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RBOG 2014 Nr. 13

Vertretung im Rechtsöffnungsverfahren; Behebung von Mängeln; überspitzter Formalismus


Art. 27 Abs. 1 SchKG, Art. 27 Abs. 2 SchKG, Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO, Art. 132 Abs. 1 ZPO, § 62 Abs. 1 ZSRV, § 62 Abs. 2 Ziff. 1 ZSRV


1. Der Beschwerdeführer rügte, der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid sei willkürlich, weil der Beschwerdegegner vor Vorin­stanz in Verletzung des Anwaltsmonopols nicht ordentlich vertreten gewesen sei. Die vom Beschwerdegegner bezeichnete Aktiengesellschaft könne nicht zur Vertretung einer Partei im Rechtsöffnungsverfahren zugelassen werden.

2. a) Gemäss Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO sind zur berufsmässigen Vertretung in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Art. 251 ZPO die gewerbsmässigen Vertreterinnen und Vertreter nach Art. 27 SchKG zugelassen. Dies gilt insbesondere für Entscheide, die vom Rechtsöffnungsgericht getroffen werden[1]. Nach Art. 27 SchKG können die Kantone die gewerbsmässige Vertretung der am Zwangsvollstreckungsverfahren Beteiligten regeln. Sie können insbesondere vorschreiben, dass Personen, die diese Tätigkeit ausüben wollen, ihre berufliche Fähigkeit und ihre Ehrenhaftigkeit nachweisen müssen. Wer in einem Kanton zur gewerbsmässigen Vertretung zugelassen ist, kann die Zulassung in jedem Kanton verlangen, sofern seine berufliche Fähigkeit und seine Ehrenhaftigkeit in angemessener Weise geprüft worden sind[2]. Kein Kanton ist verpflichtet, entsprechende Regeln aufzustellen[3]. Wird verzichtet, ist die gewerbsmässige Vertretung völlig frei[4]. Das Obergericht hat in § 62 ZSRV bestimmt, dass zur berufsmässigen Vertretung im Zivilprozess nur Anwältinnen und Anwälte zugelassen sind[5]. Patentierte Sachwalterinnen und Sachwalter sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten oder andere gewerbsmässige Vertreterinnen oder Vertreter sind nicht zugelassen, ausgenommen die Vertretung bei Konkursbegehren der Gläubiger[6]. Dementsprechend ist die gewerbsmässige Vertretung der Parteien in einem Rechtsöffnungsverfahren den Anwältinnen und Anwälten vorbehalten.

b) Tritt ein nicht zugelassener gewerbsmässiger Vertreter auf, ist dessen Eingabe zurückzuweisen und der unwirksam vertretenen Partei eine kurze Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen[7]. Der Vertretene kann in diesem Fall die Eingabe selbst unterzeichnen oder sofort einen zugelassenen gewerbsmässigen oder einen nicht gewerbsmässigen Vertreter bestellen[8]. Diese Praxis stützt sich auf Art. 132 Abs. 1 ZPO, wonach Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern sind, andernfalls die Eingabe als nicht erfolgt gilt. Art. 132 Abs. 1 ZPO enthält keine abschliessende Aufzählung der behebbaren Mängel. Diese Bestimmung ist vielmehr auf alle noch korrigierbaren Mängel und Fehler anwendbar[9]. Es entspricht auch der Praxis des Obergerichts, Eingaben zur Verbesserung zurückzusenden, wobei es vor allem darum geht, dem Rechtsuchenden die Möglichkeit zu geben, Versehen zu korrigieren, sei es eine vergessene Unterschrift nachzuholen, oder die Unzulässigkeit einer Vertretung zu korrigieren[10]. Die vom Gericht durchzusetzende Formstrenge des Prozesses findet allerdings ihre Grenze am Verbot des überspitzten Formalismus. Ein solcher liegt vor, wenn eine prozessuale Formstrenge als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts erschwert oder gar verhindert[11].

3. Der Beschwerdegegner zeigte im Rechtsöffnungsgesuch eine Vertretung durch die Aktiengesellschaft ausdrücklich an und unterzeichnete es persönlich, ohne jedoch klarzustellen, ob er im eigenen Namen oder als Organ der Aktiengesellschaft zeichnete. Gemäss Handelsregisterauszug ist der Beschwerdegegner einzelzeichnungsberechtigter Präsident des Verwaltungsrats der Aktiengesellschaft. Ein Organ der Aktiengesellschaft ist einerseits handelnder Teil der juristischen Person und verpflichtet diese; andererseits ist es aber auch ein selbstständiges Rechtssubjekt, das für sich selbst handelt[12]. Das Wissen der Organe macht das Wissen der juristischen Person selbst aus[13]. Das Rechtsöffnungsgesuch entsprach daher dem Wissen und Willen sowohl des Beschwerdegegners als auch der Aktiengesellschaft und trägt die Unterschrift des Beschwerdegegners in seiner Eigenschaft als natürliche Person und als Organ der juristischen Person. Eine Rückweisung des Rechtsöffnungsgesuchs an den Beschwerdegegner zur zweimaligen Unterzeichnung der gleichen Eingabe wäre formalistischer Leerlauf und käme daher einem überspitzten Formalismus gleich. Die Rüge des Beschwerdeführers greift daher nicht.

Obergericht, 1. Abteilung, 29. August 2014, BR.2014.40


[1] Art. 251 lit. a ZPO

[2] Art. 27 Abs. 2 SchKG

[3] Vgl. BGE 138 III 398 f.

[4] Roth/Walther, Basler Kommentar, Art. 27 SchKG N 4

[5] Vgl. auch § 94 ZSRV

[6] § 62 Abs. 2 Ziff. 1 ZSRV

[7] Gschwend/Bornatico, Basler Kommentar, Art. 132 ZPO N 10

[8] Roth/Walther, Art. 27 SchKG N 13

[9] Gschwend/Bornatico, Art. 132 ZPO N 8

[10] RBOG 2004 Nr. 28; vgl. RBOG 1996 Nr. 42

[11] Steinmann, in: Die Schweizerische Bundesverfassung (Hrsg.: Ehrenzeller/Mastro­nardi/Schweizer/Vallender), 2.A., Art. 29 N 14; Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8.A., N 833

[12] Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Bern 2012, S. 308 N 17.12

[13] Riemer, Berner Kommentar, Art. 54/55 ZGB N 49; BGE vom 25. Oktober 2001, 4C.18/2001, Erw. 3b

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