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RBOG 2014 Nr. 10

Das IV-Verfahren beeinflusst das Zivilverfahren betreffend Kindesunterhalt nicht; keine Sistierung


Art. 129 Abs. 1 ZGB, Art. 126 ZPO


1. Der Beschwerdeführer beantragte vor Vorinstanz die Abänderung des Scheidungsurteils. Sein Beitrag an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter sei auf monatlich nicht über Fr. 200.00 - statt Fr. 709.00 - festzusetzen. Wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei er nicht in der Lage, den vom Gericht festgelegten Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Im November 2013 sistierte die Einzelrichterin des Bezirksgerichts das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid der Invalidenversicherung betreffend Erteilung einer IV-Rente an den Beschwerdeführer. Dieser erhob Beschwerde und beantragte, das Verfahren um Abänderung des Ehescheidungsurteils sei fortzusetzen und ein Beweisverfahren anzuordnen.

2. a) aa) Die Vorinstanz erkannte, das noch hängige IV-Verfahren habe präjudizielle Tragweite für die Untersuchung und das Ergebnis des Gerichtsverfahrens. Die notwendigen Beweiserhebungen in beiden Verfahren seien zudem nahezu identisch. Dem Gericht sei die oft lange Dauer der IV-Verfahren bewusst. Nachdem aber Kinderunterhaltsbeiträge nicht leichtfertig aufzuheben oder zu reduzieren seien und aufgrund der Vorgeschichte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bestünden, erscheine eine Sistierung als gerechtfertigt.

bb) Der Beschwerdeführer rügt, das IV-Verfahren dauere erfahrungsgemäss drei bis vier Jahre. Es müsse daher von einer Rechtsverweigerung gesprochen werden, wenn ein Abänderungsverfahren auf Jahre hinaus sistiert werde. Die beiden Verfahrensarten seien unterschiedlich geregelt; während das Abänderungsverfahren nach den Regeln des privaten Zivilrechts gehandhabt werde, erfolge das IV-Abklärungsverfahren nach den Regeln des öffentlichen Rechts. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass IV-Renten erst ab einem Invaliditätsgrad von 40% fliessen würden. Die Rechtsprechung zur Abänderung von Unterhaltspflichten betrachte aber bereits dauerhafte Einbussen von 15% gegenüber dem vormaligen Einkommen als ausreichend.

cc) Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, das Abwarten des IV-Entscheids bringe eine bedeutende Vereinfachung des Zivilverfahrens. Erst dann werde in materieller Hinsicht klar, ob und wie weit der Beschwerdeführer aller Voraussicht nach in mittelbarer Zukunft arbeitsfähig sein werde. Das Abwarten des IV-Entscheids führe dazu, dass der Staat Kosten sparen könne, denn es müssten nicht zwei umfangreiche Gutachten in Auftrag gegeben werden. Die Konnexität der Verfahren sei daher gegeben.

b) aa) In der Regel sind Zivilprozesse zügig durchzuführen[1]. Dem widerspricht es grundsätzlich, das Verfahren zu sistieren und damit formell zum Ausdruck zu bringen, dass zumindest vorderhand keine weiteren Prozessschritte durchgeführt werden[2]. Dennoch kann das Gericht nach Art. 126 ZPO aus Zweckmässigkeitsgründen das Verfahren sistieren, namentlich wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Die Sistierung hat einem echten Bedürfnis zu entsprechen, insbesondere der Verhinderung widersprüchlicher Entscheide[3]. Die Sistierung setzt demnach triftige Gründe voraus und ist nur ausnahmsweise zulässig; im Zweifel ist von ihr abzusehen[4]. Ob eine Sistierung zweckmässig ist, hat das Gericht unter Abwägung der Interessen der Parteien und dem Gebot der beförderlichen Prozesserledigung zu entscheiden[5].

