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RBOG 2013 Nr. 24

Begründungsanforderungen an eine Verfügung der Staatsanwaltschaft


Art. 80 Abs. 2 und 3 StPO


1. Der Schweizerische Verband X erhob gegen die Y AG Strafanzeige wegen Verstosses gegen das Gesundheitsgesetz[1] und das UWG[2]. Die Staatsanwaltschaft teilte den Parteien mit, sie gehe davon aus, dem Verband X komme Parteistellung zu. Die Y AG machte geltend, dem Verband fehle die Parteistellung. Die Staatsanwaltschaft verfügte, der Verband X sei nicht Partei. Zur Begründung erwog sie: "Der Vertreter der Y AG respektive deren Exponenten legten eine ausführliche Stellungnahme zur Parteistellung ins Recht (vgl. Beilage). Dieser ist bezüglich Parteistellung nichts entgegenzusetzen und wird hiermit vollumfänglich als Begründung übernommen." Der Verfügung legte die Staatsanwaltschaft die Eingabe der Y AG bei.

2. Die Staatsanwaltschaft machte im Beschwerdeverfahren geltend, ein Entscheid über die Parteistellung sei eine einfache verfahrensleitende Verfügung, an deren Begründung keine übertriebenen formalistischen Anforderungen zu stellen seien. Der Hinweis auf eine der Verfügung beigelegte Begründung müsse genügen.

3. a) Gemäss Art. 80 Abs. 1 StPO ergehen Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Kollektivbehörde gefällt werden, und in Form einer Verfügung, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden. Nach Art. 80 Abs. 2 StPO ergehen Entscheide schriftlich und werden begründet. Einfache verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen brauchen gestützt auf Art. 80 Abs. 3 StPO weder besonders ausgefertigt noch begründet zu werden; sie werden im Protokoll vermerkt und den Parteien in geeigneter Weise eröffnet.

b) Art. 80 Abs. 2 StPO statuiert eine allgemeine Begründungspflicht. Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 107 StPO und damit desjenigen auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK[3]. Bei einfachen verfahrensleitenden Beschlüssen und Verfügungen kann auf eine (besondere) Begründung verzichtet werden. Was unter solchen Beschlüssen und Verfügungen zu verstehen ist, wird vom Gesetzgeber nicht näher präzisiert; dies wird der Praxis überlassen[4]. Es handelt sich dabei um die sich in jedem Verfahren ergebenden verfahrensleitenden Beschlüsse und Verfügungen, bei denen es mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör der Parteien weder sinnvoll noch erforderlich ist, dass sie begründet und/oder gesondert ausgefertigt werden, wie zum Beispiel Vorladungen, die Bestellung eines amtlichen Verteidigers oder die Abweisung von Beweisanträgen während der Hauptverhandlung. Häufig sind Entscheide betroffen, die nicht sofort, sondern erst mit dem Endentscheid anfechtbar sind[5]. Eine Begründung ist hingegen regelmässig erforderlich, wenn solche Entscheide für die Verfahrensbeteiligten unmittelbar nachteilig sein können, mithin in deren Rechtsstellung eingreifen, wie dies insbesondere bei Zwangsmassnahmen der Fall ist[6].

4. a) Parteien im Strafverfahren sind die beschuldigte Person, die Staatsanwaltschaft im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren und die Privatklägerschaft[7]. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen[8]. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht, die Akten einzusehen, an Verfahrenshandlungen teilzunehmen, einen Rechtsbeistand beizuziehen, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern und Beweisanträge zu stellen[9]. Der Entscheid über die Parteistellung hat somit grundlegende Bedeutung für die Verfahrensrechte der betroffenen Person und ist kein einfacher verfahrensleitender Entscheid, weshalb er zu begründen ist.

b) Nichts anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Y AG aus Art. 84 Abs. 5 StPO. Danach eröffnet die Strafbehörde einfache verfahrensleitende Beschlüsse oder Verfügungen den Parteien schriftlich oder mündlich. Art. 84 Abs. 5 StPO steht in keinem Widerspruch zu Art. 80 Abs. 3 StPO. Beide Bestimmungen enthalten den Begriff der "einfachen verfahrensleitenden Beschlüsse oder Verfügungen". Auch Art. 84 Abs. 5 StPO bezieht sich auf Anordnungen, die nur das Verfahren selbst betreffen und nicht in die verfahrensrechtliche Stellung der Parteien eingreifen[10]. Solche Entscheide – und nur solche – müssen nicht begründet und nicht schriftlich eröffnet werden.

