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RBOG 2013 Nr. 25

Akteneinsicht und Teilnahmerechte von Mitangeschuldigten


Art. 101 f. StPO, Art. 147 Abs. 1 StPO


1. a) Wegen des dringenden Verdachts der Beteiligung an einem Tötungsdelikt wurden A, B, C und der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft versetzt. Der Tatbeteiligung ebenfalls dringend verdächtigt werden D, der in Deutschland inhaftiert ist, sowie E und F, die in der Türkei flüchtig sind. Die Staatsanwaltschaft verfügte gegenüber dem Beschwerdeführer, ihm werde die Akteneinsicht in die Beschuldigteneinvernahmen der übrigen Tatverdächtigen verweigert[1].

b) Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde, es sei ihm Einsicht in die Einvernahmeprotokolle der übrigen Angeschuldigten zu gewähren. Er führte aus, mit den von der Staatsanwaltschaft geführten separaten Verfahren würden seine Einsicht- und Teilnahmerechte zu Unrecht beschnitten.

2. a) Das Obergericht hatte bereits eine Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend Akteneinsicht und Teilnahmerechte geschützt, eine Rechtsverweigerung festgestellt und die Staatsanwaltschaft angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle der Mitbeschuldigten und die Teilnahme an den künftigen Einvernahmen von Mitbeschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen zu gewähren, sofern sie nicht innert vierzehn Tagen entsprechende Beschränkungen begründet verfüge. Diese Anweisung nahm die Staatsanwaltschaft zum Anlass, dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung die Akteneinsicht in die Einvernahmen der Mitbeschuldigten zu verweigern. Dabei erwog die Staatsanwaltschaft, die Verfügung beschränke sich auf das Akteneinsichtsrecht. Allfällige Beschränkungen des Teilnahmerechts an künftigen Einvernahmen würden zu gegebener Zeit verfügt.

b) Der Beschwerdeführer beantragt zwar ausschliesslich die Gewährung von Akteneinsicht in die Einvernahmeprotokolle seiner sechs Mitbeschuldigten. Indessen wirft er der Staatsanwaltschaft in der Beschwerdebegründung auch die Verletzung seiner Teilnahmerechte vor.

c) Es trifft zu, dass die Staatsanwaltschaft von einer engen Verknüpfung von Akteneinsicht und Teilnahmerecht ausgeht und dem Beschwerdeführer das Teilnahmerecht an den Einvernahmen von anderen Tatbeteiligten generell abspricht. Dies läuft – trotz der Erwägungen im früheren Beschwerdeentscheid des Obergerichts – auf eine (fortdauernde) Rechtsverweigerung hinaus. Zwar traf die Staatsanwaltschaft betreffend die Teilnahmerechte noch keine Verfügungen, und der Beschwerdeführer stellte diesbezüglich auch keinen Antrag. Allerdings wird aufgrund der Haltung, die sich aus der angefochtenen Verfügung und der Beschwerdeantwort ergibt, deutlich, dass die Staatsanwaltschaft gewillt ist, die Teilnahmerechte des Beschwerdeführers weiterhin einzuschränken. Daher ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich bezüglich der ihm zustehenden Teilnahmerechte äusserte. Ferner trifft die Beschwerdeinstanz in den (parallelen) Beschwerdeverfahren von A, B und C Anordnungen hinsichtlich der Teilnahmerechte. Um Ungleichheiten zwischen den Mitbeschuldigten mit Bezug auf das Akteneinsichtsrecht zu verhindern, sind Erwägungen zu den Teilnahmerechten auch ohne einen entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers unabdingbar.

3. a) Die Staatsanwaltschaft macht geltend, gegen jeden der sechs Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers werde ein eigenes Verfahren geführt und in jenen (separaten) Verfahren sei der Beschwerdeführer nicht Partei. Sie stellt in Aussicht, die Aussagen der "Mittäter" des Beschwerdeführers "zu gegebenem Zeitpunkt" durch deren Einvernahme als Auskunftsperson im Sinn von Art. 178 lit. f StPO ins Verfahren des Beschwerdeführers einfliessen zu lassen. Damit verstrickt sich die Staatsanwaltschaft in einen Widerspruch: Sollte ihre Auffassung zutreffen, braucht es die von ihr angekündigten Verfügungen nicht[2], mit denen sie dem Beschwerdeführer bei künftigen Einvernahmen der Mitbeschuldigten in deren Verfahren die Teilnahme verweigern will.

b) Die Auffassung der Staatsanwaltschaft ist angesichts von BGE 139 IV 25 ff.[3] und des früheren Entscheids des Obergerichts unzutreffend und auch unter Berücksichtigung der – vor jenem Bundesgerichtsentscheid publizierten – Minderheitsmeinung von Schäfer[4] nur schwer verständlich.

