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RBOG 2014 Nr. 26

Vollstreckung eines deutschen Kostenfestsetzungsbeschlusses


Art. 32 LugÜ, Art. 53 f LugÜ, Art. 81 Abs. 3 SchKG


1. a) Ausländische Zivilurteile und Kostenentscheide können in der Schweiz vollstreckt werden, wenn sie von einem Schweizer Richter für vollstreckbar erklärt worden sind (Exequatur). Die Vollstreckbarerklärung ist Vorbedingung der definitiven Rechtsöffnung. Sie kann entweder vorgängig selbstständig in einem separaten Exequaturverfahren oder im Rechtsöffnungsverfahren – vorfrageweise oder in Form eines Teilentscheids – erfolgen. Erfolgt die Vollstreckung aufgrund des LugÜ[1], ergibt sich aus Art. 81 Abs. 3 SchKG die Möglichkeit, den ausländischen Entscheid ohne separates Exequaturverfahren vorfrageweise vom Rechtsöffnungsrichter vollstreckbar erklären zu lassen[2].

Die Voraussetzungen zur Vollstreckbarerklärung muss das Vollstreckungsgericht von Amtes wegen prüfen. Dabei beschränkt sich diese Pflicht auf die Überprüfung der vorgelegten Urkunden[3]. Im Fall der vorfrageweisen Vollstreckbarerklärung sind die Bestimmungen des LugÜ betreffend die Vollstreckung gemäss Art. 38 ff. LugÜ nicht anwendbar. Das Verfahren richtet sich abschliessend nach Art. 84 SchKG. Bei der vorfrageweisen Überprüfung im Rechtsöffnungsverfahren kann der Schuldner seine Einwendungen gegen die Vollstreckbarerklärung bereits vorbringen, wobei ihm gegen den vorfrageweisen Exequaturentscheid nur die Beschwerde zur Verfügung steht[4].

b) Wer die Anerkennung einer Entscheidung geltend macht oder eine Vollstreckbarerklärung beantragt, hat laut Art. 53 Ziff. 1 LugÜ eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Damit ist die Echtheit der Ausfertigung gemeint. Der Richter muss sich im Vollstreckungsstaat von der Echtheit der die Entscheidung verkörpernden Urkunde überzeugen können. Ob eine Ausfertigung diesem Anspruch gerecht wird, bestimmt das innerstaatliche Recht desjenigen Gerichts, das die Entscheidung erlassen hat. Unter Entscheidung ist gemäss Art. 32 LugÜ jede von einem Gericht eines Mitgliedstaates erlassene Entscheidung zu verstehen. Auch Urteile, die nur ein Urteilsdispositiv ohne eigentliche Begründung enthalten, sind der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung zugänglich[5].

Unter "Ausfertigung" ist nicht nur das Original oder eine beglaubigte Abschrift, sondern auch eine Fotokopie zu verstehen. Diese Ausfertigung der Entscheidung muss den Nachweis der Authentizität oder Echtheit erbringen. Eine einfache Abschrift oder Fotokopie genügt somit nicht[6]. Nach deutschem Recht ist eine Ausfertigung die beglaubigte, unterschriebene und gesiegelte Abschrift eines amtlichen Schriftstücks, die im Rechtsverkehr das Original ersetzt. Eine vollstreckbare Ausfertigung ist die Ausfertigung eines Vollstreckungstitels mit Vollstreckungsklausel. Ausfertigungen des geschriebenen Urteils können durch "Telekopie"[7] oder als elektronisches Dokument von einem Abdruck erteilt werden. Die Telekopie hat eine Wiedergabe der Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie des Gerichtssiegels zu enthalten[8].

Ausserdem sieht Art. 53 Ziff. 2 LugÜ vor, dass neben der Ausfertigung der Entscheidung ein dem Anhang V des LugÜ entsprechendes Vollstreckungsformular des Gerichts vorzulegen ist, das den zu vollstreckenden Entscheid gefällt hat. Fehlt dieses Formular, kann das Gericht gemäss Art. 55 LugÜ eine Nachfrist zur Einreichung ansetzen, gleichwertige Urkunden als Ersatz akzeptieren oder bei fehlendem Bedarf auf die Bescheinigung vollständig verzichten[9]. Weiterer Verfahrensförmlichkeiten bedarf es für die Vollstreckbarerklärung nicht[10].

