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RBOG 2015 Nr. 27

Genugtuung für ungerechtfertigte Untersuchungshaft


Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO


1. Die Staatsanwaltschaft eröffnete gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen sexueller Handlungen mit einem Kind (Kinderpornographie). Der Beschwerdeführer sass 14 Tage in Untersuchungshaft. In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen ihn ein. Sie sprach ihm neben Schadenersatz eine Genugtuung von Fr. 1'000.00 zu und entschädigte den amtlichen Verteidiger.

Mit Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei eine angemessene Genugtuung, mindestens jedoch Fr. 6'000.00, zuzusprechen.

2. a) Die Staatsanwaltschaft erwog betreffend die Genugtuung, gegen den Beschwerdeführer habe der Verdacht auf ein sehr schwerwiegendes Delikt bestanden. Die Untersuchungshaft von 14 Tagen erweise sich damit zwar nicht als rechtswidrig im Sinn von Art. 431 StPO, aber doch als ungerechtfertigt. Trotzdem sei sie – auch rückblickend betrachtet – als absolut verhältnismässig einzustufen. Der Beschwerdeführer sei sofort aus der Untersuchungshaft entlassen worden, nachdem die Geräteauswertung negativ verlaufen sei. Für die ungerechtfertigte Haft könne dem Beschwerdeführer infolge Verhältnismässigkeit keine Genugtuung zugesprochen werden. Gegen den Beschwerdeführer habe aber ein sehr heikles Delikt im Raum gestanden, von dem nicht nur seine Freundin, sondern wohl sein ganzes näheres Umfeld Kenntnis erlangt habe, was für den Beschwerdeführer ohne Zweifel eine starke Belastung mit sich gebracht habe. Zu berücksichtigen sei aber auch, dass die Staatsanwaltschaft die Verfahrenseinstellung bereits eineinhalb Monate nach der Verhaftung des Beschwerdeführers angekündigt habe, womit der Tatvorwurf schon nach kurzer Zeit weggefallen sei. Es rechtfertige sich daher, ihm eine Genugtuung von Fr. 1'000.00 auszurichten.

b) aa) Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, spricht ihr die Strafbehörde gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu. Zwangsmassnahmen sind rechtswidrig, wenn im Zeitpunkt ihrer Anordnung oder Fortsetzung die materiellen oder formellen gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 196 ff. StPO nicht erfüllt waren. Wird hingegen erst im Nachhinein festgestellt, dass die Haft ungerechtfertigt war, weil die inhaftierte Person freigesprochen oder deren Strafverfahren eingestellt wird, waren aber im Zeitpunkt der Haft die Haftgründe gegeben und die Haft damit nicht rechtswidrig, stützt sich der Entschädigungs- und Genugtuungsanspruch auf Art. 429 StPO[1].

bb) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen[2]. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill[3]. Der Genugtuungsanspruch beurteilt sich materiellrechtlich nach Art. 49 OR sowie Art. 28a Abs. 3 ZGB. Erforderlich ist, dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinn des Haftpflichtrechts steht[4]. Die Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO orientiert sich an der Genugtuung aufgrund rechtswidrig angewandter Zwangsmassnahmen nach Art. 431 StPO. Sie setzt aber im Gegensatz zu jener Genugtuungsforderung keine rechtswidrige Zwangsmassnahme voraus, sondern gewährt den Anspruch schon aufgrund der Tatsache, dass ein Freispruch oder eine Einstellungsverfügung erfolgte, auch wenn die Zwangsmassnahme im Zeitpunkt, als sie ausgesprochen wurde, gerechtfertigt war[5]. Befand sich die beschuldigte Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, ist eine schwere Verletzung anzunehmen und Genugtuung zuzusprechen[6]. In den übrigen Fällen hat die beschuldigte Person die Schwere der Verletzung zumindest glaubhaft zu machen[7]. Neben ungerechtfertigten Zwangsmassnahmen kann eine Genugtuung auch durch andere Verfahrenshandlungen ausgelöst werden; die strafrechtliche Anschuldigung selbst ist dazu aber nicht ausreichend[8]. Vorausgesetzt ist eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse; mithin muss eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen. Neben der ungerechtfertigten Untersuchungs- oder Sicherheitshaft kann eine besonders schwere Verletzung beispielsweise bei öffentlich bekannt gewordener Hausdurchsuchung, sehr langer Verfahrensdauer, breiter Darlegung in den Medien, allfälligen Problemen im Familien- und Beziehungsleben durch die Strafuntersuchung oder bei persönlichkeitsverletzenden Äusserungen von Strafbehörden vorliegen[9].