Der Anspruch beschuldigter Personen auf Teilnahme an Beweiserhebungen gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO gilt grundsätzlich auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten[5]. Allerdings sieht das Gesetz gemäss Bundesgericht Ausnahmen von diesem Grundsatz (der Parteiöffentlichkeit) vor. Demnach kann die Staatsanwaltschaft -– ähnlich wie bei der Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 StPO – im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr besteht. Falls die Befragung des Mitbeschuldigten sich auf untersuchte Sachverhalte bezieht, die den (noch nicht einvernommenen) Beschuldigten persönlich betreffen und zu denen ihm noch kein Vorhalt gemacht werden konnte, darf der Beschuldigte von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Die blosse Möglichkeit der abstrakten "Gefährdung des Verfahrensinteresses" durch rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten rechtfertigt hingegen noch keinen Ausschluss von den Einvernahmen[6]. Ebensowenig genügt für einen pauschalen Ausschluss der Parteiöffentlichkeit von Einvernahmen die blosse Möglichkeit, dass der wegen Kollusionsgefahr Inhaftierte sein späteres Aussageverhalten jenem von Mitbeschuldigten anpassen könnte[7].

c) Gestützt auf diese Rechtsprechung kann die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die Teilnahme an Einvernahmen der Mitbeschuldigten somit nicht mit dem Hinweis verweigern, es werde gegen jeden Mitbeschuldigten ein separates Verfahren geführt.

4. a) Mit der gleichen Begründung, mit der die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die Teilnahme an Einvernahmen von Mitbeschuldigten verweigert, verwehrt sie ihm die Einsicht in deren Befragungsprotokolle. Kann aber mit dieser Begründung die Teilnahme nicht verweigert werden, gilt dies (erst recht) für die Verweigerung der Einsicht in die Befragungsprotokolle. Die Akteneinsicht stellt eine "mediatisierte Form" der Teilnahme an der Einvernahme dar. Statt unmittelbar zu hören, wie der Mitbeschuldigte sich einlässt, kann der Beschuldigte dessen Aussagen nachlesen. Damit ist die Lektüre des Protokolls eine schwächere Form der Teilnahme an den Aussagen des Mitbeschuldigten als deren unmittelbare Kenntnisnahme in der Einvernahme selbst, bei der noch die Möglichkeit besteht, Fragen zu stellen. Die Akteneinsicht ist damit eine schwächere Form der Informationsbeschaffung über die Aussagen des Mitbeschuldigten[8].

b) Straftaten sind gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO gemeinsam zu verfolgen und zu beurteilen, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Dies gilt auch innerkantonal[9]. Unter Umständen kann es sogar verfassungsrechtlich geboten sein, Strafverfahren gegen Mittäter zu vereinigen, insbesondere wenn die Gefahr besteht, dass die Art und der Umfang der Beteiligung wechselseitig bestritten werden und ein Teilnehmer die Schuld dem anderen zuweisen will[10]. Solange jedoch die Staatsanwaltschaft alle sieben der gemeinschaftlichen Tötung Beschuldigten gemeinsam verfolgt, ist diese Vorgabe auch erfüllt, wenn sie für jeden Beschuldigten ein eigenes Dossier mit einer eigenen Verfahrensnummer führt. Allerdings ist zu betonen, dass die Staatsanwaltschaft mit Bezug auf das Tötungsdelikt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO materiell eine Untersuchung gegen alle Beschuldigten führen muss. Ob sie formell mehrere Verfahrensnummern führt, ist nicht massgebend. Getrennte Dossiers sind hingegen bezüglich der Delikte anzulegen, die nur einen Beschuldigten betreffen.

