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RBOG 2013 Nr. 17

Anwendbares Recht im Verfahren der SchKG-Beschwerde; Angabe der konkreten Rechtsmittelinstanz in der Rechtsmittelbelehrung


Art. 17 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 SchKG, Art. 238 lit. f ZPO


1. a) Die Beschwerdeführer erhoben beim Bezirksgericht Aufsichtsbeschwerde sowohl gegen die Pfändung des Lohns der Beschwerdeführerin als auch gegen eine Verfügung des Betreibungsamts.

b) Der Einzelrichter des Bezirksgerichts trat als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs auf die Beschwerde nicht ein. Er erwog, die Beschwerde, datiert vom 16. Dezember 2012 (Poststempel 17. Dezember 2012) gegen die Pfändung, welche spätestens am 21. November 2012 zugestellt worden sei, halte die zehntägige Beschwerdefrist[1] nicht ein und sei somit verspätet. Auch wenn davon ausgegangen würde, die Beschwerdefrist habe erst mit der Kenntnisnahme der Adresse der Rechtsmittelinstanz zu laufen begonnen[2], was am 30. November 2012 erfolgt sei, wäre die Beschwerde verspätet.

c) Mit Beschwerde vom 5. Februar 2013 beantragten die Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Sie machten geltend, sie hätten die Lohnpfändung rechtzeitig angefochten, weil ihnen die zuständige Aufsichtsbehörde einschliesslich der Adresse erst am 8. Dezember 2012 bekannt gegeben worden sei.

2. a) Die Vorinstanz erwog, das SchKG sehe keine Norm vor, welche die Betreibungsbehörden zum Anbringen einer Rechtsmittelbelehrung verpflichten würde, und auch das kantonale Recht kenne keine solche Norm. Das SchKG schreibe in Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 lediglich vor, die Beschwerdeentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde müssten mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden. Aus der Bundesverfassung ergebe sich keine Verpflichtung der Behörden, jeden Entscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Wenn die Pfändungsurkunde dennoch eine Rechtsmittelbelehrung enthalte, hätten sich die Beschwerdeführer zwar nach Treu und Glauben auf diese verlassen dürfen. Die fehlende explizite Bezeichnung der konkreten Aufsichtsbehörde mit Adressangabe sei indessen keine Pflichtverletzung des Betreibungsamts. Der in der Rechtsmittelbelehrung verwendete Ausdruck "bei der Aufsichtsbehörde" sei nach dem Zusammenhang auf die Aufsichtsbehörde zu beziehen, der das Betreibungsamt unterstehe. Welches die für das Betreibungsamt zuständige Aufsichtsbehörde sei, lasse sich bereits dessen Webseite entnehmen. Zudem habe das Betreibungsamt auf das Schreiben der Beschwerdeführer bezüglich der fehlenden Adressangabe der Aufsichtsbehörde umgehend reagiert und mit Antwort vom 29. November 2012 als Aufsichtsbehörde das Bezirksgericht mit Adresse bezeichnet. Da die Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hätten, sie hätten das entsprechende Antwortschreiben nicht beziehungsweise verspätet erhalten, sei davon auszugehen, dass ihnen dieses am 30. November 2012 zugestellt worden sei und sie ab diesem Zeitpunkt von der Anschrift der Aufsichtsbehörde Kenntnis erhalten hätten.

b) aa) Das SchKG enthält für das Verfahren der betreibungsrechtlichen Beschwerde gewisse Minimalvorschriften; im Übrigen verweist es in Art. 20a Abs. 3 SchKG auf das kantonale Recht. An diesem Hinweis auf kantonales Recht änderte sich auch nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) nichts. Soweit die Kantone für das Beschwerdeverfahren auf die ZPO verweisen, gilt sie als kantonales Recht[3]. Das thurgauische Recht enthält allerdings keine Bestimmungen, welche das Beschwerdeverfahren konkretisieren. Gemäss steter Praxis des Obergerichts unter dem Geltungsbereich der Thurgauischen Zivilprozessordnung[4] kamen als subsidiäres Verfahrensrecht analog die Bestimmungen der ZPO TG zur Anwendung[5]. Da diese mit Inkrafttreten der ZPO aufgehoben wurde, sind die Be­stimmungen der ZPO, insbesondere des Beschwerdeverfahrens nach Art. 319 ff. ZPO, sinngemäss subsidiär anwendbar.

