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RBOG 2013 Nr. 36

Pflicht zur Protokollführung im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde


§ 56 Abs. 4/5/6/7 KESV


1. Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird in § 29 ff. KESV[1] geregelt. Im Rahmen einer Anhörung ist der wesentliche Inhalt der Aussagen zu protokollieren. Ist eine förmliche Anhörung nicht möglich, so ist über die Wahrnehmungen der befragenden Personen ein Protokoll zu führen. Dabei können zur Unterstützung des Protokolls Bild- oder Tonbandgeräte verwendet werden[2]. Mit Blick auf das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde finden zusätzlich die Bestimmungen der ZPO und des ZSRG sowie der ZSRV sinngemäss Anwendung[3]. Sowohl die ZSRV als auch die ZPO enthalten Vorschriften zur Protokollierung[4]. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör respektive dem Teil des Gehörsanspruchs bildenden Recht auf Akteneinsicht[5] folgt, dass entscheidrelevante Tatsachen und Ergebnisse (schriftlich oder allenfalls auf andere Weise) festzuhalten sind. Das rechtliche Gehör ist nur gewahrt, wenn die Behörde die Ausführungen der Parteien und allfälliger Dritter tatsächlich zur Kenntnis nimmt und pflichtgemäss würdigt, wofür nur Gewähr besteht, wenn sie zu Protokoll genommen werden[6]. Dies bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche Äusserungen zu protokollieren sind. Die Ausführungen tatsächlicher Natur sind vielmehr dem "wesentlichen Inhalt nach" zu protokollieren. Wesentlich sind solche Aussagen, die zur Sache gehören und keine Wiederholungen darstellen. Die Erfassung des wesentlichen Aussageinhalts erfordert eine grosse Geschicklichkeit in der Protokollierung. Dabei hat die Aufzeichnung stets Gewähr dafür zu bieten, dass die wesentlichen Vorbringen richtig, ohne Verzerrungen und ihrem Sinngehalt nach vollständig wiedergegeben werden[7]. Entscheidrelevante Beobachtungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie Aussagen der involvierten Personen müssen demzufolge dokumentiert werden. Nur auf diese Weise ist es der Rechtsmittelinstanz überhaupt möglich, den angefochtenen Entscheid auf Rechtskonformität und Angemessenheit zu überprüfen. Dies gilt auch dann, wenn es sich nach anfänglicher Einschätzung um einen klaren Fall handelt.

2. Zusammenfassend wird die Vorinstanz nicht umhin kommen, die Akten zu vervollständigen und die Notwendigkeit einer Massnahme (erneut) zu prüfen.

Obergericht, 1. Abteilung, 11. September 2013, KES.2013.31


[1] Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung vom 22. Oktober 2012 (RB 211.24)

[2] § 56 Abs. 4, 5 und 7 KESV

[3] § 29 Abs. 1 und 2 KESV

[4] Vgl. § 72 ZSRV sowie Art. 176, 182, 193 und 235 ZPO

[5] Art. 53 Abs. 1 und 2 ZPO

[6] Pahud, in: Schweizerische Zivilprozessordnung (Hrsg.: Brunner/Gasser/Schwan­der), Zürich/St. Gallen 2010, Art. 235 N 3; Leuenberger, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (Hrsg.: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen­berger), 2.A., Art. 235 N 2; Willisegger, Basler Kommentar, Art. 235 ZPO N 5

[7] Willisegger, Art. 235 ZPO N 29 ff.

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