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RBOG 2012 Nr. 29

Durchführung einer Beschlagnahme; Sicherungseinziehung einer Pistole


Art. 69 StGB, Art. 263 Abs. 3 StPO, Art. 263 Abs. 2 StPO, Art. 266 StPO


1. a) Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen vorsätzlicher Tötung seiner Lebenspartnerin, die an den Folgen eines Treppensturzes starb. Der Beschwerdeführer ersuchte die Staatsanwaltschaft um Rückgabe seiner Pistole und seiner schwarzen Hose, welche die Polizei behändigt habe. Die Staatsanwaltschaft teilte ihm mit, eine Beschlagnahme oder Rückgabe der sichergestellten Gegenstände mittels Verfügung könne erst erfolgen, wenn der polizeiliche Schlussbericht mit den Beschlagnahmeanträgen vorliege. Dannzumal werde die Staatsanwaltschaft eine beschwerdefähige Beschlagnahmeverfügung bezüglich der Gegenstände erlassen, die nicht zurückgegeben werden könnten, so vermutlich auch die Waffe. Die anderen Gegenstände könne der Beschwerdeführer bei der Kriminalpolizei abholen. In der Folge beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 69 StGB verschiedene Gegenstände, darunter auch die Pistole samt Munition. Zur schwarzen Hose äusserte sie sich nicht.

b) Der Beschwerdeführer beantragte, ihm sei die Pistole samt Munition auszuhändigen. Ferner sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, über die ausdrücklich beantragte Herausgabe einer schwarzen Hose zu entscheiden. Die Staatsanwaltschaft hielt dem entgegen, die Waffe sei mit Blick auf eine mögliche Einziehung beschlagnahmt worden. Die Hose sei nicht beschlagnahmt worden und könne vom Beschwerdeführer jederzeit abgeholt werden.

2. Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände einer beschuldigten Person beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind. Die Beschlagnahme ist laut Art. 263 Abs. 2 StPO mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. Ist Gefahr in Verzug, können gemäss Art. 263 Abs. 3 StPO die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen. Dabei handelt es sich um eine "Notkompetenz" zur Sicherstellung von Gegenständen und Vermögenswerten zuhanden der Staatsanwaltschaft[1].

a) aa) Art. 263 Abs. 2 StPO regelt die Befugnis zur Anordnung einer Beschlagnahme nicht. Sie ergibt sich aber aus Art. 198 Abs. 1 StPO. Diese Bestimmung regelt die Frage für Zwangsmassnahmen und damit auch für die Beschlagnahme allgemein: Danach sind die Staatsanwaltschaft (lit. a), die Gerichte und in dringenden Fällen ihre Verfahrensleitung (lit. b) sowie in den gesetzlich vorgesehenen Fällen die Polizei (lit. c) befugt, eine Beschlagnahme anzuordnen[2]. Für Beschlagnahmungen sind demnach grundsätzlich die Staatsanwaltschaft und die Gerichte zuständig. Ist Gefahr in Verzug, droht mithin bei nicht sofortigem Zugriff etwa ein Verlust des Beweismittels oder Vermögenswerts, sind die Polizei und Private zur Sicherstellung befugt, dies wohl nicht selten im Zusammenhang mit einer vorläufigen Festnahme nach Art. 217 oder 218 StPO. Für diese vorläufige Sicherungsmassnahme braucht es keinen Befehl nach Art. 263 Abs. 2 StPO. Die Polizei übergibt die Gegenstände mit einem kurzen Bericht der Staatsanwaltschaft (oder dem Gericht). Die Staatsanwaltschaft hat anschliessend nach Art. 263 Abs. 2 und Art. 266 StPO vorzugehen; das heisst, sie hat einen Beschlagnahmebefehl zu erlassen oder das Objekt freizugeben[3]. Die gleichen Grundsätze gelten bei der Beschlagnahme oder polizeilichen Sicherstellung im Rahmen einer Hausdurchsuchung[4].