2. a) Der Beschwerdegegner reichte vor Vorinstanz eine Kopie des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Potsdam ein mit einer Kopie der Bestätigung, dass dieser Entscheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Zudem ist der Kostenfestsetzungsbeschluss vom dazu zuständigen Rechtspfleger unterzeichnet. Insofern ist die Rüge unzutreffend, das Urteil enthalte keine Unterschrift der am Entscheid mitwirkenden Richter. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers ist ein Vollstreckungstitel[11]. Er ist sofort und unbeschränkt vollstreckbar, hängt aber rechtlich von der Kostengrundentscheidung des Urteils ab. Ist das Urteil nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbar oder darf der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheit abwenden, übernimmt daher der Rechtspfleger diese Anordnung in den Kostenfestsetzungsbeschluss[12]. Die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss erfolgt selbstständig und ohne Vorlage des Urteils. Die vollstreckbare Ausfertigung kann sofort erteilt werden[13].

Der im Recht liegende Kostenfestsetzungsbeschluss stellt somit grundsätzlich ein Urteil im Sinn von Art. 53 Abs. 1 LugÜ dar. Der Beschwerdegegner reichte zudem den Zustellungsnachweis dieses Beschlusses ein. Da der Kostenfestsetzungsbeschluss sofort vollzogen werden kann, kann auf den Nachweis der Vollstreckbarkeit gemäss Art. 54 LugÜ verzichtet werden.

b) Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners reichte allerdings lediglich eine Kopie des Kostenfestsetzungsbeschlusses ein. Es fehlt die Beglaubigung, mit der eine Urkundsperson mit ihrer Unterschrift die Übereinstimmung mit dem Original bestätigt[14]. Die Beglaubigungsbefugnis regelt § 169 D-ZPO. Demnach ist der Rechtsanwalt befugt, die beglaubigte Abschrift der von ihm eingereichten zuzustellenden Schriftstücke herzustellen, insbesondere von seinen Schriftsätzen[15]. Die zu beglaubigende Abschrift kann auch eine Fotokopie sein, deren inhaltlichen Gleichlaut mit dem Original der Rechtsanwalt mit seiner Unterschrift bestätigt[16].

Fehlende Unterschriften können innert einer Nachfrist verbessert werden[17]. Für die Behebung des Mangels des Rechtsöffnungstitels – fehlende Beglaubigung der Kopie – hätte dem Beschwerdeführer oder seinem Rechtsanwalt an sich eine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt werden müssen. In diesem Verfahren kann aber auf die Einholung einer Unterschrift des Rechtsanwalts zur Beglaubigung des von ihm eingereichten Kostenfestsetzungsbeschlusses in Kopie verzichtet werden. Es käme überspitztem Formalismus gleich, von dem Rechtsanwalt, der die Kopie einer vollstreckbaren Ausfertigung einreichte und das Rechtsöffnungsgesuch unterzeichnete, zusätzlich eine Beglaubigung durch Unterzeichnung der Kopie zu verlangen. Ein solches Vorgehen wäre durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt und stellte eine exzessive Formstrenge dar[18]. Abgesehen davon rügte der Beschwerdeführer die fehlende Unterschrift nicht. Schliesslich sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Übereinstimmung der im Recht liegenden Kopie der vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht mit dem Original übereinstimmt.

Obergericht, 1. Abteilung, 27. November 2013, BR.2013.75

Auf eine dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde trat das Bundesgericht am 3. März 2014 nicht ein (5D_27/2014).


[1] Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Überein­kommen; SR 0.275.12)

[2] "Inzidentes Exequatur"; Staehelin, Basler Kommentar, Art. 80 SchKG N 59 und 68a

[3] Staehelin/Bopp, in: Lugano-Übereinkommen (Hrsg.: Dasser/Oberhammer), 2.A., Art. 38 N 30

[4] Staehelin, Art. 80 SchKG N 68a

[5] Gelzer, Basler Kommentar, Art. 53 LugÜ N 3

[6] Killias, in: Lugano-Übereinkommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht (Hrsg.: Schnyder), Zürich/St. Gallen 2011, Art. 53 N 6

[7] Telefax

[8] § 317 Abs. 5 D-ZPO; Schellhammer, Zivilprozess, 14.A., N 88

[9] Staehelin, Art. 80 SchKG N 70

[10] Gelzer, Art. 53 LugÜ N 5

[11] § 794 Ziff. 2 D-ZPO

[12] Schellhammer, N 2025

[13] Stöber, in: Zivilprozessordnung (Hrsg.: Zöller), 29.A., § 794 N 18

[14] Vgl. Schellhammer, N 89

[15] Hüsstege, in: Zivilprozessordnung (Hrsg.: Thomas/Putzo), 34.A., § 169 N 7

[16] Stöber, § 169 D-ZPO N 8

[17] Vgl. Art. 132 ZPO

[18] Vgl. Bornatico, Basler Kommentar, Art. 132 ZPO N 3

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