Skip to main content

RBOG 2016 Nr. 10

Entlassung des Beistands gegen dessen Willen


Art. 423 Abs. 1 ZGB


1. a) Die Entlassung des Beistands gegen seinen Willen setzt voraus, dass dieser für die Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr geeignet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt[1]. Wie bei der nicht mehr bestehenden Eignung stehen auch bei der Entlassung des Mandatsträgers aus wichtigem Grund die Interessen der betroffenen Person im Vordergrund[2]. Die Eignung einer Person als Beistand beurteilt sich nach den vorgesehenen Aufgaben[3].

b) Bei der Prüfung der Eignung des Mandatsträgers kommt der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein grosses Ermessen zu. Entsprechendes gilt auch für die Entlassung des Mandatsträgers infolge mangelnder Eignung. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob er nicht mehr geeignet ist oder es gar nie war. Andernfalls könnte im Hinblick auf den Wortlaut von Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB die mangelnde Eignung, die von Anfang an bestand, einen anderen wichtigen Grund gemäss Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB darstellen[4]. Die Frage der Eignung bedarf einer Bilanzierung der vorhandenen und fehlenden Fähigkeiten des Mandatsträgers in Bezug auf Sozial-, Selbst–, Methoden- und Fachkompetenz für das konkrete Mandat. Es gilt eine Abwägung zwischen den Interessen an der Weiterführung des Mandats und denjenigen an der Beendigung vorzunehmen. Dabei ist insbesondere die persönliche Beziehung beziehungsweise das für die Mandatsführung regelmässig erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Mandatsträger und schutzbedürftiger Person zu beachten[5].

c) Eine grobe Nachlässigkeit kann beispielsweise eine Entlassung rechtfertigen. Notwendig ist ein vom Mandatsträger verschuldetes Handeln oder Unterlassen, das in schwerwiegender Weise eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Beistand darstellt. Ob es sich um eine bewusste oder unbewusste Nachlässigkeit handelt, ist unerheblich. Als weiterer Grund kann der Amtsmissbrauch genannt werden, der als Ausnutzung der Funktion zu vom Mandatsauftrag nicht gedeckten Handlungen verstanden wird. Unter wichtige Gründe sind ausserdem Sachverhalte zu subsumieren, die das Vertrauensverhältnis zwischen Mandatsträger und verbeiständeter Person oder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde betreffen. Dies kann durch unzulässige Vertretungshandlungen, Amtsanmassungen, Verletzung der Persönlichkeit der betreuten Person oder durch fortgesetzte leichtere Pflichtverletzungen in der Amtsführung geschehen[6].

2. a) Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann waren für ihre Tochter X seit deren Geburt zuständig; seit dem Tod des Ehemanns im Jahr 2011 kümmert sich die Beschwerdeführerin allein um ihre Tochter. Zuletzt bestätigte die Vorinstanz sie mit Entscheid vom 4. / 11. Juni 2014 als Beiständin zur Vertretung in der Personensorge von X. Ob sie damals dazu geeignet war, kann offen bleiben, da die Beschwerdeführerin aus der damaligen Ernennung zur Beiständin nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Der Arzt berichtete der damaligen Vormundschaftsbehörde am 17. Juni 2011, er betreue X bereits seit 1990. Sie sei bedingt durch die schwere hirnorganische Störung mit schwerer Intelligenzminderung nicht in der Lage, eigenverantwortlich zu handeln und zu urteilen. Bis anhin habe die Mutter ihre Interessen gewahrt und umsichtig vertreten: X sei nicht fähig, eine ihre Interessen vertretende Person zu bestimmen und diese Person zu überwachen.

b) X lebt seit über 30 Jahren in der Stiftung Y. Dort wohnt sie in einer Erwachsenenwohngruppe und besucht jeden Tag die Beschäftigung. Sie hat in der Stiftung Y somit einen geregelten Tagesablauf. An der Anhörung vom 21. Mai 2014 gab die Beschwerdeführerin an, X habe in der Stiftung Y Freunde. Zum Aufenthaltsort ihrer Tochter führte sie aus: "Jetzt ist es gut, aber es gibt Verschiedenes, das nicht gut ist, das mir schon zu denken gibt." Dass Meinungsverschiedenheiten über die Betreuung von Erwachsenen auftreten können, ist nichts Aussergewöhnliches. Insgesamt erachtete damals auch die Beschwerdeführerin die Betreuung durch die Stiftung Y als im Interesse ihrer Tochter beziehungsweise als gut. Zudem vertrat die Beschwerdeführerin gemäss einer Aktennotiz vom 4. Juni 2013 die Meinung, ihre Tochter könne sich schlecht an eine neue Umgebung gewöhnen.

c) Sowohl die Stiftung Y als auch die Beschwerdeführerin betreuen X seit vielen Jahren. Diese dürfte daher zu beiden eine vertraute Beziehung aufgebaut haben. In den letzten rund 30 Jahren wurde X mehrheitlich durch die Stiftung Y gepflegt. Ihre Eltern und später die Beschwerdeführerin betreuten X demgegenüber zu einem wesentlich kleineren Teil, nämlich offenbar jedes zweite Wochenende, während der Feiertage sowie während zweier Ferienwochen.

