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RBOG 2013 Nr. 32

Auslegung des Begriffs der Vernachlässigung von Tieren


Art. 3 lit. b Ziff. 1 TSchG, Art. 6 Abs. 1 TSchG, Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, Art. 3 TSchV, Art. 5 TSchV, Art. 7 Abs. 2 TSchV, Art. 9 Abs. 2 TSchV, Art. 65 Abs. 1 und 2 TSchV


1. a) Nach Art. 26 Abs. 1 lit. a Tierschutzgesetz (TSchG) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet.

aa) Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren[1]. Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört und sie in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht überfordert sind[2]. Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein. Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen[3]. Kaninchen müssen täglich mit grob strukturiertem Futter wie Heu oder Stroh versorgt werden sowie ständig Objekte zum Benagen zur Verfügung haben[4].

bb) Die Tierhalterin muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Sie muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen (können), unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen. Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Tierhalterin ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder aber nötigenfalls getötet werden. Das arttypische Körperpflegeverhalten darf durch die Haltung nicht un­nötig eingeschränkt werden. Soweit es eingeschränkt wird, muss es durch Pflege ersetzt werden. Hufe, Klauen, Nägel und Krallen sind soweit nötig regelmässig und fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden[5].

cc) Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet und so geräumig sein, dass sich die Tiere arttypisch verhalten können[6]. Bei Gruppenhaltungen muss die Tierhalterin dem Verhalten der einzelnen Arten und der Gruppe Rechnung tragen, soweit nötig für Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten sorgen und für Tiere, die zeitweilig einzeln leben, sowie für unverträgliche Tiere separate Unterkünfte oder Absperrgehege bereitstellen[7]. Die Gehege müssen eine Bodenfläche gemäss Anhang 1 Tabelle 8 Ziff. 1 zur Tierschutzverordnung aufweisen und mindestens in einem Teilbereich so hoch sein, dass die Tiere aufrecht sitzen können. Sie müssen mit einem abgedunkelten Bereich ausgestattet sein, in den sich die Tiere zurückziehen können[8].

b) Eine Tierquälerei begeht unter anderem, wer ein Tier vernachlässigt[9].

aa) Der Begriff der Vernachlässigung steht im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 TSchG, wonach der Halter oder Betreuer eines Tiers verpflichtet ist, dieses angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig auch Unterkunft zu gewähren. Im Sinn von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG vernachlässigt wird ein Tier daher, wenn sein Halter oder Betreuer es aufgrund ungenügender Pflege (einschliesslich der nicht angemessenen medizinischen Versorgung), Ernährung, Unterbringung, Beschäftigungs- oder Bewegungsmöglichkeiten der Gefahr aussetzt, dass es in seinem Wohlergehen beeinträchtigt werden könnte[10]. Die Vernachlässigung hat mit der Revision im Jahr 2008 eine bedeutende Ausweitung erfahren. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG verlangt lediglich eine "Vernachlässigung", während das alte Recht noch eine "starke Vernachlässigung" forderte, womit die Anforderungen zur Tatbestandserfüllung erheblich gesenkt worden sind. Die Streichung der Voraussetzung, dass die Vernachlässigung "stark" sein muss, hat zur Folge, dass seither auch eine leichte Vernachlässigung bereits eine Tierquälerei im Sinn des Tierschutzgesetzes darstellt. Der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG[11] gelangt bei der Verletzung von Tierhalterpflichten nach Art. 6 TSchG somit nur noch zur Anwendung, wenn der Verstoss absoluten Bagatellcharakter hat. In allen anderen Fällen handelt es sich um eine Vernachlässigung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG[12].

bb) Die Vernachlässigung von Tieren ist ein echtes Unterlassungsdelikt. Das tatbestandsmässige Verhalten liegt in der Nichtvornahme einer nach Art. 6 Abs. 1 TSchG gebotenen Handlung. Der Tatbestand wird bereits dadurch erfüllt, dass einer entsprechenden Tierhalterpflicht nicht nachgekommen wird. Nicht erforderlich ist, dass beim betroffenen Tier tatsächlich Schmerzen, Leiden, Schäden, Ängste oder andere Belastungen auftreten; vielmehr liegt das Deliktsmerkmal allein in der Missachtung der Fürsorgepflicht und der dadurch erhöhten Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Wohlergehens des Tiers. Treten die Belastungen in einer gewissen Intensität tatsächlich ein, ist der Tatbestand der Misshandlung durch Unterlassung erfüllt[13]. Der Vorsatz muss sich somit nur auf das Unterlassen der jeweiligen Handlung beziehen und nicht auf die möglichen negativen Folgen für das Tier. Eine fahrlässige Vernachlässigung liegt nur vor, wenn die Handlung unabsichtlich unterlassen wurde[14].

