. I Abs. 1 dieses Zusatzprotokolls ist ein solches Gesuch nur dann als Voraussetzung für die Strafverfolgung zu stellen, wenn der ersuchende Staat Zuwiderhandlungen ahnden will, die im anderen Vertragsstaat begangen wurden. Dies ist hier gerade nicht der Fall, denn der Berufungskläger hat sich nur für jene Widerhandlungen zu verantworten, die er in der Schweiz begangen haben soll.

5. a) Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, der Berufungskläger habe nie bestritten, dass er mit seinem Gefährt auch auf dem schweizerischen Teil des Rheins gefahren sei. Erst anlässlich der Berufungsverhandlung widerrief der Berufungskläger seine frühere Aussage und behauptete, er sei nie auf thurgauischem Gebiet gefahren.

b) Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Massgebend ist die freie persönliche Meinung des Richters, der nach gewissenhafter Prüfung zu entscheiden hat, ob eine bestimmte Tatsache als erwiesen betrachtet werden darf. Dabei kommt es allein darauf an, dass der Richter ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln in eigener Gewissensverantwortung die an sich möglichen Zweifel überwindet und von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist[13].

c) Auf ein Geständnis kann nicht ohne nähere Prüfung abgestellt werden; vielmehr ist es ein Beweismittel, das im Rahmen der richterlichen Würdigung auf seine materielle Richtigkeit, gegebenenfalls anhand anderer Beweismittel, überprüft werden muss, und zwar im Hinblick auf seine Glaubwürdigkeit und Vollständigkeit sowie auf die näheren Umstände und Beweggründe der Tat[14]. Es ist aber zu berücksichtigen, dass das Geständnis zwar nur ein Beweismittel unter mehreren ist; es bildet jedoch eine relativ sichere Basis für die Verurteilung[15].

d) Der Widerruf eines Geständnisses ist ein untrügliches Zeichen dafür, dass sich der Beschuldigte im Lauf des Verfahrens mit den ihm gegenüber erhobenen Beschuldigungen auseinandergesetzt hat und sich deswegen zur Änderung seiner Haltung veranlasst fühlt. Ein Geständniswiderruf weist somit darauf hin, dass bisher massgebende innere oder äussere Einflüsse weggefallen sind, oder aber dass solche Einflüsse neu auf den Beschuldigten einwirken. Da dem Geständnis im Strafverfahren keine Dispositionswirkung zukommt, haben im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung Geständnis und Widerruf grundsätzlich das gleiche Gewicht. Für die Ermittlung der materiellen Wahrheit gilt es, anhand der Untersuchung der Beweggründe, die zu den widersprüchlichen Aussagen geführt haben, deren Glaubwürdigkeit und Ernsthaftigkeit gegeneinander abzuwägen. Das echte Geständnis ist nach Motiv, Anlass, Zeitpunkt und Form in der Regel "stimmig"[16].

e) Anlässlich einer Einvernahme verweigerte der Berufungskläger bei den Fragen nach der Einwasserungsstelle und der zurückgelegten Strecke die Aussage, gab aber zu, er sei den Rhein hinab gefahren; er habe sich den Rhein hinab treiben lassen. Nachdem die Staatsanwältin dem Berufungskläger die einzelnen Schritte des weiteren Verfahrens erläutert hatte, gab er spontan zu Protokoll, dass er auf thurgauischen Gewässern gefahren sei. Er erwähnte ferner, dass er unten am Rhein eingewassert habe und die deutschen Behörden über die Unsicherheit der thurgauischen Gewässer informieren werde. Der Berufungskläger hat somit von sich aus, ohne danach gefragt zu werden, zugegeben und mit seiner Unterschrift bekräftigt, dass er mit seinem selbstgebauten Boot auch auf thurgauischem Gebiet unterwegs war. Diese klare Aussage hat er vor der Vorinstanz nicht widerrufen. Erst im Berufungsverfahren behauptete er erstmals, dass er nie auf thurgauischem Gebiet gefahren sei. Er hat aber nicht erwähnt, wo er auf deutschem Gebiet das Boot eingewassert habe, und wo das Schiff auf deutschem Gebiet den gewöhnlichen Standort habe. Wer spontan in einem von ihm unterzeichneten Protokoll einen bestimmten Sachverhalt zugibt und diese Aussage später, erst nach Vorliegen des erstinstanzlichen Urteils, widerruft und durch vage und nicht überprüfbare Behauptungen ersetzt, ohne dabei eine Erklärung zum früheren spontanen Geständnis abzugeben, ist nicht glaubwürdig[17]. Damit bestehen keine rechtserheblichen Zweifel, dass der Berufungskläger mit seinem selbstgebauten Schiff auch auf dem thurgauischen Teil des Rheins unterwegs war. Die Strafrechtshoheit der Schweiz ist somit gegeben. Die Vorinstanz hat daher korrekt ihre örtliche Zuständigkeit bejaht, weshalb auf ihre zutreffenden Ausführungen verwiesen werden kann.

