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RBOG 2013 Nr. 37

Verfahrenskosten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde; Leistungen Dritter


§ 62 Abs. 1 und 2 KESV


1. Der Einzelrichter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nahm Vormerk vom Kindesverhältnis zwischen der unmündigen Tochter und ihrem nicht mit der Kindesmutter verheirateten Vater. Zudem genehmigte der Einzelrichter den zwischen Vater und Tochter abgeschlossenen Unterhaltsvertrag. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Verfahrensgebühr von Fr. 100.00 sowie einer "Fallpauschalen" der Berufsbeistandschaft von Fr. 250.00, auferlegte er den Eltern je zur Hälfte.

2. Dagegen erhoben die Eltern Beschwerde. Die Beschwerdeführer rügten einerseits die in Rechnung gestellten Fr. 250.00 für die Aufwendungen der Berufsbeistandschaft im Zusammenhang mit dem Unterhaltsvertrag, andererseits die inskünftig anfallenden Kosten betreffend die Regelung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Was die zweite Rüge betrifft, fehlt es an einem Anfechtungsobjekt[1]. Eine Gebühr für die Genehmigung der gemeinsamen Sorge kann erst angefochten werden, nachdem sie verfügt worden ist. Eine "hypothetische Anfechtung" ist nicht möglich. Die Beschwerde erscheint in dieser Hinsicht als verfrüht, weshalb auf das Rechtsmittel in diesem Punkt mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten ist[2]. Zu prüfen sind somit einzig die den Beschwerdeführern auferlegten Kosten der Berufsbeistandschaft von Fr. 250.00.

3. a) Die Kosten des Verfahrens vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bestehen aus der Verfahrensgebühr und den Kosten einer von der Behörde angeordneten Vertretung sowie den Barauslagen. Als Barauslagen gelten alle der Behörde entstandenen Auslagen, insbesondere für Leistungen Dritter, wie die Kosten für Gutachten und ärztliche Fachberichte sowie die Auslagen für Übersetzungen, für Publikationen und für entrichtete Gebühren[3]. Die Verfahrensgebühr der Kindes- und Erwachsenschutzbehörde bemisst sich nach § 10 Ziff. 3 GebV[4] und beträgt für Anordnungen und Entscheide des Einzelrichters Fr. 100.00 bis Fr. 1'000.00. Die Kostenverlegung wird in der Regel im verfahrenserledigenden Entscheid vorgenommen. Sie werden der betroffenen Person auferlegt, sofern nicht besondere Umstände eine andere Verlegung der Kosten oder den Verzicht auf Verfahrenskosten rechtfertigen[5].

b) Es ist vorab festzuhalten, dass die Vorinstanz die Gebühr an der unteren Limite von Fr. 100.00 festsetzte, was nur mit Rücksicht auf den sehr beschränkten Aufwand[6] möglich war. Hätte über weitere Anträge[7] befunden werden müssen, hätte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine höhere Verfahrensgebühr festsetzen müssen.

c) Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführern (auch) die "Fallpauschale" der Berufsbeistandschaft von Fr. 250.00 in Rechnung stellte, ist dies doch in § 62 Abs. 2 KESV vorgesehen. Nachdem sich die Beschwerdeführer – wie im Schreiben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als mögliche Variante aufgezeigt – an die Berufsbeistandschaft gewandt und darauf verzichtet hatten, selber oder mit privater Hilfe einen entsprechenden Vertrag aufzusetzen, ist der in diesem Zusammenhang bei der betroffenen Amtsperson angefallene Aufwand zu entschädigen[8]. Eine Zusammenstellung dieses Aufwands ist den Akten nirgends zu entnehmen. Es ist aber zu bedenken, dass hinsichtlich der Höhe einer "Gebühr" (auch) ein gewisser Ausgleich im Hinblick auf die Bedeutung und das Interesse des Privaten an der staatlichen Leistung zulässig ist, ebenso in beschränktem Ausmass eine Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsökonomie[9]. Gegen die "Fallpauschale" von Fr. 250.00 ist somit nichts einzuwenden.

Obergericht, 1. Abteilung, 11. September 2013, KES.2013.32


[1] Art. 319 ZPO

[2] Zürcher, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (Hrsg.: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger), 2.A., Art. 59 N 90; Gehri, Basler Kommentar, Art. 60 ZPO N 11

[3] § 62 Abs. 1 und 2 KESV

[4] Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden vom 13. Mai 1992, RB 638.1

[5] § 63 Abs. 1 und 2 KESV

[6] Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten (einzig) die Vormerkung des Kindesverhältnisses sowie die Genehmigung des Unterhaltsvertrags.

[7] Zum Beispiel über einen Antrag betreffend die Genehmigung der gemeinsamen elterlichen Sorge

[8] Vgl. § 46 Abs. 5 KESV

[9] Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6.A., N 2641

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