bb) Der Beschlagnahmebefehl hat regelmässig schriftlich zu ergehen. Ausnahmsweise ist in dringenden Fällen Mündlichkeit zugelassen, doch ist dann der Beschlagnahmebefehl hinterher schriftlich zu bestätigen. Als "dringend" wird ein Fall zu gelten haben, wenn der mit der schriftlichen Ausstellung verbundene Zeitverlust zur Folge hätte, dass die (von den Voraussetzungen her zulässige) Beschlagnahme ins Leere laufen würde, weil zu erwarten ist, dass der zu beschlagnahmende Gegenstand oder Vermögenswert nicht mehr aufzufinden ist[5]. Der Beschlagnahmebefehl hat eine kurze Begründung zu enthalten; eine ausführliche ist in der Regel nicht nötig. Deren Inhalt und Umfang ergibt sich aus seiner Funktion: Dem Betroffenen sind Grund und Reichweite des Eingriffs in das Eigentum (und allenfalls in die Wirtschaftsfreiheit) darzulegen, und dem für die Durchführung der Beschlagnahme Verantwortlichen ist eine möglichst präzise Anleitung für sein Tun zu geben. Dazu gehören unter anderem auch die Tatbestände, derentwegen die Strafuntersuchung geführt wird, und der Rechtsgrund der Beschlagnahme sowie eine kurze Darlegung, aus welchen tatsächlichen Gründen die Beschlagnahme angeordnet wird[6].

b) Das zu beurteilende Beschlagnahmeverfahren weist verschiedene formelle Mängel auf.

aa) Die Staatsanwaltschaft leitet gestützt auf Art. 16 Abs. 2 und 61 lit. a StPO vom Vorverfahren bis zur Einstellung oder Anklageerhebung das Strafverfahren. Sie ist somit in diesen Verfahrensabschnitten Herrin des Verfahrens[7]. Sie hat schon im polizeilichen Ermittlungsverfahren, das heisst sobald die Polizei Ermittlungen durchführt, die als Verfahrenshandlungen in einem Strafverfahren der StPO unterstehen, die Verfahrensleitung inne[8]. Im Untersuchungsverfahren liegt die Kompetenz für Beschlagnahmen grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft[9]. Es ist deshalb nicht haltbar, dass die Staatsanwaltschaft von der Polizei sichergestellte Gegenstände erst rund ein halbes Jahr später formell beschlagnahmt. Die Staatsanwaltschaft begründete die Verzögerung damit, eine Beschlagnahme könne erst erfolgen, wenn der polizeiliche Schlussbericht mit den Beschlagnahmeanträgen vorliege. Diese Auffassung findet in der StPO keine Stütze. Abgesehen davon, dass seit Erlass der Strafprozessordnung die Staatsanwaltschaft Herrin der Strafuntersuchung einschliesslich des Vorverfahrens ist, können Zwangsmassnahmen wie die Wegnahme von Gegenständen nicht ohne entsprechende formelle Grundlage erfolgen. In Notfällen ist die Grundlage im Nachhinein unverzüglich zu schaffen. Die Staatsanwaltschaft kann und darf sich selbstverständlich mit der Polizei besprechen, ob eine Beschlagnahme erfolgen soll oder nicht. Sie ist indessen zuständige und verantwortliche Behörde und hat die Beschlagnahme zu verfügen. Desgleichen hat sie gemäss Art. 267 Abs.1 StPO die Beschlagnahme aufzuheben, wenn der Grund dafür weggefallen ist[10].

bb) Die Pistole wurde offenbar am Todestag des mutmasslichen Opfers in der Wohnung des Opfers und des Beschwerdeführers in Anwesenheit der Staatsanwaltschaft von der Polizei sichergestellt. In einem solchen Fall kann von Gefahr im Verzug keine Rede sein; eine Notkompetenz der Polizei im Sinn von Art. 263 Abs. 3 StPO entfällt, wenn die Staatsanwaltschaft anwesend ist[11]. Wenn nach Auffassung der Polizei in einem solchen Fall Gegenstände oder Vermögenswerte sichergestellt werden sollen, hat sie die anwesende Staatsanwältin oder den anwesenden Staatsanwalt um eine entsprechende Anordnung zu ersuchen. Die Staatsanwaltschaft erteilt gegebenenfalls den mündlichen Beschlagnahmebefehl und liefert die schriftliche, kurz begründete Verfügung nach.

cc) Der angefochtene Beschlagnahmebefehl enthält entgegen der gesetzlichen Vorgabe keine Begründung. Schliesslich reichte die Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren das Protokoll über die polizeiliche Sicherstellung nicht ein.

