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RBOG 2014 Nr. 6

Die Genehmigung des Schlussberichts obliegt der Kollegialbehörde


§ 4 EG ZGB, Art. 425 Abs. 2 ZGB, Art. 440 Abs. 2 ZGB


1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde errichtete für die Mutter des Beschwerdeführers eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. Nachdem die Mutter verstorben war, erstattete der Beistand den Schlussbericht und die Schlussrechnung. Ein Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigte als Einzelrichterin die Schlussberichte, hob die Beistandschaft auf und entliess den Beistand aus seinem Amt.

2. a) Der angefochtene Entscheid über die Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung des Beistands, die Aufhebung der Beistandschaft und die Entschädigung des Beistands wurde von einem Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Einzelrichterin getroffen. Die Vorinstanz erwog, die Prüfung der Rechnung und der Schlussrechnung falle in die einzelrichterliche Zuständigkeit; im Rahmen der Gesetzesauslegung dürfe auch die Prüfung des Schlussberichts darunter gezogen werden.

b) aa) Gemäss Art. 415 Abs. 1 ZGB prüft die Erwachsenenschutzbehörde die Rechnung des Beistands und erteilt oder verweigert die Genehmigung. Nach Art. 415 Abs. 2 ZGB prüft sie den Bericht und verlangt, wenn nötig, dessen Ergänzung.

bb) Die Beistandschaft endet von Gesetzes wegen mit dem Tod der betroffenen Person[1]. Endet das Amt, so erstattet der Beistand oder die Beiständin der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein[2]. Laut Art. 425 Abs. 2 ZGB prüft und genehmigt die Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht und die Schlussrechnung bei Beendigung der Beistandschaft auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen.

c) aa) Nach Art. 440 Abs. 2 ZGB fällt die Erwachsenenschutzbehörde ihre Entscheide mit mindestens drei Mitgliedern; die Kantone können für bestimmte Geschäfte Ausnahmen vorsehen. Der Kanton Thurgau regelte die einzelrichterlichen Zuständigkeiten in § 4 EG ZGB[3]. Gemäss § 4 Abs. 1 Ziff. 13 EG ZGB ist die einzelrichterliche Zuständigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für die Rechnungsprüfung nach Art. 415 Abs. 1 und Art. 425 Abs. 2 ZGB gegeben. § 4 Abs. 1 Ziff. 13 EG ZGB verweist für die einzelrichterliche Zuständigkeit lediglich auf Art. 415 Abs. 1 ZGB. Diese Bestimmung erwähnt nur die Rechnungsprüfung, nicht aber die Berichtsprüfung. Die Prüfung des Berichts gemäss Art. 415 Abs. 2 ZGB wird somit von § 4 Abs. 1 Ziff. 13 EG ZGB nicht ausdrücklich erfasst.

bb) In der Botschaft vom 5. April 2011[4] hielt der Regierungsrat fest, Art. 440 Abs. 2 ZGB erteile den Kantonen zwar die Kompetenz, für bestimmte Geschäfte Ausnahmen von der Kollegialzuständigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorzusehen, doch sei dem Sinn des Bundesrechts entsprechend die Einräumung der Einzelzuständigkeit grundsätzlich mit grosser Zurückhaltung anzuwenden. Um in geeigneten Fällen ein flexibles und speditives Verfahren zu ermöglichen, seien gewisse Aufgaben mit einem geringen Ermessensspielraum beziehungsweise nicht erforderlicher Interdisziplinarität der Kollegialbehörde einer fachlich ausgewiesenen Einzelrichterin oder einem Einzelrichter zu übertragen. Bei der Auswahl dieser Geschäfte stellte der Regierungsrat gemäss Botschaft auf eine Empfehlung der KOKES ab[5]. Die vorberatende Kommission führte in ihrem Bericht vom 29. Oktober 2011 zu § 4 Abs. 1 Ziff. 13 EG ZGB ausdrücklich aus, in die Einzelzuständigkeit falle nur die Prüfung der Rechnung; für die Genehmigung des Berichts sei die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Kollegialbehörde zuständig[6]. Im Grossen Rat blieb diese Auffassung unangefochten.

cc) Angesichts dieser Gesetzesmaterialien ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Einzelrichterkompetenz tatsächlich auf die Prüfung der Rechnung beschränken wollte; damit ist das Obergericht nicht berechtigt, im Rahmen der Gesetzesauslegung eine andere Auffassung zu vertreten. Einzig die Kollegialbehörde ist für die Genehmigung des Schlussberichts der Beiständin beziehungsweise des Beistands sachlich zuständig, wobei angesichts des Verlaufs der Gesetzgebung nicht darüber zu diskutieren ist, ob die so getroffene Regelung sinnvoll ist.

dd) Anzumerken bleibt, dass der Schlussbericht nach Hinfall der Massnahme - infolge Todes der verbeiständeten Person - im Unterschied zum periodischen Bericht zwar nicht mehr als Instrument der Steuerung und des Qualitätsmanagements dient, aber immerhin noch der nötigen Information über die betreuungsrelevanten Fragen am Massnahmenende. So sind namentlich das Ergebnis der Schlussrechnung, offene Verfahren und Rechtsansprüche, laufende Verjährungsfristen und anstehende Geschäfte zu kommentieren. Wird die Massnahme bei einem Beistandswechsel fortgesetzt, so haben sich der Schlussbericht und die -rechnung inhaltlich an die Anforderungen einer periodischen Rechenschaftsablage zu halten und dienen als Grundlage für den Entscheid über das weitere Vorgehen[7]. Die Genehmigung der Schlussrechnung und -berichterstattung hat überdies Bedeutung für die Verantwortlichkeit gemäss Art. 454 ff. ZGB, insbesondere für die Verjährungsfristen nach Art. 455 ZGB[8]. So hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei der Prüfung der Schlussrechnung und des Schlussberichts abzuklären, ob ein Verantwortlichkeitsfall vorliegt[9].

Obergericht, 1. Abteilung, 6. Oktober 2014, KES.2014.50

Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 25. November 2014 nicht ein (5A_925/2014).


[1] Art. 399 Abs. 1 ZGB

[2] Art. 425 Abs. 1 ZGB

[3] RB 210.1

[4] Botschaft zur Umsetzung des revidierten Vormundschafts- beziehungsweise Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes, zur Schaffung einer kantonalen Pflegekinderfachstelle sowie zur Umsetzung der Revision des Immobiliarsachen- und Grundbuchrechtes; vgl. www.grgeko.tg.ch, Grossratsgeschäfte nach Geschäftsarten; Gesetz; Legislaturperiode 2008 - 2012; GRG Nr. 336

[5] Botschaft des Regierungsrates vom 5. April 2011, S. 16 f.

[6] Bericht der Kommission vom 29. Oktober 2011, S. 8, vgl. www.grgeko.tg.ch, Grossratsgeschäfte nach Geschäftsart; Gesetz; Legislaturperiode 2008 - 2012; GRG Nr. 336; Kommissionsbericht

[7] Vgl. Affolter, Das Ende der Beistandschaft und die Vermögenssorge, in: ZKE 2013 S. 396 f.

[8] Rosch, in: FamKommentar Erwachsenenschutz (Hrsg.: Büchler/Häfeli/Leuba/Stett­ler), Bern 2013, Vorbemerkungen zu Art. 421 bis 425 ZGB, N 7

[9] Vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) vom 28. Juni 2006, in: BBl 2006 S. 7061; Fassbind, in: ZGB-Kommentar (Hrsg.: Kostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf), 2.A., Art. 425 nZGB N 1

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