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RBOG 2013 Nr. 27

Beurteilung eines Gutachtens über die Glaubhaftigkeit von Aussagen eines Kindes


Art. 10 Abs. 2 StPO, Art. 185 StPO, Art. 189 StPO


1. a) Der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte sind die Eltern einer Tochter, geboren im Januar 2002, und eines Sohns, geboren im Mai 2004.

b) Nachdem die Tochter im Sommer 2006 angeblich gesagt haben soll, "dä Papi ruglet mir am Güdeli", wandte sich die Berufungsbeklagte an die Beratungsstelle des Kinderschutzzentrums St. Gallen und erkundigte sich wegen des Verdachts sexueller Übergriffe ihres Ehemanns gegenüber der gemeinsamen Tochter. Ende August 2006 zog sie mit den Kindern aus der ehelichen Wohnung aus, und im September 2006 leitete der Berufungskläger ein Eheschutzverfahren ein. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens hörte der Bezirksgerichtspräsident die Tochter im Juni 2007 an. Dem Protokoll folgend sagte das Mädchen dabei aus, die Aussage, wonach ihr der Papi am "Güdeli gerugelt" haben soll, stimme nicht.

c) Der Bezirksgerichtspräsident veranlasste daraufhin eine Begutachtung der Tochter durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen. Im Gutachten vom 11. Juli 2007 kamen die Rechtsmediziner zum Schluss, der Befund im Genitale des Kindes spreche dafür, dass die Schleimhaut des Scheideneingangs mechanisch traumatisiert worden sei. Einerseits dürfte dies bereits vor längerer Zeit stattgefunden haben, da es bis zur Ausbildung von Synechien und Neovaskularisationen Wochen bis Monate dauere. Andererseits sprächen die nässenden Stellen an den kleinen Schamlippen sowie deren Schwellung dafür, dass die letzte Traumatisierung nur wenige Tage bis Wochen vor der Untersuchung vom 31. Mai 2007 stattgefunden habe. Die Befunde der Genitale des Kindes seien somit hochverdächtig auf das Vorliegen einer sexuellen Ausbeutung durch eine Fremdperson. Eine Selbsthandlung, beispielsweise bei masturbatorischen Praktiken, sei praktisch ausgeschlossen.

d) Im Zusammenhang mit der Obhutszuteilung und dem Besuchsrecht veranlasste das Bezirksgerichtspräsidium eine Begutachtung der Familie und beauftragte damit Dr. phil. A.

2. a) Am 19. Juli 2007 stellte die Berufungsbeklagte gegen den Berufungskläger eine Strafanzeige. Während des Strafverfahrens stellte sich heraus, dass die Tochter im Scheidenbereich oft gerötet war, über Brennen klagte und nach wie vor nachts Windeln trug. Am 30. Juli 2007 fand im Strafverfahren eine Anhörung der Tochter durch eine Psychologin eines Forensischen Instituts statt; die Tochter sagte aus, "s'Mami" habe gesagt, sie solle allen sagen, dass "dä Papi mir am Güdeli weh gmacht hät".

b) Am 30. Juli 2007 eröffnete die Untersuchungsrichterin gegen die Berufungsbeklagte eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der falschen Anschuldigung sowie Vernachlässigung der Erziehungs- und Fürsorgepflicht. Am 24. August 2007 antwortete das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen auf entsprechende Nachfrage der Untersuchungsrichterin hin, die Verletzungen des Scheidengangs und der Vaginalschleimhaut seien nicht durch die Pflege des Genital- und Analbereichs durch äussere Reinigung – auch in unsachgemässer Art – entstanden.

c) Am 25. Oktober 2007 stellte das kantonale Untersuchungsrichteramt das Strafverfahren gegen den Berufungskläger wegen des Verdachts mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind ein.

3. a) Am 14. Dezember 2011 führte das Bezirksgericht die Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen die Berufungsbeklagte betreffend falsche Anschuldigung sowie Vernachlässigung der Erziehungs- und Fürsorgepflicht durch. Es entschied gleichentags, ein Gutachten über die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Tochter einzuholen. Im Gutachten vom 4. Mai 2012 bezeichnete lic. phil. B, Fachpsychologin für Rechtspsychologie, es aus psychologischer Sicht als denkbar, dass die Aussagen der Tochter nicht auf einem entsprechenden Erlebnis beruhten, sondern sich durch suggestive Prozesse konstruiert hätten oder eine intentionale Falschaussage darstellen würden. Insbesondere für die Hypothese einer suggerierten Falschaussage hätten sich zahlreiche Anhaltspunkte ergeben, so dass diese nicht zugunsten der Erlebnishypothese zurückgewiesen werden könne. Die Aussagen könnten somit nicht als glaubhaft qualifiziert werden. Die Entstehungsgeschichte der Aussagen zeige deutliche Hinweise auf einseitige Erwartungshaltungen und wiederholte Gespräche mit einem hohen Befragungsdruck und suggestiven Befragungstechniken. Ob diese suggestiven Einflüsse bewusst vorgenommen worden seien, oder ob es schlicht an der Sensibilität respektive am Bewusstsein für das suggestive Potenzial dieser Befragungstechniken gefehlt habe, könne aus aussagepsychologischer Sicht nicht beurteilt werden.