Da die Sistierung stets das Risiko einer unnötigen Verfahrensverzögerung birgt, wird nach der Rechtsprechung die Hängigkeit eines anderen Verfahrens nur dann als zureichender Grund für eine Sistierung anerkannt, wenn dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist[6]. Es ist daher im Einzelfall genau zu prüfen, ob das Ergebnis eines anderen Verfahrens tatsächlich eine präjudizielle Wirkung auf das zu sistierende Verfahren hat[7]. Die Sistierungsmöglichkeit eines Verfahrens bis zum Entscheid in einem gleichzeitigen anderen Verfahren ist mithin eingeschränkt. Ein Verfahren ist etwa dann zu sistieren, wenn der Hauptentscheid einer zuständigen Behörde abzuwarten ist, um eine Vorfrage zu entscheiden. Wenn aber für das andere Verfahren nur Beweiserhebungen vorgesehen sind, die ebenso gut im zu sistierenden Verfahren durchgeführt werden können, fällt das Interesse an einer Sistierung nicht stark ins Gewicht[8]. Nicht angezeigt ist eine Sistierung, wenn sich die Beteiligten von einem anderen Verfahren die Klärung von einzelnen Beweis- oder Rechtsfragen erhoffen. Häufig führen nämlich Beweiserhebungen in einem anderen Verfahren nicht zu einer solchen Klärung, sei es, dass die Thematik nicht genau gleich ist, oder dass die erhobenen Beweise im Parallelverfahren nicht verwertbar sind[9].

bb) Gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB kann die Rente bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden. Die Abänderung beruht auf gerichtlichem Ermessen[10]. Die erhebliche und dauernde Veränderung der wirtschaftlichen, das heisst auf das Einkommen, das Vermögen sowie auf die Belastungen bezogenen Verhältnisse der Parteien darf im Scheidungszeitpunkt nicht voraussehbar gewesen sein[11]. Die Erheblichkeit einer Veränderung ist aufgrund eines Vergleichs der massgebenden Parameter vor und nach der Veränderung festzustellen, wobei in engen finanziellen Verhältnissen mit Blick auf die Garantie des Existenzminimums des Unterhaltsschuldners eine Änderung im Bereich von 10-15% als ausreichend zu qualifizieren ist[12]. Die Änderung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die neue Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches oder missbräuchliches Verhalten herbeigeführt wird[13]. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen des Pflichtigen, welches Voraussetzung und Bemessungsgrundlage der Beitragspflicht bildet, abgewichen und statt dessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen beziehungsweise bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient. Wo aber die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche ausser Betracht bleiben[14].

cc) Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre[15]. Demnach ist das Ausmass der Invalidität durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln[16]. Ein Rentenanspruch besteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG erst bei einem Invaliditätsgrad von 40%.

c) Der Beschwerdeführer gibt an, unter anderem an einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird eine posttraumatische Belastungsstörung nur dann als invalidisierend im Sinn von Art. 8 Abs. 1 ATSG anerkannt, wenn sie nach einem Ereignis mit extremem Belastungsfaktor auftritt[17]. Nach den Leitlinien der ICD[18] ist auf posttraumatische Belastungsstörung nur dann zu erkennen, wenn die Störung innerhalb von sechs Monaten nach einem traumatischen Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere auftritt[19]. Selbst das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens - worunter die posttraumatische Belastungsstörung fällt - ist aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht wohl Voraussetzung, nicht aber hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es muss vielmehr dargelegt werden, inwiefern das psychische Leiden nicht durch eine zumutbare Willensanstrengung überwunden werden kann[20]. Da der Beschwerdeführer kein Ereignis mit aussergewöhnlichem Belastungsfaktor geltend macht, dürfte sich das behauptete psychische Leiden kaum invalidisierend auswirken. Im Zivilverfahren ist die vom Beschwerdeführer behauptete posttraumatische Belastungsstörung nur dann beachtlich, wenn sie - fachärztlich diagnostiziert - nach dem Änderungsentscheid vom 17. April 2012 eintrat und dauerhaft zu einer Verminderung seiner Leistungsfähigkeit führte. Diesbezüglich ist eine präjudizielle Wirkung des IV-Entscheids nicht ersichtlich.

