Skip to main content

RBOG 2013 Nr. 20

Konsequenzen bei Verzögerungen durch Verteidigungsstrategien im Haftprüfungsverfahren


Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 227 StPO


1. Der Beschwerdeführer ist seit Mitte 2012 in Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 4. April 2013 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um weitere sechs Monate. Am 22. April 2013 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und verlangte die unverzügliche Freilassung.

2. Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt[1]. Für die Beurteilung, ob das Beschleunigungsgebot verletzt wurde, spielt nicht nur das Verhalten der Behörden, sondern auch das Verhalten der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung eine Rolle. Die beschuldigte Person kann zwar nicht für Verzögerungen verantwortlich gemacht werden, die aus dem Ausüben prozessualer Rechte oder Möglichkeiten resultieren. Nicht dazu gezählt werden können jedoch Verzögerungen, die durch Verteidigungsstrategien entstehen[2].

3. Die Staatsanwaltschaft bringt vor, die Verteidigung des Beschwerdeführers habe den angefochtenen Entscheid erneut am letzten Tag der Frist bei der Post abgeholt, obwohl erkennbar gewesen sei, dass es sich um eine Zustellung des Zwangsmassnahmengerichts gehandelt habe. Dadurch habe die Verteidigung die gesetzliche Beschwerdefrist von sich aus von zehn auf insgesamt 17 Tage erstrecken können, obwohl ihr das Dispositiv des Entscheids bereits vorgängig per Fax zugestellt worden sei. Dieses Verhalten der Verteidigung vertrage sich nicht mit der Waffengleichheit. Die Staatsanwaltschaft habe nämlich innert drei Stunden eine begründete Beschwerde einzureichen, wenn das Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Untersuchungshaft ablehne. Von einem Handeln im Interesse des Mandanten beziehungsweise von einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung im Sinn des Anwaltsgesetzes[3] könne jedenfalls nicht mehr die Rede sein.

4. Die Verteidigung äussert sich dazu nicht. Tatsächlich erscheint es stossend, wenn die Verteidigung der Staatsanwaltschaft Trölerei vorwirft, gleichzeitig aber die ihr eingeschrieben zugestellten Sendungen konsequent erst am letzten Tag der Frist bei der Post abholt und jede Frist dann noch voll ausschöpft. Wie das Obergericht bereits ausführte, ist die Zustellung durch eingeschriebene Postsendung weder zwingend noch die einzige Möglichkeit. Art. 85 Abs. 2 StPO erlaubt die Zustellung auch auf andere Weise, insbesondere durch die Polizei. Der Verteidiger läuft daher Gefahr, sollte er weiterhin in Haftfällen die siebentägige Abholfrist systematisch ausschöpfen, dass ihm die Staatsanwaltschaft die Sendungen polizeilich zustellt.

Obergericht, 2. Abteilung, 26. Juni 2013, SW.2013.45

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 11. September 2013 ab (1B_261/2013).


[1] Art. 5 Abs. 2 StPO

[2] Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Hansjakob/Lieber), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 5 N 8, 11; Summers, Basler Kommentar, Art. 5 StPO N 2, 9 ff.

[3] Art. 12 lit. a BGFA

JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.