Der Berufungskläger ist schliesslich darauf aufmerksam zu machen, dass gemäss Art. 41 Abs. 1 StPO die Anfechtung des Gerichtsstands unverzüglich zu erfolgen hat. Im Übertretungsstrafverfahren ist mit der Einsprache der Antrag auf Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit zu stellen. Im erstinstanzlichen Hauptverfahren oder gar erst im Berufungsverfahren können die Parteien die Gerichtsstandsfrage nicht mehr beurteilen lassen, weil der Antrag offensichtlich verspätet ist[18].

6. Der Berufungskläger bestritt im Berufungsverfahren die Rechtmässigkeit der Kontrolle durch die Kantonspolizei auf deutschem Gebiet zu Recht nicht mehr, liess er sich doch auf dem Rhein mit einem selbstgebauten und äusserst auffälligen Doppelrumpfboot mit einer schwimmenden und dampfenden Metallgrillpfanne im Schlepptau treiben. Die Originalität der Konstruktion kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass deren Betriebssicherheit, Stabilität und Manövrierfähigkeit als zweifelhaft erschienen, weshalb die polizeiliche Kontrolle gestützt auf Art. 11 Abs. 2 V-SchURh[19] nicht nur zulässig, sondern geradezu geboten war. Es ist nämlich gerichtsnotorisch, dass es an schönen Sommernachmittagen auf dem Rhein von Fahrzeugen aller Art wimmelt und die Kursschiffe dadurch teilweise erheblich behindert werden. Zudem ereignen sich immer wieder Unfälle mit leider auch tödlichem Ausgang[20].

7. Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass seine Schiffskonstruktion mit einem kleinen Motor versehen war, stellt sich aber auf den Standpunkt, dass ein Motor mit einer Leistung von lediglich 175 Watt kein Motor im Rechtssinn sei, da die daraus resultierende Schubkraft keine selbstständige Beförderung des Schiffs erlaube. Der Motor habe lediglich die Wirkung eines Quirls gehabt und sei lediglich als Hilfe in einem allfälligen Ausnahmefall gedacht. Es sei daher weder eine Bewilligung noch eine Haftpflichtversicherung erforderlich gewesen.

8. a) Die Schifffahrt wird in der Schweiz vom Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt und von der dazu erlassenen Verordnung[21] geregelt. Internationale Vereinbarungen und die darauf beruhenden Vorschriften gehen jedoch vor[22].

b) Das Ü-SchB regelt die Schifffahrt auf dem Bodensee für den Bereich des Obersees einschliesslich des Überlinger Sees[23]. Der V–SchURh regelt hingegen die Schifffahrt auf dem Untersee und auf den Rheinstrecken zwischen Konstanz (Strassen- und Eisenbahnbrücke) und Schaffhausen (Strassenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen)[24]. Gestützt auf Art. 5 Abs. 1 Ü-SchB und Art. 6 V-SchURh haben die Vertragsstaaten für die Schifffahrt einheitliche Vorschriften zu erlassen[25]; von der Schweiz wurden sie in der Verordnung über die Schifffahrt auf dem Bodensee[26] umgesetzt.

c) Gemäss Art. 14.01 Abs. 1 BSO dürfen Fahrzeuge mit Maschinenantrieb – d.h. Fahrzeuge mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebskraft[27] – nur in Betrieb genommen werden, wenn sie durch die zuständige Behörde zugelassen sind[28]. Die Stärke der Antriebskraft ist dabei irrelevant. Es sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass auch nach den deutschen Zulassungsvorschriften Wasserfahrzeuge mit einer Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 2,21 KW beträgt, lediglich von der Kennzeichnungspflicht, nicht jedoch von der Zulassungspflicht befreit sind[29]. Schliesslich ist der Berufungskläger darauf hinzuweisen, dass im Handel[30] Aussenborder-Bootsmotoren mit Leistungen ab 120 Watt angeboten werden. Der Motor Rhino Cobold V18 entwickelt zum Beispiel eine maximale Leistung von 120 Watt und ist zugelassen für Boote mit einem Maximalgewicht von 500 kg[31]. Der Rhino R VX 28 ist vergleichbar mit dem vom Berufungskläger an seine Schiffskonstruktion angebrachten Motor, da er nur eine geringfügige, um 5 Watt höhere Leistung (180 statt 175 Watt) entwickelt. Dieser Motor ist für Boote bis zu einem Gewicht von 800 kg zugelassen[32].

d) Gestützt auf Art. 6 Abs. 3 Ü-SchB und Art. 7 Abs. 3 V-SchURh darf jeder Vertragsstaat die Zulassung eines Fahrzeugs zum Verkehr vom Bestehen einer Haftpflichtversicherung abhängig machen. Demnach steht fest, dass die Zulassungsvorschriften gemäss Art. 31 BSG und Art. 153 BSV im Einklang mit den internationalen Vereinbarungen gemäss Ü-SchB und V-SchURh stehen und somit Bestandteil des geltenden Rechts für die Schifffahrt auf dem Bodensee, dem Überlinger See, dem Untersee und dem Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen darstellen.

