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RBOG 2013 Nr. 33

Vollstreckung eines deutschen Versäumnisurteils


Art. 53 f aLugÜ, Art. 34 Ziff. 2 LugÜ, Art. 81 Abs. 3 SchKG


1. Der Forderung liegt ein deutsches Versäumnisurteil zugrunde, mit welchem der Beschwerdeführer zur Bezahlung von € 8'294.69 und € 469.00 je zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 9. November 2010 sowie von vorgerichtlichen Mahnkosten von € 5.00 verpflichtet wurde. Ausländische Zivilurteile und Kostenentscheide können in der Schweiz vollstreckt werden, wenn sie von einem Schweizer Richter für vollstreckbar erklärt worden sind (sogenanntes Exequatur). Die Vollstreckbarerklärung ist sodann Vorbedingung der definitiven Rechtsöffnung. Sie kann entweder vorgängig selbstständig in einem separaten Exequaturverfahren oder im Rechtsöffnungsverfahren, sowohl vorfrageweise als auch in Form eines Teilentscheids, erfolgen. Erfolgt die Vollstreckung – wie hier – aufgrund des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007[1], so ergibt sich die Möglichkeit, den ausländischen Entscheid ohne separates Exequaturverfahren vorfrageweise vom Rechtsöffnungsrichter vollstreckbar erklären zu lassen, aus Art. 81 Abs. 3 SchKG[2].

2. a) aa) Wer die Vollstreckbarkeit beantragt, hat gemäss Art. 53 Ziff. 1 LugÜ eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Damit ist die Echtheit der Ausfertigung gemeint. Mit anderen Worten muss sich der Richter im Vollstreckungsstaat von der Echtheit der die Entscheidung verkörpernden Urkunde überzeugen können. Unter Entscheidung ist gemäss Definition in Art. 32 LugÜ jede von einem Gericht eines Mitgliedstaates erlassene Entscheidung zu verstehen. Dazu gehören auch Versäumnisurteile[3]. Zudem sieht Art. 53 Ziff. 2 LugÜ vor, dass neben der Ausfertigung der Entscheidung als weiteres Dokument die in Art. 54 LugÜ näher bezeichnete Bescheinigung[4] vorzulegen ist. Weiterer Verfahrensförmlichkeiten bedarf es für die Vollstreckbarerklärung nicht[5].

bb) Vom Versäumnisurteil wurde der Beschwerdegegnerin am 26. November 2012 durch die "Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle" eine Ausfertigung zum Zweck der Zwangsvollstreckung ausgestellt. Die Beamtin hielt zudem gleichentags auf der Rückseite dieser Ausfertigung fest, dass dem Beschwerdeführer dieses Urteil am 15. April 2011 persönlich zugestellt worden sei. Dieser Ausfertigung wurde ferner mittels Siegel die Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ, unterzeichnet am 28. November 2011 vom urteilenden Richter, angeheftet. Vor diesem Hintergrund sind die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach kein "BRvD gültiges, amtlich legitimiertes und unterzeichnetes Urteil" bestehe beziehungsweise bis heute keine Originalschriftstücke vorgelegt worden seien, nicht zu hören. Vielmehr wurden hier sämtliche Verfahrensförmlichkeiten im Sinn von Art. 53 Ziff. 1 und 2 LugÜ für die vorfrageweise Vollstreckbarerklärung des ausländischen Entscheids erfüllt.

b) Bei der vorfrageweisen Überprüfung der Vollstreckbar­erklärung im Rechtsöffnungsverfahren kann der Schuldner Einwendungen gegen die Vollstreckbarerklärung vorbringen[6]. Die Vor­instanz überprüfte deshalb zu Recht, ob Anerkennungshindernisse im Sinn von Art. 34 f. LugÜ bestanden. Nach Art. 34 Ziff. 2 LugÜ wird eine ausländische Entscheidung nicht anerkannt, wenn derjenigen Partei, die sich nicht auf das Verfahren einliess, das verfahrenseinleitende Schriftstück[7] nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt wurde, dass sie sich verteidigen konnte. Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei ihm bis heute keine Klage zugestellt worden. Diese Behauptung steht in Widerspruch zur Bescheinigung beziehungsweise zum "Formblatt" vom 28. November 2012, wonach das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Beschwerdeführer am 18. März 2011 zugestellt wurde. Die Angabe in der Bescheinigung stimmt mit der im Recht liegenden Zustellungsurkunde der Deutschen Post überein. Nach dieser Urkunde war eine Übergabe "des Schriftstücks" in der Wohnung des Adressaten nicht möglich, weshalb das Schriftstück am 18. März 2011 in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten gelegt wurde. Die Übereinstimmung der Fotokopie dieser Zustellurkunde mit der Urschrift wurde vom deutschen Gericht am 2. April 2012 beglaubigt. Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang mit Recht fest, dass gemäss deutschem Zivilprozessrecht[8] eine Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten zulässig ist, sofern weder der Adressat der Zustellung noch ein erwachsener Familienangehöriger oder eine in der Familie beschäftigte Person beziehungsweise ein erwachsener ständiger Mitbewohner angetroffen werden. Damit wur­de – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – das verfahrens­einleitende Schriftstück ordnungsgemäss zugestellt. Die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers im ausländischen Verfahren waren somit nicht beschnitten, womit kein Anerkennungshindernis besteht, weshalb die Vorinstanz mit Blick auf das deutsche Versäumnisurteil mit Recht von einem Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 80 SchKG ausging.

Obergericht, 1. Abteilung, 19. Juni 2013, BR.2013.25


[1] Lugano-Übereinkommen, LugÜ, SR 0.275.12

[2] Staehelin, Basler Kommentar, Art. 80 SchKG N 59 und 68a

[3] Gelzer, Basler Kommentar, Art. 53 LugÜ N 3

[4] Vgl. auch Anhang 5 des LugÜ ("Formblatt")

[5] Gelzer, Art. 53 LugÜ N 5

[6] Staehelin, Art. 80 SchKG N 68a

[7] Schuler, Basler Kommentar, Art. 34 LugÜ N 34: In der Regel handelt es sich beim verfahrenseinleitenden Schriftstück um eine Klageschrift oder um eine Vorladung zu einer Verhandlung.

[8] § 180 i.V.m. § 178 ZPO

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