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RBOG 2013 Nr. 39

Gebühren der Staatsanwaltschaft


Art. 422 StPO, § 3 Abs. 2 VGG, § 6 VGG


1. Bei den Verfahrenskosten kritisierte die Vorinstanz die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Untersuchungskosten von insgesamt Fr. 3'449.00 (Verfahrensgebühr der Staatsanwaltschaft Fr. 600.00, zehn Seiten staatsanwaltschaftliche Einvernahme für Fr. 500.00 und 783 Seiten Strafuntersuchungsakten für Fr. 2'349.00) insofern, als die Gebühren für die 783 Kopien der Strafuntersuchungs- und Beschwerdeakten übersetzt seien; entsprechend den zulässigen Ansätzen für Kopien seien nur Fr. 174.60 zu berücksichtigen. Dementsprechend wurden die Untersuchungskosten auf Fr. 1'274.60 reduziert.

2. Die Vorinstanz reduzierte die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft zu Unrecht, denn bei den Kosten für die Strafuntersuchungs- und Beschwerdeakten handelt es sich gerade nicht um blosse Kopierkosten; insofern liegt offensichtlich ein Missverständnis vor: Die Staatsanwaltschaft kann gemäss § 6 VGG[1] für eine Strafuntersuchung Verfahrenskosten von mindestens Fr. 500.00 bis höchstens Fr. 50'000.00 erheben; in umfangreichen Verfahren kann die Gebühr zudem gemäss § 3 Abs. 2 VGG bis auf Fr. 100'000.00 erhöht werden. Einen derart weiten Gebührenrahmen gibt es gemäss VGG nur in diesem Bereich[2]. Ob die Staatsanwaltschaft berechtigt wäre, die Gebühr im Einzelfall ohne weitere Begründung pauschal innerhalb des Gebührenrahmens festzusetzen, wäre wohl eher zu bejahen, kann aber offen bleiben. Stattdessen hat sie sich – den von ihr bisher angewendeten Grundsätzen folgend – entschieden, für die Festsetzung der angemessenen Gebühr Faustregeln zu entwickeln; gemäss diesen Faustregeln wird neben einer nach Aufwand festgesetzten Pauschalgebühr eine Gebühr für staatsanwaltschaftliche Einvernahmen (und gegebenenfalls weitere Verrichtungen) sowie eine sich nach dem Aktenumfang bemessende Gebühr erhoben. Dabei mag durchaus diskutabel sein, ob diese Faustregeln sinnvoll sind oder ob es allenfalls bessere Lösungen für die Bemessung der Gebühren im Einzelfall gäbe. Entscheidend ist, abgesehen davon, dass sich bessere Lösungen ohnehin nicht ohne weiteres abzeichnen, dass der Staatsanwaltschaft in diesem Bereich einerseits eine selbstständige Entscheidungsbefugnis zukommt, und dass das von ihr gewählte System andererseits eine durchaus brauchbare Lösung darstellt, wie jedenfalls dem Umfang und damit gleichzeitig mindestens teilweise auch der Komplexität einer Strafuntersuchung Rechnung getragen werden kann.

3. Entsprechend ihren Faustregeln setzte die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall eine pauschale, dem Verfahren durchaus angemessene Verfahrensgebühr von Fr. 600.00 fest und rechnete – neben der Gebühr für die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen –, um dem Umfang der Abklärungen Rechnung zu tragen, 783 Seiten Aktenumfang à Fr. 3.00 dazu. Gegen diese Gebührenfestsetzung ist grundsätzlich nichts einzuwenden.

Obergericht, 1. Abteilung, 28. August 2013, SBR.2013.33

Das Bundesgericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde am 22. Januar 2014 nicht ein (6B_972/2013).


[1] Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der Strafuntersuchungs- und Gerichtsbehörden, RB 638.1

[2] Zwar kann gemäss § 13 Abs. 2 VGG auch das Obergerichtspräsidium für seine Entscheide Gebühren bis Fr. 20'000.00 erheben, doch bezieht sich dieser Gebührenrahmen im oberen Bereich vorab auf immaterialgüterrechtliche Massnahmenverfahren, in welchen sich entsprechend hohe Gebühren regelmässig einerseits schon aufgrund des Streitwerts und andererseits aufgrund der Dringlichkeit solcher Verfahren und dem damit verbundenen zusätzlichen Arbeitsaufwand rechtfertigt.

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