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RBOG 2013 Nr. 38

Zweite Zustellung eines Entscheids, ohne auf den Lauf der Rechtsmittelfrist hinzuweisen; Rechtsfolge


§ 77 Abs. 2 ZSRV


1. Die Vorinstanz eröffnete auf Antrag der Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Entscheid den Konkurs über die Beschwerdeführerin. Diese führte mit einer am 3. August 2013 zur Post gegebenen Eingabe Beschwerde.

2. a) Der angefochtene Entscheid wurde am 12. Juli 2013 zur Post gegeben und von der Beschwerdeführerin dort nicht abgeholt. Damit würde an sich Art. 138 Abs. 3 ZPO Anwendung finden; gemäss dieser Bestimmung gilt die eingeschriebene Zustellung von Entscheiden am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, wenn eine eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt worden ist. Voraussetzung ist einzig, dass die betroffene Person mit der Zustellung rechnen musste. Hier müsste der angefochtene Entscheid damit als am 22. Juli 2013 zugestellt gelten, so dass die Beschwerdefrist am 2. August 2013 abgelaufen und die Beschwerde vom 3. August 2013 verspätet wäre. Die Vorinstanz nahm indessen am 24. Juli 2013 eine zweite Zustellung mit gewöhnlicher Post vor, ohne dabei, wie es § 77 Abs. 2 ZSRV ausdrücklich vorschreibt, auf den Lauf der Rechtsmittelfrist hinzuweisen. Aufgrund dieser zweiten Zustellung muss die Beschwerde mit Rücksicht auf den verfassungsmässigen Anspruch auf Vertrauensschutz als rechtzeitig eingereicht gelten, denn die Beschwerdefrist beginnt im vorliegenden Fall mangels eines korrekten Hinweises auf den Lauf der Rechtsmittelfrist ab dem 26. Juli 2013[1]. Anders wäre nur zu entscheiden, wenn die zweite Zustellung erst nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist erfolgt wäre, weil nach Eintritt der Rechtskraft dem Betroffenen durch eine spätere unrichtige Auskunft (Rechtsmittelbelehrung) grundsätzlich kein Nachteil mehr erwachsen kann.

b) Im Übrigen musste die Beschwerdeführerin ohnehin nicht mit der Zustellung eines Konkursdekrets rechnen, nachdem sie auch nicht mit der Zustellung der Vorladung zu einer Konkursverhandlung rechnen musste. Auch aus dieser Sicht gilt die Beschwerde als fristgerecht eingereicht.

Obergericht, 1. Abteilung, 28. August 2013, BR.2013.50


[1] RBOG 1989 Nr. 6; Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 58 N 7; BGE 119 V 94, 115 Ia 20

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