c) aa) Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Untersuchungshaft sei rechtswidrig im Sinn von Art. 431 Abs. 1 StPO gewesen. Von rechtswidriger Untersuchungshaft ist auch nicht auszugehen; die Akten geben jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass die Untersuchungshaft unter Verletzung der formellen oder materiellen Vorschriften von Art. 196 ff. StPO angeordnet worden sein könnte. Sie erweist sich aber als ungerechtfertigt, weil das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt wurde. Die ungerechtfertigte Untersuchungshaft stellt von Gesetzes wegen eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse dar. Schon allein aufgrund dieser Tatsache hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO.

bb) Die Begründung der Staatsanwaltschaft ist somit nicht nachvollziehbar. Ihre Ausführungen unter Hinweis auf die Lehre, wonach beim ungerechtfertigten Freiheitsentzug Genugtuung geleistet werden müsse, abzüglich der Zeitspanne, in welcher die Haft für das Vergehen, rückblickend betrachtet, verhältnismässig gewesen sei, beziehen sich auf einen hier nicht anwendbaren Spezialfall. Bei diesem geht es darum, wie zu verfahren ist, wenn die beschuldigte Person der Begehung eines Verbrechens und eines Vergehens dringend verdächtigt ist und in Untersuchungshaft versetzt wird, hinsichtlich des Verbrechens aber später eine Einstellung oder ein Freispruch erfolgt[10]. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft hätte zur Folge, dass auch bei Einstellung oder Freispruch nur bei Überhaft ein Genugtuungsanspruch bestünde. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO gibt der beschuldigten Person für den Freiheitsentzug bei Einstellung oder Freispruch aber grundsätzlich in jedem Fall[11] Anspruch auf Genugtuung. Der Anspruch auf Genugtuung wegen Überhaft besteht zudem auch bei einem Schuldspruch[12], da die Überhaft als rechtswidrige Zwangsmassnahme zu qualifizieren ist.

cc) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft hat der Beschwerdeführer folglich Anspruch auf eine Genugtuung für die erlittene ungerechtfertigte Untersuchungshaft von 14 Tagen. Zu entscheiden bleibt, wie hoch diese Genugtuung ausfallen soll.

3. a) aa) Die Höhe der Genugtuung für die im Zusammenhang mit der Freiheitsentziehung erlittene Unbill lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur abschätzen[13]. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht dabei auf richterlichem Ermessen. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest. Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalls entscheidendes Gewicht zu. Aufgrund der Art und Schwere der Verletzung ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln. Im Fall einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet das Bundesgericht grundsätzlich Fr. 200.00 pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen. In einem zweiten Schritt sind ebendiese Besonderheiten des Einzelfalls zu würdigen[14]. Grundsätzlich gibt es genugtuungserhöhende wie auch –vermindernde Faktoren. Als solche gelten der Grund des Freiheitsentzugs (das vorgeworfene Delikt und dessen Schwere), die Haftempfindlichkeit (empfundene Kränkungen, Schmerzen und Verminderung der Lebensfreude, der seelischen Integrität, Haft über Weihnachten oder am Geburtstag), das soziale Umfeld (Bekanntsein der Verhaftung), das Verschulden an der Inhaftierung, die Unbescholtenheit und der Leumund. Bei der Ermittlung der Genugtuung und deren Höhe muss somit auf die Schwere der tatsächlich erfolgten Verletzung der Persönlichkeit des Geschädigten in physischer, psychischer und sozialer Hinsicht abgestellt werden[15]. Eine Erhöhung der Genugtuung ergibt sich indessen aber nicht bereits aus der mit jedem Strafverfahren verbundenen psychischen Belastung und Blossstellung[16]. Bei längerer Untersuchungshaft, die mehrere Monate andauerte, ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt[17]. Bei sehr schwerwiegenden Verdächtigungen gilt der Grundsatz, dass die pro Hafttag auszurichtende Genugtuung entsprechend zu erhöhen ist, sodass die betroffene Person in jedem Fall – selbst wenn sie sich nur wenige Tage in Haft befand – einen Mindestbetrag von einigen tausend Franken erhält[18].

bb) Zur Bemessung der Genugtuung bei ungerechtfertigtem Freiheitsentzug existiert eine umfangreiche Rechtsprechung.

