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RBOG 2015 Nr. 28

Barauslagen nach § 14 Anwaltstarif


§ 14 AnwT


1. Der Verteidiger des Berufungsklägers verlangt für das gesamte Verfahren eine Entschädigung von Fr. 11'520.10 (Honorar Fr. 10'680.00 und Fr. 840.10 an Barauslagen zuzüglich 8% Mehrwertsteuer).

2. a) Was die in der Honorarnote verrechneten Barauslagen betrifft, sind solche Auslagen, wie Porto, Telefon, Kopien und Reisespesen sowie die Mehrwertsteuer, gemäss § 14 AnwT zusätzlich zu vergüten. Der Begriff der Barauslagen in dieser Bestimmung ist einschränkend auszulegen; er erfasst nur jene Kosten, welche nicht mit dem üblichen Kanzleiaufwand des Rechtsanwalts zusammenhängen; dazu gehören etwa Übersetzer- oder Dolmetscherkosten sowie die Kosten für die Beschaffung von amtlichen Dokumenten oder von Beweismitteln und die Kosten von Privatgutachten[1]. Demgegenüber können typische Kanzleitätigkeiten, die mit der Führung fast jedes Prozesses oder mit jeder Rechtsberatung notwendigerweise verbunden sind, nicht als Barauslagen verrechnet werden; das gilt etwa – neben den allgemeinen Infrastrukturkosten – für die Eröffnung des Dossiers, für die Anschaffung eines Fachbuchs für bestimmte Fälle, für die anteiligen Kosten einer Fachzeitschrift, für die Erstellung der Honorarnote oder für die allgemeinen Sekretariatskosten[2], ebenso aber auch für die Amortisation von Telekommunikationsanlagen, für Kleinspesenpauschalen, für Kanzlei- und Schreibmaterial sowie für ähnliche Positionen[3]. Nachdem den Parteien Akteneinsicht zusteht, ist es ohnehin nicht unbedingt erforderlich, dass seitens des Anwalts jedes einzelne Aktenstück kopiert wird[4]; bei solchen Kopien werden bis zu 1'000 Kopien Fr. 0.20 verrechnet, zumal die Lohnkosten bei umfangreicheren Kopierarbeiten sinken[5]. Beim Scannen von Unterlagen ist der finanzielle Einzelaufwand im Normalfall noch deutlich geringer, da im Gegensatz zu Fotokopien keine Kosten für Papier oder Toner anfallen, so dass diese technischen Kosten vernachlässigt werden können. Bei Internetrecherchen wird die Recherche als solche, mithin der nötige Zeitaufwand, über das Anwaltshonorar abgerechnet[6]; die Kosten des Internets, mithin die Benutzungsgebühren für die Datenbank, können indessen nicht als Auslagen verrechnet werden[7], ebenso wenig wie die Kosten der Computeranlage oder früher der Schreibmaschine. Bei E-Mails verhält es sich ähnlich: Das Schreiben einer E-Mail, das heisst die inhaltliche Gestaltung, ist eine anwaltliche Leistung, welche über das Anwaltshonorar abgegolten wird; die Kosten des Versands hingegen sind relativ gering beziehungsweise vernachlässigbar, einerseits weil die nötige Infrastruktur (Computer mit Internetzugang) beim Absender und Empfänger zur weitergehenden Nutzung schon vorhanden ist, und andererseits da die Kosten der Amortisation der entsprechenden Anlagen zum üblichen Kanzleiaufwand gehören und deshalb nicht noch separat als Barauslagen verrechnet werden dürfen. Dasselbe gilt für die Prüfung von Videoaufnahmen; verrechenbar ist nur die vom Anwalt benötigte Zeit, aber nicht die Kosten der entsprechenden Technik.

b) Dementsprechend kommt bezogen auf die Honorarnote der Verteidigung die Verrechnung von E-Mailgebühren und Scangebühren nicht in Betracht; damit sind Fr. 177.00 abzuziehen. Bei den Fotokopien wurde offenbar mit Fr. 1.00 pro Kopie gerechnet, was der Praxis nicht entspricht: Angemessen ist ab 100 (bis zu 999) Kopien ein Ansatz von Fr. 0.20 pro Kopie, ab 1'000 Kopien höchstens Fr. 0.10[8]. Nachdem gemäss der Honorarnote 382 Fotokopien verrechnet wurden, ist diese Position von Fr. 382.00 auf Fr. 76.40 zu kürzen. Die Barauslagen betragen damit Fr. 357.50.

Obergericht, 1. Abteilung, 21. Oktober 2015, SBR.2013.86


[1] Dabei kann hier offenbleiben, inwieweit eine Überwälzung solcher Auslagen auf den Prozessgegner in Betracht kommt.

[2] Zu den Kosten für allgemeine Schreibarbeiten vgl. FZR 2003 S. 329

[3] Vgl. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Leitfaden Amtliche Mandate, 2.A., S. 50 (www.staatsanwaltschaften.zh.ch; Amtliche Mandate; Leitfaden)

[4] RBOG 1993 Nr. 42

[5] RBOG 2011 Nr. 34

[6] Fellmann, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz (Hrsg.: Fellmann/Zindel), 2.A., Art. 12 N 164; vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 23. Juli 2013, 470 13 113, Erw. 2.8

[7] Das OLG Stuttgart wies am 12. März 1998 (8 W 74/97) zu Recht darauf hin, die Kosten für die Informationsbeschaffung mit den heute gängigen technischen Möglichkeiten gehörten in gleicher Weise zu den Allgemeinkosten des Rechtsanwalts wie die Beschaffung von Informationen mit Hilfe von Büchern oder Zeitschriften. Wollten derartige EDV-Kosten verrechnet werden, würde dies zu einer völlig unkontrollierbaren und nicht eingrenzbaren Verlagerung von Kosten auf den Prozessgegner führen, umso mehr, als bei Online-Recherchen gerade die langwierige und letztlich erfolglose Suche besonders kostenintensiv sei. Gl.M: Entscheid des OLG Koblenz vom 16. September 1994, 14 W 490/94, und Beschluss des LG Hamburg vom 21. Februar 1997, 323 O 183/94; Flühmann/Sutter, "Duty to browse", Die anwaltliche Sorgfaltspflicht im digitalen Zeitalter, in: Anwaltsrevue 2003 S. 276 f.; a.M.: Fellmann, Art. 12 BGFA N 164a

[8] RBOG 2011 Nr. 34

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