9. Der Berufungskläger hat keinen Wohnsitz in der Schweiz. Aus den Akten geht der gewöhnliche Standort der Schiffskonstruktion nicht eindeutig hervor, dürfte aber im Kanton Schaffhausen liegen. Der Berufungskläger unterhält nämlich eine Postfachadresse in Neuhausen und war 2011 Nationalratskandidat im Kanton Schaffhausen. Ferner hat der Berufungskläger nur die Zulassungspflicht, nie jedoch die Zulassungszuständigkeit der Schweiz bestritten. Ausserdem wäre gemäss Art. 6 Abs. 2 Ü-SchB und Art. 7 Abs. 2 V-SchURh die Zulassungszuständigkeit der Schweiz auch dann gegeben, wenn sein Schiff keinen gewöhnlichen Standort in einem der Vertragsstaaten hätte. Demnach steht fest, dass das Schiff des Berufungsklägers nicht vor Abschluss einer Haftpflichtversicherung bei einem vom Bundesrat ermächtigten Unternehmen[33] in den Verkehr gebracht werden konnte[34].

10. Es steht somit fest, dass der Berufungskläger sich des Führens eines Schiffs ohne den erforderlichen Schiffsausweis[35] und ohne Haftpflichtversicherung[36] schuldig machte.

Obergericht, 1. Abteilung, 29. Oktober 2012, SBR.2012.31

Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 21. März 2013 ab, soweit es darauf eintrat (6B_191/2013).


[1] Übereinkommen vom 1. Juni 1973 über die Schifffahrt auf dem Bodensee (mit Zusatzprotokoll), SR 0.747.223.11

[2] Popp/Levante, Basler Kommentar, vor Art. 3 StGB N 3

[3] Oehler, Internationales Strafrecht, Köln 1973, S. 151

[4] Vgl. BGE 108 IV 146; Popp/Levante, vor Art. 3 StGB N 16

[5] Ubiquitätsprinzip; Trechsel/Vest, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar (Hrsg.: Trechsel et al.), Zürich/St. Gallen 2008, Art. 8 N 1

[6] BGE vom 2. Oktober 2012, 6B_251/2012, Erw. 1.3; BGE vom 13. September 2011, 6B_74/2011, Erw. 2.3

[7] Art. 3 Abs. 1 StGB

[8] Art. 8 Abs. 1 StGB

[9] Art. 104 StGB

[10] Art. 333 Abs. 1 StGB

[11] BSG, SR 747.201

[12] Art. 54 Abs. 1 BSG

[13] Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, § 151 N 7

[14] Zweidler, § 151 StPO TG N 38

[15] Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 14. Februar 2012, SK1 11 38, Erw. 4b

[16] RBOG 1992 Nr. 47

[17] Zweidler, § 151 StPO TG N 40

[18] Kuhn, Basler Kommentar, Art. 41 StPO N 5

[19] Vertrag vom 1. Juni 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Schifffahrt auf dem Untersee und dem Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen, SR 0.747.224.31

[20] Thurgauer Zeitung Online, 7. August 2012: "Ohne Schwimmweste lauert der Tod".

[21] Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern, Binnenschifffahrtsverordnung, BSV, SR 747.201.1

[22] Art. 1 Abs. 3 BSG und Art. 1 Abs. 2 BSV

[23] Art. 1 Abs. 1 Ü-SchB

[24] Art. 1 V-SchURh

[25] Vgl. Graf-Schelling, Die Hoheitsverhältnisse am Bodensee, Diss. Zürich 1978, S. 22 ff.

[26] Bodensee-Schifffahrts-Ordnung, BSO, SR 747.223.1

[27] Art. 0.02 lit. b BSO

[28] Art. 14.01 Abs. 1 BSO konkretisiert die Zulassungsprüfungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 1 Ü-SchB und Art. 7 Abs. 1 V-SchURh.

[29] § 2 Ziff. 2 der Verordnung der Bundesrepublik Deutschland über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstrassen verkehrenden Kleinfahrzeugen, Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung, KIFzKV-BinSch

[30] Vgl. www.sea-sports.de

[31] Vgl. www.sea-sports.de/seapowerangebot-rhino-cobold-elektro-aussenborder-boots­motor-p-2703-3.htlm

[32] Vgl. www.sea-sports.de/rhino-elektro-aussenborder-bootsmotor-vx28-p-2497-3.html

[33] Art. 35 BSG

[34] Art. 31 Abs. 1 BSG und Art. 153 Abs. 1 BSV

[35] Art. 46 Abs. 1 BSG

[36] Art. 46 Abs. 2 BSG

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