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RBOG 2014 Nr. 22

Kognition der Berufungsinstanz, wenn die Anklage auf einem Strafbefehl beruht, der nur Übertretungen zum Gegenstand hatte


Art. 398 StPO


1. a) X rief die Kantonale Notrufzentrale an und meldete, sie habe Streit mit ihrem Schwager, der ihr gedroht habe. Sie warte beim Polizeiposten auf das Eintreffen der Polizei. Eine Minute später kontaktierte der Schwager von X die Kantonale Notrufzentrale; X habe ihm Pfefferspray ins Gesicht gesprüht, weshalb er die Polizei benötige.

b) Mit Strafbefehl sprach die Staatsanwaltschaft X der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die Zivilforderungen der Privatkläger (des Schwagers und seiner Ehefrau) in Form von Schadenersatz und Genugtuung sowie die dem Grundsatz nach geltend gemachte Haftung für weitere Schadenersatzansprüche von X nicht anerkannt worden seien. Sie verpflichtete diese jedoch, ihren Schwager für die notwendigen Aufwendungen zu entschädigen. Ebenso wurden X die Kosten des Verfahrens auferlegt.

c) Gegen diesen Strafbefehl erhob X Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft die Akten dem Bezirksgericht überwies. Das Bezirksgericht sprach X vom Vorwurf der Tätlichkeiten frei und verwies die Zivilklagen der Privatkläger auf den Zivilweg. Die Verfahrenskosten nahm es auf die Staatskasse und sprach X eine Entschädigung zu.

d) Die Privatkläger erhoben Berufung mit den Anträgen, das Urteil sei aufzuheben, und X sei wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung im Sinn von Art. 123 Ziff. 2 StGB, eventuell wegen Tätlichkeiten, schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Sie sei zu verpflichten, den Privatklägern eine Genugtuung und Schadenersatz zu bezahlen. Die Haftung für weitere Schadenersatzansprüche aus diesem Ereignis sei dem Grundsatz nach festzuhalten.

e) Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung mit den Anträgen, X sei gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. a) X machte geltend, die Kognitionsbefugnis des Obergerichts sei eingeschränkt, weil ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gebildet hätten.

b) Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist[1]. Das Obergericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen[2]. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft, oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung[3]. Das Obergericht prüft alsdann den angefochtenen Entscheid dahingehend, ob er rechtsfehlerhaft ist, das heisst, ob eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vorliegt. Gerügt werden kann in Anlehnung an Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO ebenso Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens. Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts sind zunächst klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus der Untersuchung sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung relevant. In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften hier regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltsfeststellungen zu qualifizieren sind[4]. Massgeblich, ob ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten, ist nicht das erstinstanzliche Urteilsdispositiv, sondern der angeklagte Sachverhalt[5]. Wird Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben und erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage beim erstinstanzlichen Gericht[6], gilt der Strafbefehl als Anklageschrift[7]. Das erstinstanzliche Hauptverfahren setzt mit dem Eingang der Anklageschrift beim Gericht ein[8].

c) Mit Strafbefehl sprach die Staatsanwaltschaft X der Tätlichkeiten zum Nachteil der Berufungskläger schuldig. Der Strafbefehl wurde von X angefochten, und die Staatsanwaltschaft überwies den Strafbefehl an das Gericht. Damit bildete ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens. Das Obergericht hat folglich festzustellen, ob der vorinstanzliche Entscheid im Bereich der zulässigen Kognition von Art. 398 Abs. 4 StPO Fehler aufweist. Daran ändert im Übrigen auch nichts, dass die Privatkläger bereits vor Vorinstanz beantragten, die Berufungsbeklagte sei wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen. Entscheidend ist der angeklagte Sachverhalt; die Anträge der Privatklägerschaft sind nicht massgebend.

Obergericht, 1. Abteilung, 18. Juni 2014, SBR.2013.84


[1] Art. 398 Abs. 1 StPO

[2] Art. 398 Abs. 2 StPO

[3] Art. 398 Abs. 4 StPO

[4] Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 398 N 12 f.

[5] Hug, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/ Hans­jakob/Lieber), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 398 N 21

[6] Art. 355 Abs. 1 und 3 lit. d StPO

[7] Art. 356 Abs. 1 StPO

[8] Art. 328 StPO

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