bb) Art. 238 lit. f ZPO verlangt für alle Entscheide eine Rechtsmittelbelehrung, sofern die Parteien auf die Rechtsmittel nicht verzichtet haben. Eine Rechtsmittelbelehrung macht allerdings nur dann einen Sinn, wenn die Rechtsmittelinstanz so konkret angegeben wird, dass eine Zustellung durch die Post möglich ist. Dies bedeutet, dass in der Rechtsmittelbelehrung die konkrete Rechtsmittelinstanz zu benennen ist, welche für die Behandlung des Rechtsmittels zuständig ist. Die Begriffe Rechtsmittelinstanz, Beschwerdeinstanz, Berufungsinstanz oder eben Aufsichtsbehörde genügen somit nicht. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz reicht auch die Angabe der konkreten Rechtsmittelinstanz auf der Webseite nicht, sondern diese ist in der Rechtsmittelbelehrung selbst anzuführen. Das Betreibungsamt hätte folglich in der Rechtsmittelbelehrung den Einzelrichter des Bezirksgerichts beziehungsweise allgemein das Bezirksgericht als (untere) Aufsichtsbehörde nennen müssen. Es kann weder angenommen werden, es sei allgemein bekannt, dass die untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen der Einzelrichter des Bezirksgerichts ist, noch dass bekannt ist, welches Bezirksgericht für welche Gemeinde zuständig ist. Dies gilt umso mehr, als seit dem 1. Januar 2011 die Behördenorganisation neu geregelt wurde. Da die Post eine an das Bezirksgericht oder das Obergericht des Kantons Thurgau adressierte Sendung ohne weiteres korrekt zustellt, könnte auf die genaue Adress­angabe verzichtet werden, zumal ohnehin Postfächer bedient werden. Indessen ist die Angabe der konkreten Adresse ohne jeglichen Aufwand möglich. Das Betreibungsamt hat dies offenbar auch eingesehen, denn die Verfügung vom 29. November 2012 betreffend die Reduktion der Wohnkosten enthielt eine vollständige, korrekte Rechtsmittelbelehrung.

cc) Überdies ergibt sich zwar aus der Bundesverfassung keine Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung, doch das SchKG geht über die verfassungsrechtlichen Minimalansprüche hinaus[6]. Es schreibt in Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 SchKG den kantonalen Aufsichtsbehörden ausdrücklich vor, die Entscheide mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Zu bezeichnen sind das Rechtsmittel, die Instanz, an welche das Rechtsmittel zu richten ist, und die Rechtsmittelfrist[7]. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Anforderungen für die Aufsichtsbehörden gelten sollen, nicht aber für die Betreibungsämter, deren Verfügungen bei den Aufsichtsbehörden anzufechten sind.

c) Folglich ist massgebend, wann den Beschwerdeführern das Bezirksgericht als zuständige Aufsichtsbehörde bekanntgegeben worden war.

Obergericht, 2. Abteilung, 21. Februar 2013, BS.2013.6


[1] Art. 17 Abs. 2 SchKG

[2] Die Rechtsmittelbelehrung enthielt den Hinweis auf die Aufsichtsbehörde, ohne die konkrete Adresse zu nennen.

[3] Cometta/Möckli, Basler Kommentar, Art. 20a SchKG N 1

[4] ZPO TG

[5] RBOG 1998 Nr. 5; vgl. RBOG 1991 Nr. 14 (Revision), 1984 Nr. 26 (Novenrecht)

[6] Cometta/Möckli, Art. 20a SchKG N 18

[7] Cometta/Möckli, Art. 20a SchKG N 19

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