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RBOG 2014 Nr. 24

Unverhältnismässig hohe Kosten des Massnahmenvollzugs


Art. 45 JStPO


1. Die Jugendanwaltschaft verurteilte einen Jugendlichen wegen Angriffs zu einer persönlichen Arbeitsleistung, ordnete zudem die jugendstrafrechtliche Schutzmassnahme der ambulanten Behandlung an und beauftragte das Institut X mit dem Vollzug. In einer separaten Verfügung verpflichtete die Jugendanwaltschaft die Eltern des Jugendlichen, sich an den Kosten der Massnahme zu beteiligen. Der Vater verlangte mit Beschwerde die Aufhebung der Kostenbeteiligung.

2. In grundsätzlicher Hinsicht bejaht das Obergericht eine Kostenbeteiligungspflicht der Eltern.

3. Zu schützen ist die Beschwerde angesichts der unverhältnismässig hohen Therapiekosten.

a) Aufgrund des Fachberichts des Sozialarbeiters der Jugendanwaltschaft ordnete diese für den Jugendlichen eine ambulante Behandlung in Form eines Selbstmanagement-Trainings als Schutzmassnahme an. Der Jugendliche müsse sich im Hinblick auf die persönliche Entwicklung und berufliche Integration ernsthaft mit seinen Defiziten und Risiken auseinandersetzen, um in Zukunft eine Verhaltensänderung erzielen zu können. Mit der Durchführung der Behandlung wurde das Institut X beauftragt. Der Beschwerdeführer und seine Frau wurden verpflichtet, einen monatlichen Elternbeitrag von 10% der effektiven Rechnung des Instituts X für die angefallenen Therapiekosten zu bezahlen. Gemäss der angefochtenen Verfügung stellt das Institut X Fr. 320.00 pro Therapiestunde in Rechnung.

b) aa) Auf der Internetseite des Instituts X beziehungsweise in der dort zur Verfügung gestellten Dokumentation betreffend "Selbstmanagement-Trainings für Jugendliche mit Gewaltproblematik" wird erklärt, das Institut X orientiere sich bezüglich der Kosten grundsätzlich an den Tarifempfehlungen der Föderation Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP). In Rechnung gestellt werde der zeitliche Aufwand einschliesslich Aktenstudium, Zusatzabklärungen und Spesen. Vorab werde eine transparente Offerte gestellt.

Allerdings findet sich weder in den Akten noch im angefochtenen Entscheid eine Begründung des Stundenansatzes von Fr. 320.00 oder eine entsprechende Offerte oder Rechnung. Zudem können durch die Position "Aktenstudium" zusätzliche Stunden generiert und verrechnet werden, die nur schwer überprüfbar sind und somit das Risiko bergen, dass ein zu hoher und unnötiger Aufwand vergütet wird. Im Übrigen bestehen keine Tarifempfehlungen mehr, sondern es gibt nur eine Vereinbarung mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) betreffend die Invalidenversicherung (IV). Ein Verweis auf nicht mehr existierende Tarifempfehlungen eines anerkannten Verbands wirkt wenig vertrauenswürdig.

bb) Ein Kostenvergleich zeigt, dass der Vertrag zwischen der FSP (und zwei weiteren Berufsverbänden) und dem BSV vom Juni 2007, der auf die Durchführung der Psychotherapie als medizinische Eingliederungsmassnahme gemäss Art. 12 und 13 IVG Anwendung findet, einen indexierten Stundenansatz[1] von Fr. 142.00[2] für Behandlungen vorsieht. Bei einem Indexstand von 108.7 Punkten im November 2013 ergibt dies Fr. 154.35. Der vom Institut X aufgeführte Stundenansatz von Fr. 320.00 ist damit mehr als doppelt so hoch.

Die kantonale Opferhilfestelle des Kantons Zürich anerkennt gemäss den Richtlinien zur Übernahme von Therapiekosten durch die Opferhilfe[3] Ansätze bis höchstens Fr. 150.00 pro Sitzung. Der verrechenbare Zeitaufwand umfasst die Arbeit mit den Patienten sowie deren Bezugspersonen, soweit dies zur Sicherstellung des Behandlungserfolgs notwendig ist. Arbeitstechnische Vorbereitungen, formale Testauswertungen, Berichte, Reisezeit und Zeitaufwand für administrative Arbeiten sind im Tarifansatz bereits inbegriffen und dürfen nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Auch dieser Stundenansatz ist halb so hoch wie derjenige des Instituts X.

