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RBOG 2015 Nr. 20

Anforderungen an die Hinweise bei der ersten Einvernahme der beschuldigten Person


Art. 158 StPO


1. Die Staatsanwaltschaft beantragte, der Berufungsbeklagte sei des Diebstahls schuldig zu sprechen; sie stützte ihre Anklage insbesondere auf die Aussagen des Berufungsbeklagten sowie auf die Tatsache, dass das Gebäude in der Tatnacht mit dem Schlüssel des Berufungsbeklagten betreten worden sei. Das Bezirksgericht ging davon aus, die polizeiliche Einvernahme des Berufungsbeklagten sei nicht verwertbar und sprach diesen frei. Die Staatsanwaltschaft erhob Berufung.

2. a) Art. 158 Abs. 1 StPO (Hinweise bei der ersten Einvernahme) schreibt vor, dass die Polizei (oder die Staatsanwaltschaft) die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache unter anderem darauf hinweisen muss, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden. Mit diesen Hinweispflichten wird dem eines Rechtsstaates unwürdigen Ansinnen ein Riegel vorgeschoben, die Strafverfolgung dadurch zu erleichtern, dass eine beschuldigte Person ihre Rechte nicht kennt und deshalb nicht in der Lage ist, sie auszuüben; zugleich trägt die Vorschrift der Einsicht Rechnung, dass entscheidende Weichen für das weitere Verfahren bereits in der ersten Einvernahme gestellt werden und die beschuldigte Person daher von Anfang an - durch entsprechende Hinweise der einvernehmenden Person - in die Lage versetzt werden muss, ihre Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen[1]. Die StPO nimmt damit wesentliche Elemente der Miranda-Formel auf[2].

b) Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. a IPBPR[3] und Art. 32 Abs. 2 Satz 1 BV normieren einen Anspruch der angeklagten Person, in einer ihr verständlichen Sprache möglichst rasch und umfassend über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden[4]. Die Hinweise nach Art. 158 Abs. 1 StPO sind in einer der beschuldigten Person verständlichen Sprache ohne Rücksicht darauf zu erteilen, ob sie ihre Stellung im Verfahren, den Verfahrensgegenstand oder ihre Rechte bereits kennt; es gilt absolute Formstrenge. Die Orientierung über den Tatvorwurf (Abs. 1 lit. a) kann nicht formularmässig geschehen; sie muss einzelfallabhängig ausformuliert werden. Polizei und Staatsanwaltschaft haben dafür zu sorgen, dass die Hinweise nach Art. 158 Abs. 1 StPO nicht als reine Formalität "heruntergeleiert" werden, sondern zu einer echten Absicherung der Verteidigungsrechte beitragen[5]. Der beschuldigten Person ist zu eröffnen, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welcher Straftaten sie beschuldigt wird; dabei geht es auch darum, den Prozessgegenstand festzulegen[6]. Vorzuhalten sind "ein möglichst präziser einzelner Lebenssachverhalt und der daran geknüpfte Deliktsvorwurf, nicht aber die präzise rechtliche Würdigung"[7]. Ungenügend sind blosse juristische Vorwürfe; stattdessen sind der beschuldigten Person möglichst genau "nach Ort und Zeit bestimmte Handlungen" vorzuhalten, welche einen derartigen Verstoss begründen, wobei je nach Art der Tat auch das Deliktsgut, mutmassliche Geschädigte und weitere Tatbeteiligte zu benennen sind[8]. Pauschale Vorwürfe sind nicht genügend ("Sie werden beschuldigt, Einbruchdiebstähle begangen zu haben!"). Der Vorhalt muss so konkretisiert sein, dass der Beschuldigte den gegen ihn gerichteten Vorwurf erfassen und sich entsprechend verteidigen kann[9].

c) Zu Beginn der ersten Einvernahme ist der gesamte Verfahrensgegenstand zu eröffnen, damit die beschuldigte Person den "Ernst der Lage" abschätzen und dementsprechend über die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte entscheiden kann[10]; die Information hat so zu erfolgen, dass es der beschuldigten Person zumindest ermöglicht wird, die ihr zur Last gelegten Straftaten zu identifizieren und zu erkennen, aus welchem Grund der Verdacht gerade auf sie gefallen ist[11]. Der Gegenstand der Strafuntersuchung ist möglichst genau, nach Ort, Zeit und Umständen bestimmbaren Handlungen vorzuwerfen und vor allem umfassend zu bezeichnen; eine "Salamitaktik" ist unzulässig. Es muss nach Zeit und Ort und der Beteiligungsrolle genau umschrieben werden, welche Handlungen der beschuldigten Person vorgeworfen werden, wobei es nicht um Straftatbestände geht, da diese ja gerade den Zweck der Abklärungen bilden, sondern um blosse Fakten[12]. Die beschuldigte Person muss sich gegen die konkreten Tatvorwürfe wehren können, und sie muss wissen, in welchem Zeitraum sie an welchem Ort welche Handlungen oder Unterlassungen begangen haben soll. Vorzuhalten ist mithin ein möglichst präziser Lebenssachverhalt und der daran geknüpfte Deliktsvorwurf[13]. Die beschuldigte Person darf nicht bis zur Zustellung der Anklageschrift im Ungewissen darüber gelassen werden, was ihr überhaupt vorgeworfen wird[14].