5. a) Die Begründung soll gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl der Betroffene wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken[11]. Umfang und Tiefe der Begründung haben sich an der Eingriffsintensität des Entscheids sowie dessen Bedeutung für Parteien und Verfahren zu orientieren[12]. Die Begründungspflicht ist nicht nur ein bedeutsames Element transparenter Entscheidfindung, sondern dient zugleich auch der wirksamen Selbstkontrolle der Behörde[13].

b) Die Begründung des Entscheids einer Strafbehörde kann nie aus einem blossen Hinweis auf eine Eingabe einer Partei oder eines Verfahrensbeteiligten bestehen. Der Kern der Begründung besteht in den grundlegenden Überlegungen der entscheidenden Behörde selber; sie hat darzulegen, warum sie so und nicht anders entschieden hat. Gefragt sind die Überlegungen der Behörde, nicht einer Partei oder eines Verfahrensbeteiligten. Ohne Darstellung dieser grundlegenden Erwägungen ist es nicht möglich, den Entscheid der Behörde zu verstehen und anzufechten. Erst im Rahmen der Darlegung der eigenen Überlegungen sind Hinweise auf Rechtsprechung, Lehre, Gutachten und Akten möglich und zulässig. Dem Bürger in eigenen Worten kurz zu erklären, weshalb ein Entscheid gefällt wurde, ist sodann auch eine Frage des Respekts gegenüber dem Rechtsuchenden und des behördlichen Anstands.

c) Zwar haben Rechtsmittelinstanzen gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO die Möglichkeit, für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen. Ein solcher Hinweis ist aber nur möglich, weil den Parteien bereits ein hinreichend begründeter Entscheid eines Gerichts oder einer Behörde vorliegt. Bei Hinweisen auf Eingaben von Parteien und Verfahrensbeteiligten[14] ist hingegen grösste Vorsicht geboten, denn eine Begründung, die sich ohne jegliche eigene Würdigung auf die Argumente einer Partei stützt, birgt die Gefahr, den Anschein zu erwecken, nicht mehr unbefangen und objektiv zu entscheiden. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft ist auch unter diesem Aspekt nicht nachvollziehbar.

6. Zusammengefasst fehlt dem angefochtenen Entscheid eine hinreichende Begründung. Der kurze Hinweis in der Beschwerdeantwort, eine Vereinigung könne, sofern sich die Straftat nicht gegen sie selber richte, nicht unmittelbar verletzt und damit nicht Geschädigte oder Partei sein, genügt nicht. Abgesehen davon verletzte die Staatsanwaltschaft mit ihrem blossen Hinweis auf die Eingabe der Y AG den Anspruch auf das rechtliche Gehör so schwer, dass nur eine Rückweisung in Frage kommt. Im Übrigen liegt eine weitere Verletzung des Anspruchs des Verbands X auf rechtliches Gehör darin, dass die Staatsanwaltschaft ihr die Stellungnahme der Y AG nicht mindestens zur Kenntnisnahme mit freigestellter Stellungnahme zustellte, bevor sie diese als Begründung übernahm[15]. Indem der Verband X im Beschwerdeverfahren zu dieser Eingabe Stellung nehmen konnte, ist dieser Mangel allerdings geheilt.

Obergericht, 2. Abteilung, 14. November 2013, SW.2013.85


[1] RB 810.1

[2] Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, SR 241

[3] Brüschweiler, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Hansjakob/Lieber), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 80 N 2

[4] Stohner, Basler Kommentar, Art. 80 StPO N 16

[5] Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2.A., Art. 80 N 5

[6] Stohner, Art. 80 StPO N 17; Schmid, Art. 80 StPO N 6

[7] Art. 104 Abs. 1 StPO

[8] Art. 118 Abs. 1 StPO

[9] Art. 107 Abs. 1 lit. a-e StPO

[10] Arquint, Basler Kommentar, Art. 84 StPO N 11

[11] BGE 133 I 277, 129 I 236, 126 I 102 f.

[12] Brüschweiler, Art. 80 StPO N 2; Schmid, Art. 80 StPO N 4

[13] BGE 112 Ia 109

[14] Hinweise im Text oder in Fussnoten als Hilfe zum schnellen Auffinden der Argumente der Parteien und Verfahrensbeteiligten, mit denen sich das Gericht oder die Behörde befasst, sind natürlich ausgenommen.

[15] Art. 109 Abs. 2 StPO; Haffner/Fischer, Basler Kommentar, Art. 109 StPO N 21 ff.

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