Die Stundenansätze ausgebildeter Psychologen für normale Gesprächstherapien betragen im Raum Zürich in der Regel zwischen Fr. 170.00 und Fr. 200.00 pro Stunde[4]. Im Thurgau dürften die Ansätze tiefer sein.

c) Die von der Jugendanwaltschaft angeordnete Massnahme (ambulante Behandlung) muss in einem vernünftigen Kosten-Nutzen-Verhältnis stehen. Der vom Institut X in Rechnung gestellte Stundenansatz für ein "Selbstmanagement-Training für Jugendliche mit Gewaltproblematik" von Fr. 320.00 widerspricht dieser Vorgabe. Der Stundenansatz des Instituts X lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, es handle sich um neu entwickelte Trainingsarten (smt-r und smt-o), die sich auf wissenschaftliche Standards abstützten und "in ihrer Eigenheit dem bewährten Stil und der überprüften Methodik der Gruppenpsychotherapien des Instituts X" entsprächen. Selbst wenn es dabei um "deliktsorientierte, kognitiv-verhaltenstherapeutische Trainings mit gruppenpsychotherapeutischem Hintergrund" geht, wobei die Trainingsgruppen mit höchstens fünf Teilnehmern von zwei erfahrenen Therapeuten (einer Frau und einem Mann) geleitet werden, ist ein Stundenansatz von Fr. 320.00 pro Jugendlichen nicht nachvollziehbar. Es kann nicht angehen, Jugendliche mit einer "Gewaltproblematik" ein solches Gruppentraining - geleitet von zwei Therapeuten - einzeln absolvieren zu lassen. Vielmehr hat die Jugendanwaltschaft in Fällen, in denen eine solche Gruppentherapie angezeigt ist, vorzugeben beziehungsweise mit dem Institut X oder einer anderen Institution zu vereinbaren, dass tatsächlich Gruppen mit vier oder fünf Teilnehmern gebildet werden. Ausnahmen sind in schwierigen Fällen denkbar; von einem solchen Fall kann hier jedoch keine Rede sein. Jedenfalls fehlen in den Akten hiezu jegliche Hinweise. Bei vier Teilnehmern und einem Stundenansatz von Fr. 160.00 pro Therapeut ergäbe dies für einen Jugendlichen einen Stundenansatz von Fr. 80.00. Dies entspräche einem Viertel der vom Institut X in Rechnung gestellten Fr. 320.00 pro Stunde.

d) Überaus problematisch erscheint schliesslich, dass das Institut X den straffällig gewordenen Jugendlichen zum einen begutachtete und die Vollzugsmassnahme vorschlug, und dass es diese zum anderen gleich selbst ausführte. Begutachtung und Vollzug sollten sinnvollerweise durch verschiedene Therapeuten beziehungsweise Institute erfolgen.

Obergericht, 2. Abteilung, 9. Januar 2014, SW.2013.154


[1] Basierend auf dem Landesindex der Konsumentenpreise von 105.8 Punkten (Basis Mai 2000 = 100)

[2] Bei Gruppenbehandlungen errechnet sich die Vergütung pro Teilnehmer aus dem Tarif dividiert durch die Anzahl Teilnehmer.

[3] Vgl. www.opferhilfe.zh.ch; Grundlagen; Richtlinien und Merkblätter (Stand 9. Januar 2014)

[4] In der Regel dauert eine Sitzung 50 Minuten; hier wurde der Stundenansatz für eine Stunde berechnet. Beispiele: Assoziation Schweizer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (ASP), Zürich, Fr. 168.00 - Fr. 204.00; Zentrum für psychologische Beratung, Basel, Fr. 184.00; Praxis für Psychotherapie, Bern, Fr. 192.00 - Fr. 216.00 (vgl. die entsprechenden Homepages; Stand 9. Januar 2014).

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