3. Diese Grundsätze gelten grundsätzlich auch für polizeiliche Einvernahmen ab dem polizeilichen Ermittlungsverfahren. Die Frage, wie lange die Polizei informelle Befragungen durchführen darf, ohne eine förmliche Protokollierung und ohne die rechtsbelehrenden Hinweise von Art. 158 StPO, ist teilweise strittig, kann hier aber offen bleiben. Zwar muss man der Polizei zugestehen, bei einem Vorfall mit unklaren Verhältnissen bezüglich der Beteiligung informelle Fragen an angetroffene Personen zu stellen, um herauszufinden, wer überhaupt sachdienliche Aussagen machen kann, und wer als potentielle beschuldigte Person oder für eine andere Rolle in Frage kommt. Insofern besteht eine gewisse Grauzone, welche sich indessen in engen Grenzen halten muss. Jedoch darf die Orientierungspflicht nicht unterlaufen werden, indem möglichst lange lediglich informelle Gespräche geführt werden[15]. Hier geht es indessen ausdrücklich um eine polizeiliche protokollarische Befragung nach Art. 157 StPO, welche ohnehin unter Art. 158 StPO fällt[16].

4. a) Art. 158 Abs. 1 StPO ist eine absolute Gültigkeitsvorschrift; ist mindestens einer der gebotenen Hinweise unterblieben, hat dies zwingend die Unverwertbarkeit der Aussage der beschuldigten Person zur Folge. Ausserdem muss angesichts der gesetzlichen Systematik von Art. 141 Abs. 1 und 4 StPO in Fällen, in denen das Gesetz wie hier einen Beweis als unverwertbar bezeichnet, eine strikte Fernwirkung angenommen werden, so dass auch sämtliche Folgebeweise, die aufgrund der unverwertbaren Einvernahme der beschuldigten Person erlangt worden sind, unverwertbar sind[17].

b) Das Verwertungsverbot nach Art. 158 Abs. 2 StPO steht einer erneuten Einvernahme nicht im Weg. Verwertbar ist alsdann nur, was im Rahmen der neuerlichen ordnungsgemässen Einvernahme ausgesagt wird. Um eine Fortwirkung des Belehrungsfehlers und damit eine Verfahrensfehlerhaftigkeit der Folgeeinvernahme auszuschliessen, werden die Strafverfolgungsbehörden jedoch dazu übergehen müssen, die beschuldigte Person bei der erneuten Einvernahme nicht nur über ihre Rechte zu belehren, sondern auch darüber, dass die ohne Belehrung erfolgte erste Aussage unverwertbar ist. Andernfalls besteht stets Grund zu der Annahme, dass die beschuldigte Person in der Folgeeinvernahme auf ihre Rechte gerade deshalb verzichtet, weil sie davon ausgeht, sich wegen der vermeintlichen Verwertbarkeit der früheren Aussage nur noch durch eine umfassende Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden retten zu können[18].

c) Die Einvernahme bleibt auch dann nach Art. 158 Abs. 2 StPO unverwertbar, wenn die beschuldigte Person die Aussage im Nachhinein bestätigt. Dies folgt aus der absoluten Formstrenge, für die sich der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Hinweispflichten entschieden hat. Die Pflicht der einvernehmenden Person zur Erteilung der Hinweise besteht ausnahmslos und ohne Rücksicht darauf, wie sich die beschuldigte Person zur Erforderlichkeit der Hinweise stellt. Diese strikte Regelung würde desavouiert, wenn die beschuldigte Person nunmehr im Nachhinein durch eine Bestätigung oder Nichtbestätigung der fehlerhaft erlangten Aussage über die Konsequenzen unterbliebener Hinweise befinden könnte. Hinzu treten praktische Schwierigkeiten: (Offensichtlich) unverwertbare Beweise sind im Vorverfahren unverzüglich aus den Strafakten zu entfernen und unter separatem Verschluss zu halten, sodass die nach Art. 158 Abs. 2 StPO an sich unverwertbare Einvernahme bei ordnungsgemässem Vorgehen gar nicht mehr "greifbar" sein dürfte, um sie der beschuldigten Person zur Bestätigung vorzulegen[19].