Das Obergericht sprach für eine rund sechs Stunden andauernde vorläufige Festnahme mit Durchsuchung von Zimmer und Spind keine Genugtuung zu[19].

Das Bundesgericht erachtete eine Genugtuung von Fr. 60'000.00 für 373 Tage Untersuchungs- beziehungsweise Sicherheitshaft und mithin rund Fr. 160.00 pro Hafttag als bundesrechtskonform. Dabei würdigte es die schwere subjektive Betroffenheit, die sich aus der geografischen Distanz zwischen Haftort und Wohnsitz, aus dem erschwerten Kontakt zu Familie und Freunden sowie aus dem gravierenden Tatvorwurf der Vergewaltigung ergab. Es berücksichtigte zudem, dass der Freiheitsentzug mehrere Monate andauerte und wandte dementsprechend einen degressiven Tagessatz an[20]. Auch eine Genugtuung von Fr. 5'600.00 für 17 Tage Haft wegen Verdachts auf Beteiligung an einem Tötungsdelikt befand das Bundesgericht für bundesrechtskonform[21]. In einem andern Fall erachtete es eine Genugtuung von Fr. 3'000.00 für knapp drei Tage Haft wegen des Vorwurfs der versuchten Tötung der Freundin als hoch, aber nicht gänzlich unhaltbar. Es stützte sich dabei auf den Grundsatz, wonach die betroffene Person im Fall einer sehr schwerwiegenden Verdächtigung Anspruch auf einen Mindestbetrag von einigen tausend Franken hat[22].

cc) Die Strafbehörde kann gemäss Art. 430 Abs. 1 StPO die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (lit. a), die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat (lit. b) oder die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (lit. c).

b) aa) Da hier eine ungerechtfertigte Inhaftierung vorliegt, ist zunächst von einem Tagessatz von Fr. 200.00 auszugehen. Der Beschwerdeführer befand sich während 14 Tagen in Untersuchungshaft. Grundlage bildet somit ein Genugtuungsanspruch von Fr. 2'800.00[23].

bb) Genugtuungserhöhend wirkt sich der schwere Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinn von Art. 187 StGB aus. Sexualdelikte, gerade wenn es sich beim Opfer um ein Kind handelt, gelten in der öffentlichen Wahrnehmung als ganz besonders verabscheuungswürdig und verpönt. Die besondere Schwere solcher Delikte kommt auch durch zwei Spezialbestimmungen zum Ausdruck. Gemäss Art. 123b BV sind die Verfolgung sexueller oder pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät und die Strafe für solche Taten unverjährbar. Die Umsetzung dieser Bestimmung erfolgte in Art. 101 Abs. 1 lit. e StGB und umfasst sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Schändung, sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten und Ausnützung der Notlage, wenn sie an Kindern unter 12 Jahren begangen wurden. Zudem werden gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b und c StGB sexuelle Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren sowie qualifizierte Pornografie, wenn die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt hatten, im Sinn eines universalen Kinderschutzes und entgegen den Grundregeln des internationalen Strafrechts in der Schweiz auch verfolgt, wenn sie im Ausland begangen wurden. Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass Täter und damit auch vermeintliche Täter, denen ein Sexualdelikt mit einem Kind vorgeworfen wird, allgemein gesellschaftlich ausgegrenzt und sogar geächtet werden. Selbst bei einer Verfahrenseinstellung oder einem Freispruch bleibt in der öffentlichen Wahrnehmung meist ein gewisses Vorurteil gegenüber der zu Unrecht verdächtigten Person zurück, das geeignet ist, deren Ruf auf Dauer zu beeinträchtigen. Auch die öffentlich gewordene Durchsuchung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers während der Arbeitszeit ist als genugtuungserhöhend zu qualifizieren, weil dadurch sein Arbeitsumfeld und namentlich seine Beziehung zu den Arbeitskollegen beeinträchtigt wurden. Ausserdem ist die Summe der Zwangsmassnahmen als genugtuungserhöhend zu berücksichtigen. Neben der Untersuchungshaft und der Durchsuchung der Wohnung sowie des Arbeitsplatzes wurde der Fernmeldeverkehr des Beschwerdeführers (Telefone und Internetzugang) über mehrere Monate hinweg, davon drei Monate in Echtzeit, überwacht. Zudem holte die Staatsanwaltschaft zahlreiche Unterlagen und Informationen über den Beschwerdeführer im Inland sowie Ausland ein und beschlagnahmte anlässlich der Hausdurchsuchungen überdies diverse Datenträger und Elektronikgeräte des Beschwerdeführers. Nachvollziehbar ist ferner auch, dass der Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind, der durch die zweiwöchige Untersuchungshaft noch untermauert wurde, die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin sehr stark belastete. Zwar wurde die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers nicht öffentlich bekannt, doch ist davon auszugehen, dass sein näheres soziales Umfeld aufgrund der Untersuchungshaft vom Tatvorwurf erfahren haben dürfte. Auch das sind genugtuungserhöhende Faktoren. Genugtuungserhöhend zu werten ist schliesslich die bisherige Unbescholtenheit und der gute Leumund des Beschwerdeführers wie auch die Haftempfindlichkeit; der Beschwerdeführer musste sich nach der Untersuchungshaft wegen einer Anpassungsstörung mit phobischen und depressiven Anteilen in psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begeben.

