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RBOG 2012 Nr. 31

Berechnung des Elternbeitrags an die Kosten jugendstrafrechtlicher Schutzmassnahmen und der Beobachtung


Art. 45 JStPO


1. Gemäss Art. 45 Abs. 5 JStPO sollen sich die Eltern an den Kosten der Schutzmassnahmen und der Beobachtung im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beteiligen. Bei der Berechnung des Elternbeitrags orientierte sich die Jugendanwaltschaft an den einschlägigen Richtlinien über Bemessung, Auflage und Bezug der Beiträge an die Massnahmevollzugskosten der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich vom 15. Januar 2010. Auch bei der Ausgestaltung des Verfahrens lehnte sich die Jugendanwaltschaft an diese Richtlinien und eröffnete den Unterhaltsverpflichteten eine Einsprachefrist von zehn Tagen. Indessen fehlt im Kanton Thurgau eine gesetzliche Grundlage für dieses Vorgehen. Zwar räumt § 19 Abs. 1 Ziff. 2 VRG[1] den Behörden die Befugnis ein, ihre Entscheide ohne Begründung zu eröffnen, sofern gegen den Entscheid die Einsprache bei der gleichen Behörde zulässig ist. Diese Bestimmung enthält aber keine gesetzliche Grundlage für die Kompetenz zur Einführung eines Einspracheverfahrens, sondern nur für den Verzicht auf eine Begründung des Entscheids[2]. Ob vor oder nach dem Erlass einer Verfügung Einsprache erhoben werden kann, bestimmt das Spezialgesetz[3]. Die Einsprachemöglichkeit müsste somit in einem Bundesgesetz – beispielsweise der StPO oder der JStPO – oder einem kantonalen Erlass – z.B. dem ZSRG – vorgesehen sein. Beides ist nicht der Fall. Der Gesetzgeber des Kantons Zürich hingegen erteilte in § 38 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes dem Regierungsrat die Kompetenz, Bestimmungen zur Regelung des Kostenbezugs zu erlassen. Dieser wiederum regelte in § 39 f. der Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege den Bezug von Massnahmevollzugskosten im Detail und erteilte in § 41 Abs. 1 der Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege der Oberjugendanwaltschaft die Kompetenz zum Erlass von Richtlinien über die Bemessung, die Auflage und den Bezug der Beiträge der Verurteilten und ihrer Eltern an die Kosten des Massnahmevollzugs. Gestützt darauf war die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich berechtigt, in Ziff. 18 ihrer Richtlinien das Einspracheverfahren einzuführen und zu regeln.

2. Von der Sache her ist das Vorgehen der Jugendanwaltschaft nicht zu beanstanden, den Kostenbeitrag der Pflichtigen zunächst nach pauschalen Ansätzen gemäss einer Richtlinie festzusetzen und den Betroffenen anschliessend die Möglichkeit einer Einsprache einzuräumen. Dies führt zu einem einfachen und raschen und damit prozessökonomischen Verfahren. Das Problem liegt darin, dass der mit dem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit versehene Entscheid der Jugendanwaltschaft eine falsche Rechtsmittelbelehrung enthält, weil es gesetzlich keine Einsprachemöglichkeit gibt. Kann oder müsste der Adressat einer solchen Verfügung die Fehlerhaftigkeit der "Rechtsmittelbelehrung" nicht erkennen, wird diese Verfügung wohl nicht in Rechtskraft erwachsen. Der Betroffene kann somit auch nach Ablauf der Einsprachefrist noch Beschwerde erheben oder eine korrekte, beschwerdefähige Verfügung verlangen. Um dieses Risiko auszuschliessen, müsste die Jugendanwaltschaft nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist nochmals eine Verfügung erlassen und in der Rechtsmittelbelehrung auf die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO hinweisen. Das birgt allerdings das Risiko, dass der Betroffene in der Folge trotz unterlassener Einsprache Beschwerde erheben kann. Ob auf eine solche wegen widersprüchlichen oder rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht eingetreten werden könnte, erscheint eher fraglich, braucht an dieser Stelle aber nicht entschieden zu werden. Will analog dem im Kanton Zürich geltenden Verfahren vorgegangen werden, müsste eine entsprechende gesetzliche Grundlage geschaffen werden.

3. Das Abstellen auf die Zürcher Richtlinien ist auch in materieller Hinsicht nicht unproblematisch. Das Obergericht wies im Zusammenhang mit der Bemessung des Kinderunterhaltsbeitrags nach Art. 285 Abs. 1 ZGB bereits darauf hin, es könne nicht auf Richtlinien anderer Kantone abgestellt werden, sondern es sei von Fall zu Fall zu entscheiden[4]. Auch wenn sich aufgrund der Tatsache, dass es bei der Festsetzung der Beiträge um ein Massengeschäft geht, in einem ersten Schritt die Anwendung von Richtlinien mit pauschalen Ansätzen mit einer anschliessenden Einsprachemöglichkeit durchaus rechtfertigen lässt, müsste geprüft werden, ob den unterschiedlichen Lebenshaltungskosten und Einkommensverhältnissen im Kanton Thurgau und im Kanton Zürich genügend Rechnung getragen ist. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es durchaus sinnvoll, in einem ersten Schritt in einem Verfahren mit anschliessender Einsprachemöglichkeit, dem die gesetzliche Grundlage noch zu geben wäre, nach einem einfachen System analog der Zürcher Praxis vorzugehen. Nach einer allfälligen Einsprache müsste die Jugendanwaltschaft aber im Rahmen der einschlägigen Praxis zum Kindes- und Mündigenunterhalt die Beiträge an die Massnahmenvollzugskosten festsetzen.

Obergericht, 2. Abteilung, 1. November 2012, SW.2012.97


[1] Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, RB 170.1

[2] Das ergibt sich schon aus der Marginalie zu § 19 VRG.

[3] Vgl. Tschannen/Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2.A., § 30 N 46 ff.

[4] RBOG 2007 Nr. 4

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