3. Polizeilich sichergestellte Gegenstände sind entweder mit einer Beschlagnahmeverfügung einzubehalten oder zurückzugeben. Die Staatsanwaltschaft muss auch über die Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände einen Entscheid fällen[12]. In Bezug auf die sichergestellte Hose liegt zwar keine Beschlagnahmeverfügung vor. Die Staatsanwaltschaft stellte in der angefochtenen Verfügung aber auch nicht fest, der Beschwerdeführer könne über die Hose wieder verfügen. Daran ändert ihre Mitteilung vom 14. Mai 2012 zuhanden des Beschwerdeführers nichts. Faktisch hatte die Staatsanwaltschaft die Hose rund ein halbes Jahr ohne entsprechende Beschlagnahmeverfügung sichergestellt. Sie wäre daher – auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und Klarheit – gehalten gewesen, in der angefochtenen Verfügung auf dieses Bekleidungsstück Bezug zu nehmen, dies umso mehr, als der Beschwerdeführer ausdrücklich um Rückgabe der Hose ersucht hatte. Dies ist im Beschwerdeentscheid nachzuholen.

In der Sache ist unbestritten, dass kein Grund für die Beschlagnahme der Hose gegeben ist. Sie ist dem Beschwerdeführer daher zurückzugeben. Insoweit ist die Beschwerde zu schützen.

4. a) aa) Die Einziehungsbeschlagnahme von Gegenständen gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO knüpft über weite Strecken an die Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB an[13]. Nebst hier nicht interessierenden oder unbestrittenen Voraussetzungen verlangt die Einziehungsbeschlagnahme die Wahrscheinlichkeit, dass der Gegenstand der Einziehung unterliegt. Die Anordnung einer Beschlagnahme setzt nicht voraus, dass sich in diesem Zeitpunkt eine künftige Einziehung bereits mit Gewissheit prognostizieren lässt, denn die erst vorläufige und bruchstückhafte Kenntnis der entscheidwesentlichen Tatsachen lässt Sicherheit mit Blick auf die Einziehungsvoraussetzungen naturgemäss nicht zu. Weil es im Bereich der Zwangsmassnahmen bisher nicht gelungen ist, über abstrakte Formulierungen hinaus aussagekräftige und den Einzelfall erfassende oder umschreibende Formeln ihrer beweismässigen Voraussetzungen zu finden, lässt sich die "Wahrscheinlichkeit" der Einziehung nicht scharf von der blossen "Möglichkeit" abgrenzen. Es genügt deshalb die blosse Möglichkeit für eine Beschlagnahme, und es reicht sogar aus, dass eine spätere Einziehung "in Frage kommt"[14].

bb) Gemäss Art. 69 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Die Sicherungseinziehung erfordert eine Anlasstat, einen Deliktskonnex, das heisst einen Bezug der einzuziehenden Gegenstände zur Straftat, sowie eine konkrete Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung. Schliesslich muss die Massnahme verhältnismässig sein[15].

b) Die Staatsanwaltschaft begründet die Einziehungsbeschlagnahme der Pistole samt Munition damit, der Beschwerdeführer habe am Tatort nach der Pistole greifen wollen, als er mit der Polizei und der Staatsanwältin gesprochen habe. Eine Drohung habe nicht stattgefunden. Er habe nur gemeint, dass er seine Lebensgefährtin ja hätte erschiessen können, wenn er das gewollt hätte, worauf er die Waffe aus dem Safe habe nehmen wollen. Die Polizei habe unter diesen Umständen nicht gewollt, dass der Beschwerdeführer die Waffe zur Hand nehmen könne, wenn Drittpersonen im Haus seien, und habe diese an sich genommen. Zudem gehe es auch darum, dass sich der Beschwerdeführer nicht selber einen Schaden zufügen könne. Nach der Erhärtung des Tatverdachts der Tötung gegen den Beschwerdeführer liege es auf der Hand, dass die Staatsanwältin einer Person, die wegen eines Gewaltverbrechens in einem Strafverfahren stehe, eine Faustfeuerwaffe nicht wieder aushändigen wolle und könne.