Im Zivilverfahren nach Art. 129 Abs. 1 ZGB geht es um die Frage der Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers, der zu belegen hat, dass sich die dem Änderungsentscheid des Kantonsgerichts zugrunde gelegten Verhältnisse wesentlich, dauernd und unvorhersehbar geändert haben. Im Verfahren betreffend Invalidenrente geht es hingegen vorwiegend um einen Vergleich zwischen Validen- und Invalideneinkommen nach den Regeln von Art. 16 ATSG. Die Ergebnisse des IV-Verfahrens lassen sich nicht auf das von der Vorinstanz sistierte Zivilverfahren übertragen und haben keine präjudizielle Wirkung, zumal nicht aktenkundig ist, was der Beschwerdeführer im IV-Verfahren beantragte. Das angeblich vom Beschwerdeführer bei der zuständigen IV-Stelle eingereichte Gesuch um Ausrichtung von Invaliditätsleistungen liegt nicht bei den Akten.

Möglicherweise werden im IV-Verfahren durch Sachverständige Abklärungen zu Fragen vorgenommen, die sich auch im Zivilverfahren stellen. Deswegen drängt sich aber eine Sistierung des Zivilprozesses nicht auf, zumal die entsprechenden Unterlagen - sofern bereits vorhanden - beigezogen werden können[21]. Die Ergebnisse der Abklärungen der Invalidenversicherung werden nicht ergeben, ob die allfällige erhebliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse im Zeitpunkt der Ehescheidung voraussehbar war oder nicht. Wird dem Beschwerdeführer keine Rente zugesprochen, wäre damit über die Höhe eines allfälligen Kinderunterhaltsbeitrags nichts entschieden, und müsste diesfalls gleichwohl die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens beurteilt werden. Wird dem Beschwerdeführer eine Rente zugesprochen, erhalten auch die Kinder eine entsprechende Rente, welche ihnen anstelle des zivilrechtlich zugesprochenen Unterhaltsbeitrags zustehen würde. Sich widersprechende Urteile, die mit Art. 126 ZPO verhindert werden sollen, sind nicht denkbar. Allfällige Leistungen der Invalidenversicherung haben demnach keinen Einfluss auf den Zivilprozess. Der innere Zusammenhang beziehungsweise die innere Abhängigkeit beider Verfahren ist nicht ersichtlich. Eine Sistierung ist somit nicht gerechtfertigt.

Obergericht, 1. Abteilung, 3. Februar 2014, ZR.2014.4


[1] Art. 124 Abs. 1 ZPO

[2] Weber, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar (Hrsg.: Oberhammer/Domej/Haas), 2.A., Art. 126 N 1

[3] Rüetschi, Vorfragen im schweizerischen Zivilprozess, Diss. Basel 2011, N 226

[4] Gschwend/Bornatico, Basler Kommentar, Art. 126 ZPO N 2; Weber, Art. 126 ZPO N 2; Kaufmann, in: Schweizerische Zivilprozessordnung (Hrsg.: Brunner/Gasser/ Schwander), Zürich/St. Gallen 2011, Art. 126 N 1; vgl. BGE vom 17. April 2013, 5A_218/2013, Erw. 3.1; BGE 135 III 134

[5] Frei, Berner Kommentar, Art. 126 ZPO N 1

[6] BGE vom 25. Mai 2007, 4A_69/2007, Erw. 2.2; BGE 130 V 95

[7] Frei, Art. 126 ZPO N 4

[8] ZGGVP 2011 S. 321

[9] Weber, Art. 126 ZPO N 7; Frei, Art. 126 ZPO N 3; BGE 135 III 130 ff.

[10] BGE vom 15. Mai 2008, 5A_593/2007, Erw. 3; BGE 108 II 32

[11] Spycher/Gloor, Basler Kommentar, Art. 129 ZGB N 6

[12] Spycher/Gloor, Art. 129 ZGB N 7

[13] Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden vom 20. März 2013, ZK1 13 18, Erw. 2b; BGE 128 III 5 f.

[14] BGE 128 III 5 mit Hinweisen

[15] Vgl. Art. 28a Abs. 1 IVG

[16] Kieser, ATSG-Kommentar, 2.A., Art. 16 N 6

[17] BGE vom 4. August 2008, 8C_248/2007, Erw. 5.6.1

[18] International Classification of Diseases

[19] BGE vom 27. Januar 2006, I 715/05, Erw. 6.2

[20] BGE vom 28. Dezember 2006, I 203/06; BGE 131 V 50, 130 V 354

[21] Vgl. Gschwend/Bornatico, Art. 126 ZPO N 13

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