cc) Genugtuungsvermindernd wirkt sich hingegen aus, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren rasch einstellte, nachdem der Verdacht gegen den Beschwerdeführer wegfiel. Weitere Aspekte, die als genugtuungsvermindernd zu qualifizieren wären, sind nicht ersichtlich.

dd) Die Untersuchungshaft dauerte nicht über mehrere Monate an, sodass kein degressiver Tagessatz anzuwenden ist. Ausgehend von einem Tagessatz von Fr. 200.00 pro Hafttag und unter Berücksichtigung der genannten genugtuungserhöhenden und –vermin­dernden Faktoren, der Rechtsprechung namentlich des Bundesgerichts wie auch des Grundsatzes, dass bei einer sehr schwerwiegenden Verdächtigung ein Genugtuungsanspruch von mindestens einigen tausend Franken besteht, erscheint eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 als angemessen. Es sind zudem keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Verweigerung oder Herabsetzung des Genugtuungsanspruchs des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 430 StPO rechtfertigen würden.

Obergericht, 2. Abteilung, 19. November 2015, SW.2015.124


[1] BGE vom 10. Juni 2014, 6B_990/2013, Erw. 2.2, und vom 22. September 2011, 6B_365/2011, Erw. 3.2; Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, Art. 431 StPO N 3

[2] Art. 429 Abs. 2 StPO

[3] Wehrenberg/Frank, Art. 429 StPO N 26

[4] BGE vom 9. September 2015, 6B_192/2015, Erw. 1.2

[5] Wehrenberg/Frank, Art. 429 StPO N 26

[6] Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Hansjakob/Lieber), 2.A., Art. 429 N 7

[7] Griesser, Art. 429 StPO N 7; Wehrenberg/Frank, Art. 429 StPO N 27c

[8] Wehrenberg/Frank, Art. 429 StPO N 26

[9] Wehrenberg/Frank, Art. 429 StPO N 27

[10] Wehrenberg/Frank, Art. 429 StPO N 27a

[11] Mit Ausnahme der hier nicht relevanten Fälle nach Art. 430 StPO.

[12] Vgl. Art. 431 Abs. 2 StPO

[13] Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6.A., § 109 N 8a; RBOG 2012 Nr. 30

[14] BGE vom 6. August 2015, 6B_506/2015, Erw. 1.3.1; BGE vom 15. Mai 2012, 6B_111/2012, Erw. 4.2; BGE vom 31. Januar 2011, 6B_574/2010, Erw. 2.3

[15] TPF 2014 S. 82 f. Erw. 14.1

[16] Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2.A., Art. 429 N 11

[17] BGE vom 15. Mai 2012, 6B_111/2012, Erw. 4.2; BGE vom 31. Januar 2011, 6B_574/2010, Erw. 2.3; BGE 113 Ib 156

[18] BGE vom 6. August 2015, 6B_506/2015, Erw. 1.3.1; BGE vom 11. November 2013, 6B_758/2013, Erw. 1.2.1

[19] RBOG 2012 Nr. 30 mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf die kantonale Praxis

[20] BGE vom 15. Mai 2012, 6B_111/2012, Erw. 4.2 f.

[21] BGE vom 11. November 2013, 6B_758/2013, Erw. 1.2.2

[22] BGE vom 6. August 2015, 6B_506/2015, Erw. 1.3.2

[23] Fr. 200.00 x 14 Tage

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