b) Mit Entscheid vom 15. August 2012 sprach das Bezirksgericht die Berufungsbeklagte vom Vorwurf der mehrfachen falschen Anschuldigung und der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflichten frei. Das Gericht gehe davon aus, dass sich die Tochter im Rahmen der hochstrittigen Scheidungskonstellation in einem sehr ausgeprägten Loyalitätskonflikt befunden habe, welcher als Grundlage für eine erhöhte Bereitschaft zur Aufnahme von suggestiven Angeboten anzusehen sei. Für das Gericht erscheine es gestützt auf die gesamten Akten und das Glaubhaftigkeitsgutachten als möglich, dass die Aussagen der Tochter nicht erlebnisbasiert seien, sondern auf Suggestionen beruhen würden. Es sei allerdings nicht bekannt, wer die Tochter zu diesen Aussagen gebracht habe, und ob die Suggestion bewusst erfolgt sei, womit nicht erstellt sei, dass die Berufungsbeklagte es gewesen sei, welche das Kind instruiert oder zu instrumentalisieren versucht habe, womit weder der Tatbestand der mehrfachen falschen Anschuldigung noch derjenige der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht erfüllt seien.

4. Die Vorinstanz erachtete das Gutachten von lic. phil. B vom 4. Mai 2012 als verständlich und stimmig; die Aktenanalyse sei sorgfältig erfolgt; Methodik und Ausgangshypothesen seien verständlich und offen gelegt worden. Das Gericht könne sich der Beurteilung der Expertin anschliessen. Es sei daher möglich, dass die Aussagen der Tochter nicht erlebnisbasiert seien, sondern auf Suggestion beruhen würden. Wer die Inhalte der Aussagen suggeriert habe, wisse man nicht, und man wisse auch nicht, ob die Suggestion bewusst erfolgt sei.

5. a) Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache des Richters. Aufgabe aussagepsychologischer Sachverständiger ist es, auf Grundlage der mit wissenschaftlichen Methoden erhobenen und ausgewerteten Befunde und Anknüpfungstatsachen eine Wahrscheinlichkeitseinschätzung des Erlebnisbezugs einer Aussage abzugeben[1]. Der Sachverständige hat dabei sämtliche Akteninformationen in einem diagnostischen Prozess zu einer abschliessenden Wahrscheinlichkeitseinschätzung zu integrieren[2]. Insofern zielt der Einwand der Staatsanwaltschaft, des Opfers und des Berufungsklägers, wonach die Expertin in ihrem Gutachten vom 4. Mai 2012 Aussagen von zwei Personen "unzulässigerweise" berücksichtigt habe, ins Leere. Die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft diese Personen entgegen dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 6 Abs. 2 StPO nicht einvernommen hat, kann nicht der Berufungsbeklagten zum Nachteil gereichen.

b) Soweit die Staatsanwaltschaft und das Opfer rügen, die Gutachterin hätte angebliche Aussagen anderer Personen – welche in den Akten keine Stütze fanden – ohne Hinterfragen als Tatsachen hingenommen, verkennen sie, dass diese Aussagen im Gutachten in der indirekten Rede wiedergegeben wurden. In der indirekten oder abhängigen Rede wird im Unterschied zur direkten Rede eine Äusserung nicht so angeführt, wie sie tatsächlich gemacht wurde, sondern sie wird mittelbar durch einen Berichterstatter wiedergegeben; es wird von ihr nur berichtet. Dabei drückt der Berichterstatter durch die Wahl des Konjunktivs oder seiner Ersatzformen aus, dass er die Äusserung lediglich objektiv und neutral wiedergibt, eine Gewähr für ihre Richtigkeit aber nicht übernimmt[3].