c) Im Übrigen ist auf die Argumentation der Staatsanwaltschaft ohnehin nicht näher einzugehen. Entscheidend ist, dass nicht angehen kann, die Gewährung von Teilnahme- und Akteneinsichtsrechten bei der Abklärung einer gemeinschaftlich verübten Straftat davon abhängig zu machen, ob ein Verfahren gegen alle Beschuldigten oder je ein separates Verfahren gegen jeden Beschuldigten geführt wird. In letzterem Fall hat jede beschuldigte Person Anspruch auf Teilnahme an den Einvernahmen der Mitbeschuldigten und auf Beizug und damit auch auf Einsicht in die Akten der Mitbeschuldigten[11]. Wieweit dieses Akteneinsichtsrecht geht, ob beispielsweise auch die Akten zur Person des Mitbeschuldigten davon erfasst werden, kann offen bleiben, weil es hier nur um Beweiserhebungen zur Sache geht. Kein Anspruch besteht hingegen auf Einsicht in Akten betreffend Delikte, derer der Beschwerdeführer nicht verdächtigt wird.

d) Damit erweist sich die Auffassung der Staatsanwaltschaft als unzutreffend, Art. 101 und 108 StPO kämen nicht zur Anwendung, weil diese Bestimmungen keinen Anspruch begründeten, die Akten aus getrennt geführten Strafuntersuchungen gegen andere Mitbeschuldigte einzusehen. Das Gegenteil trifft zu. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer Einsicht in die Einvernahmeprotokolle seiner Mitbeschuldigten zu gewähren ist oder nicht, entscheidet sich allein gestützt auf diese Bestimmungen. Konkret steht lediglich Art. 101 Abs. 1 (Satz 1) StPO zur Diskussion, da die Staatsanwaltschaft die Einschränkungsmöglichkeiten gemäss Art. 108 Abs. 1 StPO nicht geltend macht. Ein allfälliger Missbrauch des Akteneinsichtsrechts im Sinn von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO ist somit (noch) kein Thema.

5. Nach Art. 101 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft Anspruch auf Akteneinsicht.

a) Dass die erste Einvernahme des Beschwerdeführers zum Tötungsdelikt mittlerweile stattgefunden hat, steht ausser Frage und ist unbestritten. Gegensätzlich beurteilen die Parteien dagegen die Voraussetzung der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft.

b) aa) Zur Erhebung der wichtigsten Beweise gehören unter anderem die Einvernahmen von belastenden Mitbeschuldigten, ferner weitere Einvernahmen der beschuldigten Person zu neuen Beweismitteln[12], also auch Einvernahmen der beschuldigten Person zu Aussagen (Belastungen) von Mitbeschuldigten. Dies gilt jedenfalls, wenn die Einvernahmen der Mitbeschuldigten neue, für die Frage der Täterschaft relevante Sachverhaltselemente an den Tag fördern. In diesem Fall muss es möglich sein, die beschuldigte Person hierzu zu befragen, bevor sie vom Inhalt der entsprechenden Einvernahmen der Mitbeschuldigten Kenntnis erhält. Je nach Anzahl und Umfang dieser Einvernahmen kann die Befragung der beschuldigten Person dabei durchaus längere Zeit in Anspruch nehmen oder erst zu einem späten Zeitpunkt während der Untersuchung erfolgen. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts gewährt die Staatsanwaltschaft Akteneinsicht nach pflichtgemässem Ermessen, wobei sie diese verweigern darf, wenn Kollusionsgefahr besteht. So war nicht zu beanstanden, dass die Untersuchungsbehörde die Ak­teneinsicht verweigerte, weil sie in einem Fall von vorsätzlicher Tötung oder Mord die Gefahr der Kollusion mit einem in Serbien lebenden Zeugen annahm, zumal es sich bei dieser Zeugenaussage um eines der wichtigsten Beweismittel handelte[13]. Ebenso zulässig ist die Verweigerung der Akteneinsicht vor der Durchführung einer Konfrontation, die für die Beweisführung von entscheidender Bedeutung sein könnte. Dabei betonte das Bundesgericht unter Hinweis auf BGE 137 IV 284, dass die offene Formulierung von Art. 101 Abs. 1 StPO alles in allem der Verfahrensleitung einen gewissen Beurteilungsspielraum verleihe, den es zu respektieren gelte[14].

bb) Es ist Sache der Staatsanwaltschaft, das bisherige Nichterheben der wichtigsten Beweise zu behaupten. Will sie sich auf Art. 101 Abs. 1 StPO berufen, muss sie glaubhaft darlegen, welche Beweise noch zu erheben sind und weshalb sie noch nicht erhoben wurden oder werden konnten. Dabei kann aus ermittlungstaktischen Gründen allerdings von der Staatsanwaltschaft nicht verlangt werden, im Rahmen des Glaubhaftmachens sämtliche Details preiszugeben.