c) Die einzuziehenden Gegenstände müssen einen Bezug zur Straftat aufweisen. Die bloss allgemeine Eignung zur Deliktsbegehung ohne solchen Deliktskonnex genügt nach Lehre und Praxis nicht zur Einziehung[16]. Das Bundesgericht erwog im Zusammenhang mit einer Schusswaffe, die nicht der Verübung einer Straftat gedient hatte, die Vorinstanz lege nicht dar, dass die Beschwerdeführerin allein schon mit dem Besitz der Pistole ein Delikt begangen habe. Da kein Bezug zu einer Straftat festgestellt sei, rechtfertige die allgemeine Eignung der Pistole zur allfälligen deliktischen Verwendung keine Einziehung[17]. Exakt gleich verhält es sich hier. Es fehlt ein konkreter Bezug zwischen der sichergestellten Pistole und dem untersuchten Tötungsdelikt. Die Bemerkung des Beschwerdeführers am Tatort, er hätte seine Lebenspartnerin ja erschiessen können, wenn er sie tatsächlich hätte töten wollen, ist kein Deliktskonnex, auch wenn der Beschuldigte die Pistole "ins Spiel brachte". Das sieht letztlich auch die Staatsanwaltschaft so. Sie hielt fest, falls das Obergericht den Deliktskonnex verneinen und die Waffe dem Beschuldigten trotz des laufenden Verfahrens wegen eines schweren Gewaltdelikts zurückgeben wolle, würde sie dagegen nicht opponieren. Das Bundesgericht hat denn auch mehrfach festgestellt, die Sicherungseinziehung könne nicht dazu dienen, dem Problem der sich aus dem Besitz von Schusswaffen ergebenden Gefährdung der Allgemeinheit zu begegnen[18]. Damit ist die Beschwerde auch in diesem Punkt zu schützen.

Obergericht, 2. Abteilung, 9. August 2012, SW.2012.60


[1] Bommer/Goldschmid, Basler Kommentar, Art, 263 StPO N 7

[2] Bommer/Goldschmid, Art. 263 StPO N 65

[3] Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 263 N 8; Bommer/Goldschmid, Art. 263 StPO N 67 und 7

[4] Vgl. Bommer/Goldschmid, Art. 263 StPO N 64

[5] Bommer/Goldschmid, Art. 263 StPO N 61

[6] Bommer/Goldschmid, Art. 263 StPO N 62

[7] Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, § 21 N 351; Riklin, StPO Kommentar, Zürich 2010, Art. 16 N 2

[8] Jent, Basler Kommentar, Art. 61 StPO N 2 f., 6 f.

[9] Daneben bestehen – neben der Zuständigkeit der Polizei gemäss Art. 263 Abs. 3 StPO – im polizeilichen Ermittlungsverfahren die Sicherstellungs- beziehungsweise Beschlagnahmebefugnis gemäss Art. 306 Abs. 2 lit. a StPO und allfällige Kompetenzen gemäss kantonalem Polizeirecht; vgl. Bommer/Goldschmid, Art. 263 StPO N 8 und 67.

[10] Vgl. Bommer/Goldschmid, Art. 267 StPO N 3 ff., 24 ff.

[11] Bommer/Goldschmid, Art. 263 StPO N 67

[12] Bommer/Goldschmid, Art. 267 StPO N 29

[13] Bommer/Goldschmid, Art. 263 StPO N 32

[14] Bommer/Goldschmid, Art. 263 StPO N 37

[15] Baumann, Basler Kommentar, Art. 69 StGB N 6 ff.

[16] BGE 129 IV 94; Baumann, Art. 69 StGB N 9

[17] BGE 129 IV 94

[18] BGE 129 IV 94

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