6. Für die Begutachtung besteht grundsätzlich Methodenfreiheit[4]. Das methodische Grundprinzip besteht aber darin, eine zu überprüfende Glaubhaftigkeit einer spezifischen Aussage so lange zu negieren, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist. Der Sachverständige nimmt daher bei der Begutachtung im Sinn einer Nullhypothese zunächst an, die Aussage sei unwahr[5]. Zur Prüfung dieser Annahme hat er weitere Hypothesen zu bilden. Ergibt seine Prüfstrategie, dass die Unwahrheitshypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen, und es gilt die Alternativhypothese, dass es sich um eine wahre Aussage handelt[6]. Die Bildung relevanter Hypothesen ist von ausschlaggebender Bedeutung für Inhalt und Ablauf einer Glaubhaftigkeitsbegutachtung. Sie stellt nach wissenschaftlichen Prinzipien einen wesentlichen unerlässlichen Teil des Begutachtungsprozesses dar[7].

7. Bei Kindern können Pseudoerinnerungen durch sogenannte Aufdeckungsarbeit entstehen, im Rahmen derer verschiedene Formen suggestiver Einflussnahmen zur Anwendung gelangen. Den Ausgangspunkt bilden Verdachtsmomente des sozialen Umfelds hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs des Kindes. Es entsteht eine einseitig ausgerichtete Erwartungshaltung beziehungsweise die feste Überzeugung, dass der Missbrauch stattgefunden hat, welche dazu führt, dass durch gezielte Befragungen des Kindes mittels suggestiver Techniken einseitig Informationen gesammelt werden, die den eigenen Verdacht immer bestätigen. Die Folgen sind fatal: Es können hier Pseudoerinnerungen an tatsächlich nicht reale Missbrauchserlebnisse entstehen, und es wird dadurch bei tatsächlichen Missbrauchserlebnissen das einzige Beweismittel, die unverfälschte Aussage des Kindes, kontaminiert und eine Strafverfolgung damit vereitelt[8]. Deshalb bestehen für die Abklärung des Wahrheitsgehalts von kindlichen Aussagen bei Verdacht auf sexuellen Kindsmissbrauch fachliche Standards. Neben der Überprüfung von Motivationslage und kognitiven Fähigkeiten hat sich die Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt. Überprüft wird dabei die Hypothese, ob das aussagende Kind unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird das gewonnene Ergebnis im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens auf Fehlerquellen überprüft[9].

8. a) Das Gericht würdigt Gutachten prinzipiell frei, wobei es in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen darf, und muss Abweichungen begründen[10]. Im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle kann aber das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugung des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das Gutachten muss plausibel, transparent und nachvollziehbar, mithin begründet sein[11]. Die Plausibilitätskontrolle lässt sich nur vornehmen, wenn psychiatrische oder psychologische Befunde ausführlich begründet sind. In den Gutachten ist im Einzelnen darzulegen, wie eine Diagnose entstanden ist, auf welche Diagnosesysteme sie sich stützt und welche Kriterien erfüllt sind. Die erhobenen Befunde müssen hinreichend detailliert beschrieben sein[12].

b) Das Gutachten vom 4. Mai 2012 erfüllt diese Anforderungen. Die Expertin nennt ausführlich die Quelle, auf welche sich das Gutachten stützt. Sie zitiert korrekt in der indirekten Rede die Aussagen der beteiligten Personen, berücksichtigt die Einschätzungen des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen und von Dr. phil. A, beschreibt die von ihr angewandte Methodik, nennt die Untersuchungshypothesen, analysiert ausführlich die persönlichen Voraussetzungen und die Aussagetüchtigkeit sowie die Entstehungsgeschichte und den Inhalt der Aussage. Ihre Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Die Plausibilitätsanalyse fällt somit positiv aus. Es bestehen demnach keine triftigen Gründe, vom Gutachten abzuweichen.

9. a) Die Expertin führt in ihrem Gutachten aus, entsprechend der Einschätzung des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen sei der Tochter zum Zeitpunkt der ersten und zweiten Befragung die Aussagetüchtigkeit grundsätzlich zuzusprechen. Sie weist aber darauf hin, dass es bei der Wiedergabe von Gesprächssequenzen zu Verzerrungen gekommen sei. Ferner seien die Einschränkungen der Aussagekompetenz von jüngeren Kindern zu berücksichtigen. Es sei unter Berücksichtigung der starken Tendenz von Kindern zur Anpassung ihres Verhaltens an die Erwartungen des Gegenübers und dem damit zusammenhängenden Verantwortungs- und Loyalitätsgefühl von einer erhöhten Bereitschaft zur Übernahme von suggestiven Angeboten auszugehen. Diese Empfänglichkeit sei gemäss aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen bei Vorschulkindern generell erhöht, weshalb Suggestivfragen bei jüngeren Kindern gänzlich zu vermeiden seien. Diese Einschätzung der Expertin deckt sich mit den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen der forensischen Psychologie[13] und steht im Einklang mit den Einschätzungen des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen und von Dr. phil. A. Auch die Psychologin des Forensischen Instituts erkannte, dass angesichts der Befragungsvorgeschichte die Aussagen der Tochter je länger je mehr mit Vorsicht interpretiert werden müssten. Dies betreffe insbesondere jene Aussagen, welche die Tochter mehrmals graduell unterschiedlich gemacht habe, und die in direktem handlungsspezifischen und handlungsnahen Zusammenhang mit den Vermutungen stünden. Sie kam in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Tochter alsdann zum Schluss, dass zwar bei der Grobeinschätzung hinreichende Zeichen für eine Glaubhaftigkeit der Aussagen bestünden. In Bezug auf eine mütterliche Induktion äusserte sie jedoch lediglich einen Verdacht, möglicherweise im Zusammenhang mit einem Münchhausen-Syndrom. Es trifft somit gerade nicht zu, dass die Einschätzung der Psychologin des Forensischen Instituts derjenigen des Gutachtens vom 4. Mai 2012 widerspricht. Die entsprechenden Einwände des Berufungsklägers, des Opfers und der Staatsanwaltschaft greifen daher nicht.