c) aa) Kein Grund für eine Verweigerung der Einsicht in die vorhandenen Einvernahmeprotokolle der Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers stellt der Umstand dar, dass E und F bislang noch nicht einvernommen werden konnten. In einem früheren Beschwerdeverfahren betreffend C stellte das Obergericht fest, die Staatsanwaltschaft könne die Akteneinsicht mit diesem Argument noch bis Ende 2012 verweigern. Für die Zeit danach könne sich die Staatsanwaltschaft für die Verweigerung der Akteneinsicht nicht mehr bloss darauf berufen, die zu befragenden Personen seien flüchtig.

bb) Es befinden sich der Beschwerdeführer seit Ende November 2011, A und B seit Februar 2012 sowie C seit Juli 2012 in Untersuchungshaft. Sie wurden von der Staatsanwaltschaft seither etliche Male zum Tötungsdelikt befragt. Aber auch der in Deutschland inhaftierte D konnte längst dazu einvernommen werden, zumal die Staatsanwaltschaft bereits in ihrem Haftverlängerungsgesuch betreffend den Mitbeschuldigten C im September 2012 ausgeführt hatte, dessen Befragung werde wohl mehr Klarheit bezüglich der einzelnen Tatbeiträge bringen. Damit liegen die wichtigsten Beweise insofern vor, als die Mitbeschuldigten A, B, C und D zum Tötungsdelikt befragt wurden oder zwischenzeitlich befragt worden sein müssen[15]. Folglich kann die Einsicht in deren Einvernahmeprotokolle nicht (mehr) mit der Begründung verweigert werden, diese hätten noch nicht zur Sache einvernommen werden können.

Vor diesem Hintergrund und der erwähnten Rechtsprechung bleibt kein Raum für das Vorbringen der Staatsanwaltschaft, A, B, C und D müssten im Verfahren des Beschwerdeführers zuerst noch als Auskunftspersonen befragt werden.

cc) Aus dem parallel gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft hängigen Beschwerdeverfahren von C ist aktenkundig, dass die Staatsanwaltschaft im Mai und Anfang Juni 2013 A in Anwesenheit der in der Schweiz inhaftierten Mitbeschuldigten – es sind dies der Beschwerdeführer, B und C – einvernahm[16]. In jenem Beschwerdeverfahren führte die Staatsanwaltschaft aus, A habe umfassend aussagen wollen. Die Staatsanwaltschaft habe nicht gewusst, was auf sie zukomme. Trotzdem konnten an diesen Einvernahmen die Mitbeschuldigten B, C und der Beschwerdeführer teilnehmen. Bei dieser Gelegenheit gab die Staatsanwaltschaft zu Protokoll, es hörten ab jetzt alle zu. Es ist ferner gerichtsnotorisch, dass A und C im Oktober 2012 bereits schon konfrontiert worden waren. Unter diesen Umständen und angesichts der langen Verfahrensdauer sind keine Gründe ersichtlich, dem Beschwerdeführer das Einsichtsrecht in die Einvernahmeprotokolle von A, B, C und D noch zu verweigern.

dd) Nichts anderes ergibt sich hinsichtlich der Argumentation der Staatsanwaltschaft, sie müsse zuvor noch zehn Konfrontationseinvernahmen (nach Art. 146 Abs. 2 StPO) durchführen. Für blosse Vorhalte der Aussagen von Mitbeschuldigten braucht es nicht jedes Mal eine zeitaufwändige Konfrontationseinvernahme. Solche Einvernahmen werden erst (und nur) anberaumt, wenn sich zeigt, dass sich die Glaubwürdigkeit einer aussagenden Person besser beurteilen lässt, wenn sie sich nicht (nur) allein, sondern (auch) in Gegenwart der anderen (sie belastenden) Person zu äussern hat[17]. Das kann auch nach Gewährung der Akteneinsicht durchaus noch Sinn machen.

