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RBOG 2015 Nr. 7

Anforderungen an das Anhörungsprotokoll bei fürsorgerischen Unterbringungen


§ 56 Abs. 4 bis 7 KESV, Art. 450 e Abs. 4 ZGB


1. Der Beschwerdeführer wurde wegen akuter Selbstgefährdung bei paranoider Schizophrenie mittels ärztlicher Anordnung in der Klinik fürsorgerisch untergebracht. Eine Delegation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hörte den Beschwerdeführer an und führte im Anschluss an die Anhörung ein Gespräch mit dem behandelnden Arzt. Über diese Anhörung wurde eine Aktennotiz erstellt.

2. a) aa) Bei ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung kann die betroffene Person die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde anrufen; diese hat die betroffene Person in der Regel als Kollegium anzuhören[1]. Ausnahmsweise kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anhörung an einen Teil der Behörde oder an ein Einzelmitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde delegieren[2].

bb) Der Aktennotiz ist nicht klar zu entnehmen, wer an der Anhörung des Beschwerdeführers anwesend war. Aufgeführt wurden lediglich zwei verschiedene Kürzel, was darauf schliessen lässt, dass nur der Verfahrensleiter und die Aktuarin anwesend waren, nicht aber die beiden anderen Mitglieder des Spruchkörpers. Aus dem Entscheid der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine Anhörung im Kollegium nicht möglich war. Dem braucht indessen nicht weiter nachgegangen zu werden, zumal der Beschwerdeführer diesen Punkt nicht rügt und das Obergericht im Beschwerdeverfahren eine umfassende Überprüfung vornimmt und den Beschwerdeführer in Vollbesetzung anhörte.

b) aa) Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird in §§ 29 ff. KESV[3] geregelt. Im Rahmen einer Anhörung ist der wesentliche Inhalt der Aussagen zu protokollieren. Ist eine förmliche Anhörung nicht möglich, so ist über die Wahrnehmungen der befragenden Personen ein Protokoll zu führen. Dabei können zur Unterstützung des Protokolls Bild- oder Tonaufnahmegeräte verwendet werden[4]. Mit Blick auf das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde finden zusätzlich die Bestimmungen der ZPO und des ZSRG[5] sowie der ZSRV[6] sinngemäss Anwendung[7]. Sowohl die ZSRV als auch die ZPO enthalten Vorschriften zur Protokollierung[8]. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör respektive dem Teil des Gehörsanspruchs bildenden Recht auf Akteneinsicht[9] folgt, dass für den Entscheid relevante Tatsachen und Ergebnisse (schriftlich oder allenfalls auf andere Weise) festzuhalten sind. Das rechtliche Gehör ist nur gewahrt, wenn die Behörde die Ausführungen der Parteien und allfälliger Dritter tatsächlich zur Kenntnis nimmt und pflichtgemäss würdigt, wofür nur Gewähr besteht, wenn sie zu Protokoll genommen werden[10]. Dies bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche Äusserungen zu protokollieren sind. Die Ausführungen tatsächlicher Natur sind vielmehr dem "wesentlichen Inhalt nach" zu protokollieren. Wesentlich sind solche Aussagen, die zur Sache gehören und keine Wiederholungen darstellen. Die Erfassung des wesentlichen Aussageinhalts erfordert eine grosse Geschicklichkeit in der Protokollierung. Dabei hat die Aufzeichnung stets Gewähr dafür zu bieten, dass die wesentlichen Vorbringen richtig, ohne Verzerrungen und ihrem Sinngehalt nach vollständig wiedergegeben werden[11]. Für den Entscheid relevante Beobachtungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie Aussagen der involvierten Personen müssen demzufolge dokumentiert werden. Nur auf diese Weise ist es der Rechtsmittel­instanz überhaupt möglich, den angefochtenen Entscheid auf Rechtskonformität und Angemessenheit zu überprüfen. Dies gilt auch dann, wenn es sich nach anfänglicher Einschätzung um einen klaren Fall handelt[12]. Das Anhörungsprotokoll ist von der Verfahrensleitung beziehungsweise der befragenden Person sowie der angehörten Person zu unterzeichnen[13].

bb) Über die Anhörung des Beschwerdeführers erstellte die Aktuarin der Vorinstanz lediglich eine Aktennotiz. Aus dieser ist nicht ersichtlich, zu welcher Zeit und während welcher Dauer die Anhörung stattfand, wer an dieser Anhörung anwesend war, und wo die Anhörung durchgeführt wurde. Aus der Aktennotiz ist beispielsweise auch nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer "im Anschluss an die Anhörung" beim Gespräch mit dem Assistenzarzt der Station nach wie vor anwesend war, und ob der Assistenzarzt auch der Anhörung des Beschwerdeführers beiwohnte. Ob und wann der Gutachter ebenfalls anwesend war, lässt sich der Aktennotiz nicht eindeutig entnehmen. Aus dem Gutachten lässt sich einzig der Schluss ziehen, dass der begutachtende Arzt sein Gutachten am Tag der Anhörung der Vorinstanz erläuterte. Auch inhaltlich ist die Aktennotiz dürftig; so ist beispielsweise nicht erkennbar, ob und welche Fragen dem Beschwerdeführer und dem Assistenzarzt gestellt wurden. Die Äusserungen des Gutachters wurden in der Aktennotiz nicht protokolliert; es findet sich lediglich ein Hinweis auf das Gutachten. Die Aktennotiz wurde weder vom Verfahrensleiter noch von der angehörten Person, sondern einzig von der Dossierführerin, der ausserordentlichen Aktuarin der Vorin­stanz, unterschrieben. Zwar kann im Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung auf die Unterzeichnung durch die angehörte Person verzichtet werden[14], was hier jedoch nichts daran ändert, dass ein ordnungsgemäss erstelltes und unterzeichnetes Anhörungsprotokoll fehlt. Namentlich die inhaltlichen Mängel wiegen umso schwerer, als nicht alle am Entscheid beteiligten Behördenmitglieder an der Anhörung anwesend waren. Da der Beschwerdeführer die mangelhafte Protokollierung nicht rügte und das Obergericht als erste Beschwerdeinstanz die fürsorgerische Unterbringung umfassend erneut prüft und den Beschwerdeführer dabei selber anhörte, braucht auf die mangelhafte Protokollierung allerdings nicht mehr näher eingegangen zu werden.

Obergericht, 1. Abteilung, 7. Juli 2015, KES.2015.39


[1] Art. 450e Abs. 4 ZGB

[2] RBOG 2013 Nr. 6

[3] Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung vom 22. Oktober 2012, RB 211.24

[4] § 56 Abs. 4, 5 und 7 KESV

[5] Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege vom 17. Juni 2009, RB 271.1

[6] Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung vom 27. Mai 2010, RB 271.11

[7] § 29 Abs. 1 und 2 KESV

[8] Vgl. § 72 ZSRV sowie Art. 176, 182, 193 und 235 ZPO

[9] Art. 53 Abs. 1 und 2 ZPO

[10] Pahud, in: Schweizerische Zivilprozessordnung (Hrsg.: Brunner/Gasser/Schwander), Zürich/St. Gallen 2011, Art. 235 N 3; Leuenberger, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (Hrsg.: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger), 2.A., Art. 235 N 2; Willisegger, Basler Kommentar, Art. 235 ZPO N 5

[11] Willisegger, Art. 235 ZPO N 30 und 32

[12] RBOG 2013 Nr. 36

[13] § 56 Abs. 6 KESV

[14] § 56 Abs. 6 KESV

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