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RBOG 2015 Nr. 5

"Verdeckte" Berichterstattung des Beistands


Art. 411 Abs. 1 ZGB, Art. 411 Abs. 2 ZGB


1. Gemäss Art. 411 ZGB erstattet der Beistand oder die Beiständin der Erwachsenenschutzbehörde so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft (Abs. 1). Der Beistand oder die Beiständin zieht bei der Erstellung des Berichts die betroffene Person, soweit tunlich, bei und gibt ihr auf Verlangen eine Kopie (Abs. 2). Der Beizug der betroffenen Person oder der Verzicht darauf und die allfällige Weigerung, den Bericht mit zu unterzeichnen, sind auf dem Bericht in einem Vermerk festzuhalten und gegebenenfalls zu begründen. Auf den Beizug der betroffenen Partei kann nur ausnahmsweise verzichtet werden, denn bei jedem Mandat ist auf grösstmögliche Offenheit und Transparenz zu achten. "Verdeckte Berichte" bergen das Risiko in sich, dass sich die betroffene Person zusätzlicher Bedrohung ausgesetzt sieht, was die nötige Vertrauensbasis beeinträchtigen kann[1]. Mithin darf nicht leichtfertig vom Beizug einer betreuten Person zur Berichterstattung abgesehen werden, nur weil diese sich angeblich oder tatsächlich nicht dafür interessiert, oder weil sie es nicht versteht; es ist Aufgabe der Beiständin oder des Beistands, der betreuten Person Zweck und Inhalt des Berichts persönlichkeitsgerecht zu erläutern[2].

2. Zusammenfassend resultieren daraus folgende Grundsätze: Die Beiständin oder der Beistand ist von Gesetzes wegen verpflichtet, die betroffene Person im Rahmen der Rechenschaftsablage beizuziehen und ihr auf Verlangen eine Kopie des Berichts auszuhändigen. Dementsprechend ist der urteilsfähigen verbeiständeten Person – bei Kindesschutzmassnahmen auch den Eltern – der Bericht zu erläutern. Der Miteinbezug der verbeiständeten Person und allenfalls der Eltern ist durch die Mitunterzeichnung des Berichts zu dokumentieren. Der Verzicht auf den Einbezug der betroffenen Person – beispielsweise infolge fehlender Urteilsfähigkeit oder aus gesundheitlichen Gründen oder bei Weigerung zur Unterzeichnung – ist in einem Vermerk festzuhalten und zu begründen[3].

Obergericht, 1. Abteilung, 28. Juli 2015, KES.2015.43


[1] Affolter, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht (Hrsg.: Breitschmid/Rumo-Jungo), 2.A., Art. 411 ZGB N 7

[2] Häfelin, Grundriss zum Erwachsenenschutzrecht, Bern 2013, N 22.72

[3] Vgl. Merkblatt für Private Mandatsträgerinnen und Private Mandatsträger (PriMa), Ausgabe Mai 2015, S. 9 f. (vgl. www.kesb.tg.ch; Downloads). Diese Grundsätze bezüglich des Berichts gelten selbstverständlich für alle Beiständinnen und Beistände.

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