Vorbehalten bleibt der Fall, dass die Konfrontation für die Beweisführung von entscheidender Bedeutung ist. Diesbezüglich substantiiert die Staatsanwaltschaft aber nichts. Sie zeigt nicht auf, weshalb die eine oder andere Konfrontation vor der Gewährung der Akteneinsicht unabdingbar sein soll. Die pauschale Behauptung, es bleibe sonst dauerhaft im Dunkeln, was in der fraglichen Nacht wirklich geschehen sei, genügt nicht. Tatsache ist, dass von den bislang festgenommenen Tatverdächtigen nur A und C am Tatort anwesend waren; E und F, die ebenfalls am Tatort gewesen sein sollen, sind flüchtig. A und C wurden bereits schon konfrontativ einvernommen. Damit hätte die Staatsanwaltschaft darlegen müssen, weshalb weitere Konfrontationseinvernahmen vor der Gewährung der Einsicht in die Einvernahmeprotokolle unabdingbar sein sollen. Die erwähnten Umstände legen solches jedenfalls nicht nahe. Im Übrigen erwähnte die Staatsanwaltschaft schon im September 2012 in ihrem Haftverlängerungsgesuch betreffend C, die Mitangeschuldigten A, B und der Beschwerdeführer müssten konfrontiert werden. Seither sind acht Monate verstrichen.

d) Zusammengefasst besteht augenscheinlich kein Grund mehr, dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle der Mitbeschuldigten A, B, C und D zu verweigern. Ebenso sind dem Beschwerdeführer aus den gleichen Gründen die Teilnahmerechte an zukünftigen[18] Beweiserhebungen grundsätzlich zu gewähren. Dagegen können Beschränkungen der Teilnahme- und Einsichtsrechte des Beschwerdeführers bezüglich Einvernahmen von neu auftauchenden Mitbeschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen - aus derzeit nicht bekannten Gründen - gegebenenfalls angezeigt sein. Auch soweit es um neue Delikte geht, können dem Beschwerdeführer nicht ein für allemal Teilnahmerechte gewährt werden.

e) Im Dispositiv der angefochtenen Verfügung wird die Verweigerung der Akteneinsicht auf die Beschuldigteneinvernahmen von A, B, C, D, E und F beschränkt. Bezüglich A, B, C und D ist die Einsicht in die bestehenden Befragungsprotokolle zu gewähren und der Beschwerdeführer zu deren weiteren Einvernahmen zuzulassen. Bei E und F stellt sich die Frage der Teilnahme und Einsicht in deren Befragungsprotokolle zurzeit nicht, weil diese flüchtig sind und bislang noch gar nicht befragt werden konnten. Bezüglich dieser beiden wird die Staatsanwaltschaft gegebenenfalls dereinst in Beachtung der hier gemachten Vorgaben über Teilnahme und Akteneinsicht zu entscheiden haben. Insofern ist die Beschwerde nur teilweise zu schützen.

Obergericht, 2. Abteilung, 13. Juni 2013, SW.2013.52


[1] Gleichlautende Verfügungen erliess die Staatsanwaltschaft auch gegenüber A, B und C. Die Mitbeschuldigten erhoben ebenfalls Beschwerde.

[2] Die Staatsanwaltschaft spricht in der Beschwerdeantwort im Zusammenhang mit den "übrigen wichtigsten Beweisen" gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO denn auch selbst von einem blossen "obiter dictum".

[3] BGE vom 10. Oktober 2012, 1B_264/2012

[4] Die Teilnahme an Einvernahmen von Mittätern - Theorie und Praxis, in: forumpoe-nale 2013 S. 39 ff.

[5] Vgl. Schleiminger, Basler Kommentar, Art. 147 StPO N 5

[6] BGE 139 IV 37

[7] BGE 139 IV 39

[8] Bommer, Zur Einschränkung des Teilnahmerechts des Beschuldigten an der Einvernahme Mitbeschuldigter, in: recht 2012 S. 150

[9] Fingerhuth/Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Hansjakob/Lieber), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 29 N 2; Bartetzko, Basler Kommentar, Art. 29 StPO N 3

[10] BGE 134 IV 334

[11] Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3.A., N 337

[12] Schmutz, Basler Kommentar, Art. 101 StPO N 15

[13] BGE vom 30. August 2011, 1B_326/2011, Erw. 2.3

[14] BGE vom 7. Februar 2012, 1B_597/2011, Erw. 2.2

[15] Gemäss den Akten des hängigen Haftverlängerungsverfahrens in Sachen C sagte die Staatsanwaltschaft in einer Zeugeneinvernahme im Dezember 2012, sie habe bereits unzählige Befragungen mit Auskunftspersonen, aber auch mit der mutmasslichen Täterschaft durchgeführt.

[16] Die entsprechenden Protokolle reichte die Staatsanwaltschaft ein.

[17] Häring, Basler Kommentar, Art. 146 StPO N 6

[18] Mit der Verwertbarkeit vergangener Einvernahmen hat sich nicht die Beschwerdeinstanz, sondern der Sachrichter zu befassen.

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