5. a) Die Vorinstanz hielt fest, der befragende Polizeibeamte sei "exemplarisch falsch" vorgegangen. Diese Auffassung trifft offensichtlich zu. Dem Berufungsbeklagten wurde zu Beginn der Einvernahme kein konkreter Vorhalt gemacht, was er wann konkret gemacht haben soll, sondern es wurden einfach in Frage 2 die Delikte Diebstahl und Hausfriedensbruch genannt. Die einvernehmende Person muss dem Beschuldigten indessen keine rechtliche Würdigung vorhalten, sondern muss ihm vorwerfen, dieses oder jenes gemacht oder unterlassen zu haben. Über den konkreten Sachverhalt wurde der Berufungsbeklagte nun aber im Ungewissen gelassen; auf Frage 6 antwortete er denn auch: "Ja, aber ich weiss immer noch nicht, um was es genau geht". Die Vorinstanz ging davon aus, dass die konkreten Vorhalte "scheibchenweise" erst in den Fragen 12 und 21 bis 24 erfolgt seien. Die Staatsanwaltschaft machte anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch geltend, dem Berufungsbeklagten sei der konkrete Vorhalt mit Frage 12 gemacht worden, weshalb die Einvernahme ab Frage 12 verwertbar sei. Die Information über das Tatgeschehen wird dem Berufungsbeklagten darin aber nicht vorgeworfen, sondern er wird einzig befragt, ob er Kenntnis vom Einbruch habe, weshalb hier nicht von einem konkreten Vorhalt gesprochen werden kann. Obwohl der Berufungsbeklagte ab Frage 21 allenfalls erahnen konnte, worauf der Polizeibeamte mit seinen Fragen hinauswollte, erscheint es unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben äusserst fraglich, ob bei den Fragen 21 bis 24 von genügend konkreten Vorhalten gesprochen werden kann. So schreibt Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO vor, der Polizeibeamte hätte den Berufungsbeklagten zu Beginn der Einvernahme darauf hinweisen müssen, dass gegen ihn ein Vorverfahren eingeleitet wurde und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bildeten.

b) Der Vorhalt hätte so konkretisiert sein müssen, dass der Berufungsbeklagte den gegen ihn gerichteten Vorwurf hätte erfassen und sich entsprechend hätte verteidigen können[20]. Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO hält unmissverständlich fest, dass der Vorhalt zu Beginn der ersten Einvernahme zu erfolgen hat. Da Abs. 1 absolute Gültigkeitsvorschrift ist, ist folglich die Einvernahme als Ganzes nicht verwertbar[21].

Obergericht, 1. Abteilung, 9. Februar 2015, SBR.2014.54

Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 29. September 2015 nicht ein (6B_605/2015).


[1] Godenzi, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Hans­jakob/Lieber), 2.A., Art. 158 N 1; vgl. ZR 100, 2001, Nr. 100 S. 281; ZR 102, 2003, Nr. 34 S. 162

[2] Entscheid des United States Supreme Court vom 13. Juni 1966 in Sachen Miranda v. Arizona, 384 U.S. 438 (1966); vgl. Zimmerlin, Miranda-Warning und andere Unterrichtungen nach Art. 31 Abs. 2 BV, in: ZStrR 121, 2003, S. 311 ff.; Schindler, Miranda Warning - bald auch in der Schweiz?, in: Strafrecht als Herausforderung (Hrsg.: Ackermann), Zürich 1999, S. 467 ff., 472 f.; Wyss, "Miranda Warnings" im schweizerischen Verfassungsrecht?, Inhalt und Tragweite von Art. 31 Abs. 2 BV, in: recht 2001 S. 132 ff.; vgl. BGE 130 I 126

[3] Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, SR 0.103.2

[4] Godenzi, Art. 158 StPO N 3, mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs; Riklin, StPO Kommentar, Zürich 2010, Art. 158 N 1

[5] Godenzi, Art. 158 StPO N 18

[6] Godenzi, Art. 158 StPO N 20

[7] Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafrechts vom 21. Dezember 2005, in: BBl 2006 S. 1192 f.; BGE 141 IV 29; BGE vom 4. Dezember 2014, 6B_518/2014, Erw. 1.2; BGE vom 29. September 2014, 6B_1021/2013, Erw. 2.3.1; Ruckstuhl, Basler Kommentar, Art. 158 StPO N 22; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2.A., S. 351 f. N 860

[8] Godenzi, Art. 158 StPO N 20; vgl. Riklin, Art. 158 StPO N 1

[9] Schmid, Handbuch, S. 351 N 860

[10] Godenzi, Art. 158 StPO N 21

[11] Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3.A., N 334

[12] Ruckstuhl, Art. 158 StPO N 22

[13] Ruckstuhl, Art. 158 StPO N 22b

[14] Riklin, Art. 158 StPO N 1

[15] Riklin, Art. 158 StPO N 2

[16] Vgl. Ruckstuhl, Art. 158 StPO N 7 f.

[17] Godenzi, Art. 158 StPO N 33; Riklin, Art. 158 StPO N 4; Ruckstuhl, Art. 158 StPO N 33 f.

[18] Godenzi, Art. 158 StPO N 36; Ruckstuhl, Art. 158 StPO N 37

[19] Godenzi, Art. 158 StPO N 37; Ruckstuhl Art. 158 StPO N 37

[20] Vgl. Schmid, S. 351 N 860. Das Bundesgericht erachtete in BGE 141 IV 29 f. beispielsweise folgenden Vorhalt als genügend: Der Beschuldigte wurde zu Beginn der polizeilichen Einvernahme darüber orientiert, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Drohung, begangen am Donnerstag, 22. November 2012, ungefähr 16.10 Uhr, in Zürich, C.-Strasse, zum Nachteil der Privatklägerin, eingeleitet worden sei.

[21] Art. 158 Abs. 2 StPO

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