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RBOG 2014 Nr. 11

Zustellung von Schriftstücken im Rechtsöffnungsverfahren an eine Person mit Wohnsitz in Thailand; internationale Rechtshilfe; Zustellungsdomizil


Art. 140 ZPO


1. a) Gestützt auf Art. 140 ZPO kann das Gericht Parteien mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland anweisen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Wenn eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat, erfolgt die Zustellung nach Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

b) Die Zustellung eines gerichtlichen Schriftstücks wird als Akt hoheitlicher Gewalt verstanden. Da ein Staat wegen des völkerrechtlichen Prinzips der Souveränität nicht berechtigt ist, auf dem Gebiet eines anderen Staates Hoheitsakte vorzunehmen, kann eine Zustellung an eine im Ausland domizilierte Person gewöhnlich nicht direkt erfolgen, sondern muss auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe durchgeführt werden[1]. Eine solche Zustellung kann lange dauern und kompliziert sein, vor allem wenn keine internationalen Übereinkommen zur Anwendung kommen. Aus Gründen der Prozessökonomie kann das Gericht eine im Ausland lebende Person daher gestützt auf Art. 140 ZPO auffordern, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen[2]. Es steht im Ermessen des Gerichts, ob es die im Ausland wohnende Partei zur Bezeichnung eines schweizerischen Zustellungsdomizils auffordern will; es wird von dieser Befugnis vornehmlich dann Gebrauch machen, wenn internationale Übereinkommen über die Zustellung von gerichtlichen Dokumenten fehlen[3]. Die Notwendigkeit für ein Zustellungsdomizil entfällt hingegen, sofern ein Staatsvertrag die direkte Zustellung an die Partei zulässt[4].

c) Mit Thailand besteht kein Staatsvertrag über die Zustellung von gerichtlichen Dokumenten im Zivilprozess. Eine Zustellung ist zwar möglich, aber schwierig; die voraussichtliche Dauer einer Zustellung beträgt vier bis neun Monate[5]. An Schweizerbürger kann die Zustellung auch direkt via das Bundesamt für Justiz und die Schweizer Botschaft in Thailand erfolgen; die Erledigungsdauer beträgt für alle Länder alsdann ungefähr zwei bis drei Monate[6].

2. Für Rechtsöffnungsverfahren gilt gemäss Art. 251 lit. a ZPO das summarische Verfahren. Dieses ist seinem Wesen nach ein Verfahren mit Beweisbeschränkung zum Zweck der Prozessbeschleunigung[7]. Es erlaubt ein schnelles richterliches Eingreifen; die Raschheit des Verfahrens zeigt sich insbesondere in verkürzten Fristen[8]. Mit dem Charakter des summarischen Verfahrens ist es nur schwer vereinbar, wenn jede Zustellung an eine der Parteien mindestens zwei, im schlimmsten Fall bis zu neun Monaten benötigt. Die Vorinstanz überschritt ihr Ermessen somit nicht, als sie vom Beschwerdeführer verlangte, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen.

Obergericht, 1. Abteilung, 13. August 2014, BR.2014.36


[1] Frei, Berner Kommentar, Art. 140 ZPO N 1

[2] Frei, Art. 140 ZPO N 2; Staehelin, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (Hrsg.: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger), 2.A., Art. 140 N 2; Gschwend/Bornatico, Basler Kommentar, Art. 140 ZPO N 1 f.

[3] Staehelin, Art. 140 ZPO N 4

[4] Staehelin, Art. 140 ZPO N 6; Frei, Art. 140 ZPO N 13

[5] Vgl. www.rhf.admin.ch; suchen; Thailand

[6] Vgl. www.rhf.admin.ch; suchen; Thailand

[7] Chevalier, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (Hrsg.: Sutter-Somm/Hasen­böhler/Leuenberger), 2.A., Art. 248 N 1

[8] Mazan, Basler Kommentar, vor Art. 248-256 ZPO N 1

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