b) Dr. phil. A bestätigte die von der Psychologin des Forensischen Instituts geäusserte Suggestionsproblematik bei mehrfachen Befragungen. Er wies auf die lange Vorgeschichte hin, die mit der Kontaktaufnahme beim Kinderschutzzentrum in St. Gallen im Juli 2006 begann, und erklärte, dass Kinder aufgrund gewisser Annahmen der Befrager Antworten produzieren könnten, von deren Wahrheitsgehalt sie nachträglich selbst überzeugt seien. Dr. phil. A führte aus: "Aus aussagepsychologischer Sicht ist es ausserordentlich schwierig, die Ursachen der festgestellten vaginalen Verletzungen bei der Tochter herauszufinden. Die Tochter wird als intelligentes und kommunikatives Mädchen beschrieben. Diese Fähigkeiten erhöhen in der Regel die Phantasietätigkeit: Die Tochter kann ihre Erzählungen mit Leichtigkeit ergänzen und sie somit plausibler machen. Es ist bedauerlich und schwer nachvollziehbar, weshalb der schwerwiegende Verdacht gegen den Berufungskläger nicht sofort zur Anzeige gebracht wurde. Die lange Zeit der Verdächtigungen und Beratungen durch Fachstellen seit dem Sommer 2006 haben die Aussagen der Tochter wahrscheinlich kontaminiert, und eine Bewertung ist damit erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht". Gerade angesichts dieser langen Vorgeschichte ist es übrigens auch wenig wahrscheinlich, dass die Berufungsbeklagte rund ein Jahr, nachdem sie sich bei einer Fachstelle wegen sexuellen Missbrauchs erkundigt hatte, wider besseres Wissen Strafanzeige gegen den Berufungskläger erhob.

Obergericht, 1. Abteilung, 1. Juli 2013, SBR.2012.57


[1] Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra.ch 2010 S. 321

[2] Niehaus, S. 335

[3] Vgl. Duden, Richtiges und gutes Deutsch, Band 9, 3.A., S. 355 ff.

[4] Heer, Basler Kommentar, Art. 185 StPO N 1

[5] BGE 128 I 85 f.; Schäfer/Sander, Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen in der Rechtsprechung des BGH, in: Begutachtung sexuell missbrauchter Kinder (Hrsg.: Fegert), Neuwied 2001, S. 64 f.

[6] BGE 129 I 58, 128 I 86; Niehaus, Zur Bedeutung suggestiver Prozesse für die Beur­teilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen in Sexualstrafsachen, in: forumpoenale 2012 S. 33

[7] BGHSt 48, 168; vgl. BGE 129 I 58 f.

[8] Niehaus, Begutachtung, S. 333

[9] BGE 128 I 85

[10] BGE 130 I 345 f. mit Hinweisen; Heer, Art. 189 StPO N 2

[11] Wiprächtiger, Aussagenpsychologische Begutachtung im Strafrecht, in: forumpoenale 2010 S. 41; Heer, Art. 189 StPO N 3 mit Hinweisen

[12] Wiprächtiger, S. 43

[13] Vgl. Wiprächtiger, S. 40 ff.; Niehaus, Begutachtung, S. 315 ff., und Bedeutung, S. 31 ff.; Schäfer/Sander, S. 52 ff.; Steller/Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung, in: Psychologie im Strafverfahren (Hrsg.: Steller/Vollbert), Bern 1997, S. 12 ff.; Volbert, Suggestibilität kindlicher Zeugen, in: Psychologie im Strafverfahren (Hrsg.: Steller/Volbert), Bern 1997, S. 40 ff.

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