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RBOG 2013 Nr. 3

Eintragung im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) und Hinterlegung der Ausweisschriften zur Verhinderung einer möglichen Kindesentführung


Art. 307 Abs. 1 ZGB


1. Ein Pakistani und eine Deutsche heirateten 2001 in Pakistan. Aus dieser Verbindung ging 2004 ein Sohn hervor. 2012 wurde die Ehe in der Schweiz geschieden. Das Kind wurde unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. Dem Vater wurde ein Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt, wobei die im Rahmen des Eheschutzentscheids angeordnete Besuchsbeistandschaft bestätigt wurde. Ausserdem wurde der Vater unter Androhung der Ungehorsamsstrafe angewiesen, seine Ausweisschriften für die Dauer der Ausübung des Besuchsrechts bei der zuständigen Behörde zu hinterlegen. Ferner wurde es dem Vater untersagt, mit seinem Sohn die Schweiz zu verlassen. Dieses Ehescheidungsurteil erwuchs 2013 in Rechtskraft. In der Folge gelangte die Beiständin an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und beantragte weitere Kindesschutzmassnahmen, da die Gefahr einer Entführung des Kindes durch den Vater minimiert werden müsse. Daraufhin beschloss die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, es sei im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) einzutragen, dass das Kind die Schweiz weder allein noch in Begleitung von Drittpersonen verlassen dürfe, ausgenommen in Begleitung seiner Mutter oder gestützt auf eine notariell beglaubigte Vollmacht der Inhaberin der elterlichen Sorge. Ausserdem wies die Behörde den Vater an, den biometrischen Ausländerausweis (Niederlassungsbewilligung C) nach Erhalt bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu hinterlegen. Gegen diesen Entscheid erhob der Vater Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei auf eine Eintragung im automatisierten Polizeifahndungssystem zu verzichten. Ebenso sei von der Anweisung, wonach er den biometrischen Ausländerausweis nach Erhalt bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu hinterlegen habe, abzusehen.

2. a) aa) Soweit der Beschwerdeführer die Eintragung im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL)[1] anfocht, stellt sich vorab die Frage, inwieweit der Beschwerdeführer durch diese Anordnung überhaupt beschwert ist. Vater und Sohn wohnen beide in derselben Ortschaft, weshalb das Besuchs- und Ferienrecht des Beschwerdeführers durch diese Massnahme nicht beeinträchtigt wird. Mit anderen Worten wird der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinem Kind auch nach der Eintragung wie bis anhin pflegen können. Der Vermerk erfolgt im Interesse des Kindes, und der Antrag der Beiständin an die Vorinstanz, wonach zusätzliche Kindesschutzmassnahmen zu ergreifen seien, wurde in Absprache mit der Kindesmutter als Inhaberin der elterlichen Sorge gestellt. Die Eintragung ist mit keinerlei Nachteilen für das Kind verbunden und bezweckt einzig, eine allfällige Entführung des Kindes nach Pakistan zu verhindern. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann er aus dem Eheschutzentscheid, wonach der Richter ein entsprechendes Begehren der Kindesmutter auf Eintragung abgewiesen hatte, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Jener Entscheid erging im summarischen Verfahren, und es kommt ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils keine Bedeutung mehr zu. Kindesschutzmassnahmen können jederzeit beantragt werden, und es war, nachdem das Ehescheidungsurteil rechtskräftig wurde, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig, mit Blick auf den Antrag der Beiständin einen Entscheid zu fällen. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde in diesem Punkt mangels Beschwer nicht einzutreten[2].

bb) Doch selbst wenn auf diesen Antrag eingetreten werden wollte, wäre er abzuweisen. Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung über seine Zukunftspläne keine Angaben machen wollte. Immerhin gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er schon möchte, dass sein Sohn seine Familie in Pakistan sehen könnte. Die Vorinstanz hielt auch mit Recht fest, dass sich eine (zwangsweise) Rückführung des Kindes aus Pakistan mangels einer staatsvertraglichen Grundlage[3] als schwierig erweisen würde. Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn mit seiner pakistanischen Familie in Kontakt bringen möchte, was in der Schweiz nicht möglich ist, und angesichts der Schwierigkeiten, die eine allfällige Rückführung des Kindes aus Pakistan zur Folge hätte, erscheint die Eintragung im RIPOL als gerechtfertigt.

b) Der Beschwerdeführer focht auch die Anweisung an, wonach er den biometrischen Ausländerausweis (Niederlassungsbewilligung C) nach Erhalt bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu hinterlegen habe. Diese Anordnung steht auf dem Boden der bereits mit der Scheidungskonvention eingegangenen Verpflichtung, für die Dauer der Ausübung des Besuchsrechts die Ausweisschriften bei der zuständigen Behörde zu hinterlegen, welche Regelung in das Scheidungsurteil übernommen wurde. Dabei umfasst der Begriff "Ausweisschriften" nicht nur den Reisepass des Beschwerdeführers, sondern auch weitere Dokumente wie den Ausländerausweis. Gegen die Anweisung ist somit nichts einzuwenden. Der Beschwerdeführer vermochte in der Beschwerde denn auch keine nachvollziehbaren Gründe anzuführen, weshalb er sich nunmehr einer der Scheidungskonvention und dem Scheidungsurteil entsprechenden Anordnung widersetzen will. Damit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.

Obergericht, 1. Abteilung, 20. November 2013, KES.2013.45


[1] Vgl. Art. 1 RIPOL-Verordnung vom 15. Oktober 2008 (SR 361.0)

[2] Zürcher, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (Hrsg.: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger), 2.A., Art. 59 N 90

[3] Das Haager Kindesentführungsübereinkommen vom 25. Oktober 1980 (HKÜ, SR 0.211.230.02) wurde von Pakistan nicht ratifiziert (vgl. www.hcch.net/Überein­kommen/Nr. 28/Statustabelle).

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