cc) Art. 3 lit. a TSchG nennt als mögliche Würdemissachtungen nicht nur das Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten, sondern exemplarisch auch die Erniedrigung von Tieren, tief greifende Eingriffe in ihr Erscheinungsbild und ihre Fähigkeiten sowie ihre übermässige Instrumentalisierung. Die Formulierung von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG verdeutlicht, dass auch das Misshandeln, Vernachlässigen und unnötige Überanstrengen von Tieren eine Missachtung ihrer Würde bedeuten. Für die Sanktionierung bleibt die Unterscheidung indes ohne Belang, weil alle Tatbestandsvarianten unter Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG fallen und dieselben Rechtsfolgen auslösen[15].

dd) Vernachlässigungstatbestände stellen beispielsweise die Verwahrlosung der Unterkünfte, Nahrungsentzug, das Zuführen ungeeigneten Futters, mangelnde Tierpflege (einschliesslich der ungenügenden oder unangemessenen medizinischen Versorgung) oder ungenügende Beschäftigung dar. Ebenfalls als Vernachlässigung sind Fälle des sogenannten "animal hoarding"[16] zu qualifizieren. Der Begriff beschreibt das Phänomen, bei dem Menschen Tiere unkontrolliert in einer grossen Anzahl halten und in pathologischer Weise immer weitere Tiere aufnehmen, ohne in der Lage zu sein, diesen die nötige Pflege oder Nahrung zu gewähren oder für angemessene hygienische Verhältnisse zu sorgen. Die Tiere leben unter gesetzeswidrigen Haltungsbedingungen, und nicht selten kommt es zu einer völligen Verwahrlosung des Tierbestands[17].

ee) In einem Entscheid vom 14. März 2013[18] stellte sich das Bundesgericht auf den Standpunkt, es handle sich bei der Vernachlässigung– entgegen den Lehrmeinungen – nicht um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, sondern um ein Erfolgsdelikt[19], und der Tatbestand könne nur erfüllt sein, wenn die rechtswidrigen Handlungsumstände beim Tier zu Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten führten. Die Vernachlässigung müsse mit einer Missachtung der Tierwürde einhergehen, wie dies bei den übrigen Tatbestandsvarianten von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG der Fall sei. Von einer Missachtung der Würde sei dabei auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tiers beeinträchtigt sei, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste nicht vermieden werden könnten. Der Auffassung des Bundesgerichts ist jedoch – wie auch Rüttimann[20] nachvollziehbar und ausführlich darlegte – nicht zu folgen[21]. Das bundesgerichtliche Verständnis der Würde des Tiers greift zu kurz, wenn diese nur dann als missachtet angesehen wird, wenn das Wohlergehen des betroffenen Tiers beeinträchtigt wird, indem ihm Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste zugefügt werden. Aus der Formulierung von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG lässt sich nämlich nicht ableiten, dass der Tatbestand der Vernachlässigung nur erfüllt sein soll, wenn eine in Art. 3 lit. a TSchG ausdrücklich genannte Belastung des Tiers auftritt. Wer also den Pflichten nach Art. 6 Abs. 1 TSchG nicht nachkommt, begeht eine Vernachlässigung nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG; weitere Voraussetzungen müssen nach dem Gesetz nicht erfüllt sein[22]. Treten beim Tier tatsächlich Belastungen in Form von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten auf, ist von einer Misshandlung im Sinn von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG auszugehen[23].

2. a) Gemäss dem Entscheid des Veterinäramts des Kantons Thurgau vom 9. Dezember 2011 befanden sich die Kaninchen anlässlich der unangemeldeten Kontrolle vom 6. Dezember 2011 bei der Berufungsklägerin in einem unwürdigen Zustand. Teilweise hätten die Kaninchen einen mageren, kränklichen Eindruck gemacht, hätten Bissverletzungen aufgewiesen, seien am Bauch, den Gliedmassen und um den After mit Kot verklebt gewesen, hätten überlange Krallen gehabt, und die Behältnisse seien bis zur Hälfte oder höher mit Mist und Futterresten gefüllt gewesen. Dies wurde auch im Kurzbericht des Tierschutzvereins S. vom 12. Dezember 2011 bestätigt. Die eingereichten Fotos, welche während der veterinäramtlichen Kontrolle am 6. Dezember 2011 aufgenommen wurden, dokumentieren das vernachlässigende Verhalten der Berufungsklägerin deutlich. Selbst die Berufungsklägerin bestritt weder vor Vorinstanz noch anlässlich der Berufungsverhandlung, das Misten jedenfalls in den letzten Tagen vor der Kontrolle vernachlässigt zu haben. Sie habe alles an diesem Tag putzen wollen, sei aber in Zeitnot gewesen, weil sie aufgrund einer fristlosen Kündigung eine neue Wohnung habe suchen müssen. Nach der Kontrolle habe sie alles innerhalb von zwei Tagen geputzt. Sie habe die Kaninchen nicht mehr im Garten lassen können, weil die Vermieterin die Laufgitter weggeschoben habe; daher hätten sich die Kaninchen die Krallen nicht mehr abschaben können. Zudem habe alles nur "so" ausgesehen; es sei aber gar nicht so viel gewesen. Es sei nicht so schlimm gewesen, wie die Fotos zeigten.

Wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte, vernachlässigte die Berufungsklägerin ihre Pflicht zur Pflege und Betreuung der Kaninchen. Sie nahm auch Leiden und Schmerzen der Kaninchen in Kauf und missachtete die Würde auf andere Weise. Damit erfüllte die Berufungsklägerin den objektiven Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG.

b) Die Berufungsklägerin bestritt hingegen, absichtlich gehandelt zu haben. Sie räumte bereits vor Vorinstanz und im Strafuntersuchungsverfahren ein, sie sei sich bewusst gewesen, die Reinigung der Gehege vernachlässigt zu haben. Nicht notwendig ist, dass sich die Absicht auch auf die Folgen der Vernachlässigung, nämlich die tatsächliche Beeinträchtigung der Tiere auswirkt. Nachdem die Tiere aber teilweise bereits Verletzungen aufgewiesen hatten, die Krallen überlang waren und mindestens ein Tier derartige Verletzungen aufwies, dass es euthanasiert werden musste, wusste die Berufungsklägerin mindestens in Bezug auf das kranke Tier von diesem Zustand. Sie liess es trotzdem - angeblich aus Kostengründen - nicht tierärztlich versorgen. Damit ist auch die Absicht in Bezug auf das Quälen der Tiere, indem sie diesen Zustand akzeptierte, gegeben. Im Übrigen setzte sich die Vorinstanz mit den Einwänden der Berufungsklägerin ausführlich auseinander; es kann darauf verwiesen werden. Zu Recht bejahte die Vorinstanz daher die Erfüllung des subjektiven Tatbestands.

Obergericht, 1. Abteilung, 15. Juli 2013, SBR.2013.21

Das Bundesgericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde am 21. Oktober 2013 nicht ein (6B_922/2013).


[1] Art. 6 Abs. 1 TSchG

[2] Art. 3 lit. b Ziff. 1 TSchG; Art. 3 Abs. 1 TSchV

[3] Art. 3 Abs. 2 und 3 TSchV

[4] Art. 64 Abs. 1 TSchV

[5] Art. 5 TSchV

[6] Art. 7 Abs. 2 TSchV

[7] Art. 9 Abs. 2 TSchV

[8] Art. 65 Abs. 1 und 2 TSchV

[9] Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG

[10] Bolliger/Richner/Rüttimann, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, Bd. 1, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 113 f.

[11] Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung

[12] Bolliger/Richner/Rüttimann, S. 115 f.

[13] Bolliger/Richner/Rüttimann, S. 114 f.

[14] Bolliger/Richner/Rüttimann, S. 120

[15] Bolliger/Richner/Rüttimann, S. 124 f.

[16] Auch Tierhorten oder Tiersammelsucht genannt

[17] Bolliger/Richner/Rüttimann, S. 117 ff.

[18] 6B_635/2012, Erw. 3.2.1 f.

[19] Dies ist zwar korrekt hinsichtlich des Rechtsguts "Würde". In Bezug auf das Rechtsgut "Wohlergehen" stellt die Vernachlässigung hingegen ein abstraktes Gefährdungs- und Tätigkeitsdelikt dar (Rüttimann, Der Tierquälereitatbestand der Vernachlässigung, in: Jusletter vom 8. Juli 2013, S. 6).

[20] S. 1 ff.

[21] Das Obergericht bezeichnete schon in einem Entscheid vom 11. September 2007, SBR.2007.28, S. 8 ff., die Vernachlässigung als abstraktes Gefährdungsdelikt. Es genüge, wenn der Täter eine Pflicht zum Handeln nicht befolge und dies die Gefahr eines erheblichen Leidens für das Tier in sich berge; der Eintritt einer Gefährdung oder eines Verletzungserfolgs müsse nicht nachgewiesen werden. Diese Auslegung ergebe sich nicht nur aus dem Gesetz, sondern schon aus dem Zweck des Tierschutzgesetzes, wie er in der Botschaft des Bundesrates formuliert sei, "Massregeln für das Verhalten des Menschen dem Tier gegenüber aufzustellen, die dessen Schutz und Wohlbefinden dienen".

[22] So ist auch die Beeinträchtigung des Wohlergehens des Tiers keine Voraussetzung (Rüttimann, S. 6).

[23] Rüttimann, S. 6

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