RBOG 2013 Nr. 6
Ausnahmen vom Grundsatz, wonach die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person als Kollegium anhört
1. Der Beschwerdeführer wurde durch ärztliche Anordnung fürsorgerisch untergebracht, nachdem er wegen Sachbeschädigung und auffälligen Verhaltens von der Polizei aufgegriffen worden war. Dagegen erhob er Beschwerde. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer durch das verfahrensleitende Mitglied an.
2. a) Bei ärztlich angeordneter Unterbringung kann die betroffene Person das zuständige Gericht anrufen[1]. Im Kanton Thurgau ist dies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde[2]. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz nach Art. 450a bis 450e ZGB[3]. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz muss die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören[4]. Diese Vorschrift deckt sich mit jener in Art. 447 Abs. 2 ZGB für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und dient wie dort der Wahrung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person sowie der Sachverhaltsermittlung[5]. Ausnahmsweise kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anhörung an eine Delegation oder an ein Einzelmitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde delegieren, sofern die Anhörung für die Kollegialbehörde entbehrlich ist. Dies dürfte aber eher selten der Fall sein. Ein Verzicht auf die Anhörung ist möglich, z.B. wenn die betroffene Person eine solche ablehnt oder diese aus anderen - beispielsweise gesundheitlichen - Gründen unmöglich ist[6] oder wenn Gefahr in Verzug ist. Schliesslich kann auf eine Anhörung durch den gesamten Spruchkörper verzichtet werden, wenn dem Grundsatz der Interdisziplinarität nicht entscheidendes Gewicht zukommt. Liegt beispielsweise im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bereits ein schlüssiges sozialpsychologisches Gutachten vor, kann es sich rechtfertigen, dass die persönliche Anhörung einzig durch das Behördemitglied mit juristischem Sachverstand durchgeführt wird[7]. Damit wird an der bisher geltenden Regel nicht mehr festgehalten, wonach bei Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung die mündliche Einvernahme der betroffenen Person vor dem Kollegium (des Gerichts erster Instanz) zwingend und eine Delegation an einen Gerichtsausschuss unzulässig war; nach neuem Recht ist eine Delegationsmöglichkeit ausnahmsweise zulässig[8].
Der Anspruch auf mündliche Anhörung besteht nur vor der ersten gerichtlichen Instanz. Im daran anschliessenden Rechtsmittelverfahren vor zweiter gerichtlicher Instanz ist nur noch das rechtliche Gehör zu gewähren[9].
b) Die Vorinstanz gab zur Begründung, weshalb sie auf eine Befragung im Dreiergremium verzichtet habe, zeitliche und organisatorische Gründe an, ohne diese näher zu bezeichnen.
c) Die Anhörung im Kollegium stellt eine Ordnungsvorschrift dar. Dies bedeutet, dass diese bei nicht ordnungsgemässer Anhörung gültig bleibt. Art. 447 Abs. 2 ZGB sagt denn auch ausdrücklich, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde höre die betroffene Person "in der Regel" als Kollegium an. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind damit zulässig. Den Regelfall stellt folglich die Dreierbesetzung dar. Falls diese aus sachlichen, organisatorischen oder persönlichen Gründen nicht möglich ist, kommt die Zweierbesetzung zum Zug. Nur in Ausnahmefällen kann eine Einerdelegation statthaft sein. Allerdings müssen alsdann die Gründe für den Einsatz einer solchen Einerdelegation kurz, aber nachvollziehbar dargelegt werden, wobei organisatorische Gründe – wie Abwesenheiten der übrigen Behördemitglieder oder Schwierigkeiten, angesichts der übrigen Belastungen einen vernünftigen Termin für die Dreier- oder Zweierbesetzung zu finden – durchaus genügen können. Die Anhörung der Vorinstanz in Einerdelegation war folglich nicht unzulässig, sondern nur ungenügend begründet. Für das Obergericht ist auch aus den Akten nicht ersichtlich, weshalb die Anhörung nicht im Kollegium durchgeführt werden konnte. Da die Anhörung letztlich jedoch formell gültig bleibt, die Sache im Übrigen materiell klar war und sich in der Zwischenzeit nicht grundlegend verändert hat, rechtfertigt sich eine nochmalige Anhörung durch das Obergericht nicht. Vielmehr ist auf die Akten abzustellen, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, welche neuen oder bisher zu wenig beachteten Aspekte sich bei einer erneuten Anhörung ergeben könnten.
Obergericht, 1. Abteilung, 29. Mai 2013, KES.2013.15
[1] Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB
[2] § 58 Abs. 2 EG ZGB
[3] Art. 439 Abs. 3 ZGB; Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Art. 439 ZGB N 38
[4] Art. 450e Abs. 4 ZGB
[5] Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht (Hrsg.: KOKES), Zürich/St. Gallen 2012, N 12.22
[6] Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, N 10.18; vgl. auch § 54 Abs. 1 KESV
[7] Auer/Marti, Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Art. 447 ZGB N 35
[8] Steck, in: FamKommentar Erwachsenenschutz (Hrsg.: Büchli/Häfeli/Leuba/Stettler), Bern 2013, Art. 447 ZGB N 20; so auch ausdrücklich in der Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7080
[9] Geiser, Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Art. 450e ZGB N 25