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RBOG 2015 Nr. 11

Unentgeltliche Rechtspflege; Behandlung von Kapitalauszahlungen aus BVG bei der Berechnung der Bedürftigkeit


Art. 117 lit. a ZPO


1. Die Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung, er gelte nicht als bedürftig, weil ihm das ausbezahlte BVG-Kapital in Höhe von Fr. 50'000.00 als Vermögen anzurechnen sei.

2. a) Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint[1]. Als bedürftig gilt, wer für die Kosten eines Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf; in Betracht zu ziehen sind dabei nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse. Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, bevor dafür öffentliche Mittel bereitzustellen sind. Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege anzugreifen[2].

b) In welchem Rahmen Kapitalleistungen der zweiten Säule zur Finanzierung eines Prozesses beizuziehen sind, wird von den Kommentatoren – soweit sie sich dazu überhaupt äussern – kontrovers beantwortet: Nach Bühler[3] hängt diese Frage davon ab, ob die Kapitalauszahlung nach Eintritt des Vorsorgefalls oder unter den Voraussetzungen von Art. 5 FZG[4] vorgenommen wurde. Im ersten Fall dient das Kapital - so Bühler - weiterhin der Vorsorge und ist nach der statistischen Lebenserwartung in eine Rente umzurechnen, und nur diese ist als Einkommen anzurechnen. Im zweiten Fall dient das Freizügigkeitskapital nicht mehr der Vorsorge und kann dementsprechend gepfändet werden, womit die noch vorhandene Freizügigkeitsleistung anrechenbares Vermögen darstellt. Rüegg[5] vertritt die gleiche Auffassung. Was Ansprüche auf Barauszahlung von Austrittsleistungen nach Art. 5 FZG betrifft, sind diese als Vermögen anzurechnen, sofern die Auszahlung vom Versicherten verlangt werden kann. Nach Eintritt des Vorsorgefalls ausbezahlte Kapitalleistungen der zweiten Säule sind indessen anhand der statistischen Lebenserwartung in eine Rente umzurechnen, die als Einkommen zu berücksichtigen ist. Im Einklang damit führt Emmel[6] aus, dass Kapitalleistungen der beruflichen Vorsorge unter Berücksichtigung der Lebenserwartung in eine Rente umzurechnen sind. Jent-Sørensen[7] hält demgegenüber fest, was gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG unpfändbar sei, müsse nicht zur Finanzierung von Rechtspflegekosten verwendet werden; unpfändbar seien insbesondere Vorsorgeleistungen vor Eintritt der Fälligkeit. Hingegen gehörten Freizügigkeitsleistungen zum anrechenbaren Vermögen, wenn sie wegen Eintritts des Versicherungsfalls zur Auszahlung gelangten. Gleiches gelte für die Barauszahlungen nach Art. 5 FZG, weil ausbezahlte Beträge nicht mehr der Vorsorge dienten.

c) Die Lehre ist damit überwiegend der Auffassung, dass die Kapitalauszahlung nach Eintritt des Vorsorgefalls entsprechend der statistischen Lebenserwartung in eine proratisierte Rente umzurechnen und als Einkommen zu qualifizieren ist. Immerhin ist Jent-Sørensen darin zuzustimmen, dass das, was gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG unpfändbar ist, nicht zur Finanzierung von Rechtspflegekosten herangezogen werden kann. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts bezüglich des Umfangs der Pfändung ist aber nicht danach zu unterscheiden, ob ein Kapital oder eine Rente fällig wurde. Weil der Schuldner nicht gezwungen werden kann, mit dem ausbezahlten Altersguthaben eine Rente zu kaufen, ist vielmehr zu berechnen, welche Rente das ausgeschüttete Kapital abwerfen würde[8].

3. a) Der Beschwerdeführer bezieht von der Pensionskasse nebst der Altersrente von Fr. 729.90 eine AHV-Ersatzrente von Fr. 350.00 pro Monat; ausserdem wurde ihm aus der zweiten Säule ein Kapital in Höhe von Fr. 50'000.00 zuzüglich Zins ausbezahlt. Der Beschwerdeführer liess sich frühzeitig pensionieren; damit liegt hier eine Kapitalauszahlung nach Eintritt des Vorsorgefalls und nicht eine Austrittsleistung im Sinn von Art. 5 FZG vor. Dementsprechend ist das ausgeschüttete Kapital anhand der statistischen Lebenserwartung des Beschwerdeführers in eine monatliche Rente umzurechnen und als Einkommen anzurechnen.

b) Mit Blick auf die Voraussetzung der Mittellosigkeit sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch zu berücksichtigen[9]. Der Beschwerdeführer ist heute 59 Jahre alt, weshalb seine mittlere Lebenserwartung 23,79 Jahre beträgt[10]. Bei einem Kapital von Fr. 50'000.00 und einer Lebenserwartung von 23,79 Jahren beträgt die Rente monatlich Fr. 175.14. Eingedenk des Umstands, dass sich die Altersrente auf Fr. 729.90 und die AHV-Ersatzrente auf Fr. 350.00 pro Monat belaufen, ist von Einkünften von insgesamt Fr. 1'255.04 pro Monat auszugehen.

Obergericht, 1. Abteilung, 1. Oktober 2015, ZR.2015.38


[1] Art. 117 lit. a und b ZPO

[2] BGE vom 4. Juni 2014, 5A_103/2014, Erw. 3.1

[3] Bühler, Berner Kommentar, Art. 117 ZPO N 70 f.

[4] Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993, Freizügigkeitsgesetz, SR 831.42

[5] Rüegg, Basler Kommentar, Art. 117 ZPO N 16

[6] Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (Hrsg.: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger), 2.A., Art. 117 N 6

[7] Jent-Sørensen, in: Schweizerische Zivilprozessordnung (Hrsg: Oberhammer/Domej/ Haas), 2.A., Art. 117 N 22

[8] BGE vom 4. Oktober 2002, 7B.131/2002, Erw. 2.6, mit Hinweis auf BGE 115 III 48 ff. und 113 III 15 f.

[9] Rüegg, Art. 117 ZPO N 7

[10] Stauffer/Schätzle, Barwerttafeln, Zürich 2001, S. 448

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