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RBOG 2015 Nr. 10

"Notgroschen" bei unentgeltlicher Rechtspflege


Art. 117 lit. a ZPO


Die thurgauische Rechtsprechung anerkannte bisher keinen Vermögensfreibetrag[1]. Immerhin werden in der Praxis verhältnismässig geringe Vermögensbeträge in der Regel ausser Acht gelassen, wobei diese Beträge nie frankenmässig festgelegt wurden; Fr. 10'000.00 liegen dabei nach der früher geäusserten Meinung des Obergerichts jedenfalls an der oberen Grenze dessen, was angerechnet werden kann[2]. Die Kantone und das Bundesgericht gehen allerdings von sehr unterschiedlichen und teils deutlich höheren Beträgen aus[3]. Tatsächlich muss der prozessrechtliche Notbedarf grösser sein als der betreibungsrechtliche im Sinn von Art. 93 SchKG; deshalb kann dem Gesuchsteller nicht zugemutet werden, sein gesamtes Vermögen für die Bestreitung von Prozesskosten einzusetzen. Vielmehr hat er im Rahmen der ihm zugestandenen bescheidenen, aber nicht auf das absolute Existenzminimum reduzierten Lebensführung Anspruch darauf, Vermögen im Umfang einer Notreserve nicht antasten zu müssen. Der Betrag dieses "Notgroschens" bemisst sich nach Alter, Gesundheitszustand, Einkommen und Unterhaltspflichten des Gesuchstellers[4]; dabei sollte wegleitend sein, ob der Gesuchsteller nach Erledigung des Verfahrens mutmasslich in der Lage sein wird, sich wirtschaftlich zu erholen und das Vermögen, das er für die Prozessführung einsetzen muss, nochmals anzusparen. Aus dieser Sicht wird eine allgemein gültige Pauschalisierung des Notgroschens teils als unzulässig betrachtet[5]. Immerhin wird es in vielen Fällen nicht ohne weiteres möglich sein, den Lebensumständen des Gesuchstellers im Einzelnen nachzugehen. Daher dürfte es sich rechtfertigen, als Faustregel von den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe[6] auszugehen, welche Fr. 4'000.00 für Einzelpersonen, Fr. 8'000.00 für Ehepaare und Fr. 2'000.00 für jedes minderjährige Kind vorsehen, aber höchstens Fr. 10'000.00 pro Familie. Allerdings müssen diese Beträge heute als Minimum eines prozessrechtlichen Notgroschens betrachtet werden.

Obergericht, 1. Abteilung, 1. Oktober 2015, ZR.2015.38


[1] Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 80 N 11g; Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, § 51 N 8

[2] Entscheid des Obergerichts vom 27. Januar 2005, ZR.2004.103, S. 14

[3] Bühler, Art. 117 ZPO N 113

[4] BGE vom 28. September 2004, 1P.450/2004, Erw. 2.2

[5] Bühler, Art. 117 ZPO N 112

[6] Richtlinien 2015, E.2.1 (www.skos.ch; SKOS-Richtlinien; Richtlinien konsultieren)

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