d) Den Akten lässt sich entnehmen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Stiftung Y zwischenzeitlich erhebliche Diskrepanzen aufgetreten sind, welche Auswirkungen auf die Betreuung von X haben. Die Beschwerdeführerin ist offensichtlich psychisch belastet. Sie reagierte beispielsweise auf die Ankündigung eines Gesprächs am runden Tisch inadäquat, fühlte sich bedroht und wollte deshalb sogar Anzeige bei der Polizei erstatten. Die Schwester von X bestätigte die Vermutung einer psychischen Belastung an ihrer Anhörung vom 25. August 2016 und führte aus, ihre Mutter nehme die Empfehlung nicht an, einen Psychologen aufzusuchen. Die Beschwerdeführerin sei mit der gesamten Situation überfordert. Sie sei aufbrausend sowie angriffig, mache nur Vorwürfe und erhebe haltlose Anschuldigungen. Es sei auch nachvollziehbar, dass die Situation für die Stiftung Y nicht mehr tragbar sei. Sie könne verstehen, dass die Stiftung Y den Pflegevertrag von X nach über 30 Jahren Aufenthalt kündigen werde, wenn sich nichts ändere. Das sei für X nicht gut, weil es ihr in der Stiftung Y sehr gut gefalle und sie sich wohlfühle. Die Schwester von X selbst habe einen guten Kontakt und eine gute Zusammenarbeit mit sämtlichen Mitarbeitern der Stiftung Y. Ebenfalls erhalte sie von dort regelmässig die erforderlichen Informationen. Sie habe noch nie negative Beobachtungen gemacht und könne die Vorwürfe sowie Anschuldigungen der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehen.

Die Differenzen zwischen der Beschwerdeführerin und der Stiftung Y dürften X in einen belastenden Loyalitätskonflikt bringen und nicht in ihrem Interesse liegen. Die Vorinstanz prüfte somit zu Recht einen Beistandswechsel. Die Stiftung Y berichtete der Vorinstanz zudem, die Schwester von X komme nur noch selten zu Besuch, da sie die Situation mit ihrer Mutter nicht verschlimmern möchte. Dies bedeute gleichzeitig einen Beziehungsverlust für X, welche aufblühe, wenn ihre Schwester zu Besuch komme. Auch der drohende Beziehungsverlust zu ihrer Schwester liegt nicht im Interesse von X.

e) Ein Aufenthaltswechsel und die Unterbringung von X in einem anderen Heim liegen nicht in deren Wohl. Es gibt keine Hinweise, dass es X in der Stiftung Y nicht gefallen könnte. Vielmehr sprechen die Angaben ihrer Schwester gegen eine solche Annahme. X fand in der Stiftung Y zudem Freunde. Ausserdem dürfte eine Verlegung in eine andere Institution für X angesichts des langjährigen Aufenthalts in der Stiftung Y schwierig sein. Die Beschwerdeführerin räumte laut Aktennotiz telefonisch selber ein, ihre Tochter könne sich schlecht an eine neue Umgebung gewöhnen. Die Beschwerdeführerin macht im Beschwerdeverfahren zwar nicht geltend, X allein betreuen zu wollen, doch käme eine solche Option auch nicht in Frage. Es dürfte für die Beschwerdeführerin nämlich schwierig sein, zuhause die bisherige Tagesstruktur mit Beschäftigung für X weiterzuführen, die im Heim bestehenden Sozialkontakte ihrer Tochter aufrecht zu erhalten und sie rund um die Uhr zu pflegen. Die Auflösung des Pflegevertrags mit der Stiftung Y entspricht somit nicht den Interessen von X. Stattdessen ist für eine Entspannung der Situation zu sorgen, damit X ihre Beziehungen zu den ihr vertrauten Personen wie dem Personal der Stiftung Y, ihrer Schwester und ihrer Mutter weiterhin möglichst ungestört pflegen kann. Damit dies erreicht werden kann, ist es notwendig, der Beschwerdeführerin ihr Amt als Beiständin und mithin die Verantwortung für die Personensorge von X zu entziehen und eine neutrale Drittperson als Beistand zu ernennen.

Obergericht, 1. Abteilung, 10. November 2016, KES.2016.51


[1] Art. 423 Abs. 1 ZGB

[2] BGE vom 11. August 2014, 5A_954/2013, Erw. 4

[3] Art. 400 Abs. 1 ZGB

[4] Rosch, in: FamKommentar Erwachsenenschutz (Hrsg.: Büchler/Häfeli/Leuba/Stett­ler), Bern 2013, Art. 423 ZGB N 6

[5] Rosch, Art. 423 ZGB N 7

[6] Vogel, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht (Hrsg.: Breitschmid/Rumo-Jungo), 2.A., Art. 422-423 ZGB N 3 f.

JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.