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RBOG 2016 Nr. 11

Wesen des öffentlichen Inventars


Art. 580 ff. ZGB


1. a) Der Einzelrichter des Bezirksgerichts nahm davon Vormerk, dass die Erben A, B und C die Erbschaft von X, gestorben 2014, unter öffentlichem Inventar angenommen hatten; gleichzeitig stellte er fest, dass die Erbin D die Erbschaft vorbehaltlos angenommen hatte.

b) D gelangte an das Obergericht und führte im Wesentlichen aus, das Notariat habe "ein geschlossenes öffentliches Inventar" mit einem "ehelichen Vermögen" von Fr. 4'638'923.69 angekündigt. Dieses Inventar sei jedoch unvollständig. Es sei daher wichtig und notwendig, das ganze Vermögen des Erblassers zu finden. Es sei eine genaue Untersuchung vorzunehmen.

2. a) In materieller Hinsicht verkennt die Berufungsklägerin offensichtlich das Wesen des öffentlichen Inventars im Sinn von Art. 580 ff. ZGB. In einem Erbfall kommen mit dem Inventar zu Sicherungszwecken[1], dem öffentlichen Inventar zur Begrenzung der Erbschaftsschuldenhaftung[2], dem Inventar bei amtlicher Liquidation der Erbschaft[3] und dem (kantonalrechtlichen) Steuerinventar (insbesondere zur Ermittlung der Erbschaftssteuern) nicht weniger als vier Arten von Inventaren in Betracht. Während bei den beiden letztgenannten Inventaren die Erfassung von Aktiven und Passiven gleicherweise bedeutsam ist und im Fall des öffentlichen Inventars der Akzent gar auf der Schuldenseite liegt, sind für das Sicherungsinventar seinem Zweck gemäss nur die Aktiven wesentlich. Häufig macht das (in vielen Kantonen generell aufzunehmende) Steuerinventar ein besonderes Sicherungsinventar überflüssig[4].

b) aa) Ein Sicherungsinventar im Sinn von Art. 553 Abs. 1 ZGB wird nur aufgenommen, wenn ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist (Ziff. 1), wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist (Ziff. 2), wenn einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt (Ziff. 3), oder wenn ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist (Ziff. 4). Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden[5]. Die Erstellung eines Sicherungsinventars wurde von der Berufungsklägerin nicht beantragt; demzufolge ist auch nicht zu beanstanden, wenn kein Sicherungsinventar erstellt wurde. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Inventurbehörde (auch) bei diesem Inventar auf die Mitwirkung der Erben und Dritter angewiesen ist[6].

bb) Die Berufungsklägerin beantragte aber auch keine anderen Sicherungsmassnahmen im Sinn von Art. 551 ff. ZGB. Zwar sprach die Berufungsklägerin im Zusammenhang mit dem öffentlichen Inventar von "Sofortmassnahmen", doch verzichtete sie in diesem Punkt auf weiterführende Angaben. Mangels Bestimmtheit stellt sich die Frage, ob hier überhaupt von einem Rechtsbegehren auszugehen ist; ausserdem fehlen hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen einer allfälligen superprovisorischen Massnahme[7] jegliche Tatsachenbehauptungen. Vor diesem Hintergrund ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Vorinstanz diesbezüglich auf einen (formellen) Entscheid verzichtete.

cc) aaa) Indessen beantragte die Berufungsklägerin die Anordnung eines öffentlichen Inventars. Das öffentliche Inventar soll in erster Linie als Informationsmittel den Erben den Entscheid über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft erleichtern. Zur Förderung der Informationsbeschaffung und der Aussagekraft des Inventars für den Erbenentscheid ist eine Beschränkung der Erbenhaftung gegenüber säumigen Gläubigern vorgesehen[8]. Die Aufnahme eines öffentlichen Inventars wird in der Regel verlangt, wenn die Vermögensverhältnisse des Erblassers für die Erben schwer überblickbar sind und nicht von vornherein von einem aktiven Überschuss oder einer Überschuldung ausgegangen werden kann. Nach aussen hin wird sie entsprechend häufig als Hinweis auf finanzielle Probleme in der Familie des Erblassers verstanden. Eine entsprechende Voraussetzung besteht aber nicht; die Erben können die Aufnahme eines öffentlichen Inventars auch verlangen, wenn ihre Ansprüche (oder jene der Gläubiger) nicht als gefährdet gelten[9]. Der Schwerpunkt beim öffentlichen Inventar liegt somit auf der Passivseite. Auf der Aktivseite hat die Behörde bei den aus den Papieren des Erblassers ersichtlichen oder durch einen Erben angemeldeten Guthaben des Erblassers nach Möglichkeit den effektiven Wert im Inventarverzeichnis aufzunehmen. Bestehen Zweifel über die Zugehörigkeit eines Vermögensgegenstands zum Nachlass und sind keine hinreichenden Belege vorhanden, so hat sich der Inventarbeamte "an die äusseren Verumständungen" zu halten[10]. Die Erben haben vor diesem Hintergrund in Kauf zu nehmen, dass das öffentliche Inventar den tatsächlichen Bestand der Erbschaft nicht richtig wiedergibt[11]. Es ist den Erben indessen unbenommen, während der Auflage- oder Deliberationsfrist[12] ergänzende Abklärungen zu treffen. Das öffentliche Inventar vermag nicht im Sinn einer kaufmännischen Bilanz den wahren Stand des Vermögens des Erblassers anzugeben. Es ist in diesem Sinn selbst bei Anerkennung durch sämtliche Erben auch für diese (und natürlich auch für betroffene Dritte) nicht ohne weiteres verbindlich. Das Inventar weist einerseits die bekannt gewordenen möglichen Aktiven aus und legt andererseits die oberste Grenze der Passiven fest, soweit diese nicht ohne Aufnahme ins Inventar auf die Erben übergehen[13].

bbb) Mit anderen Worten ist die Inventurbehörde nur gehalten, alle "auffindbaren" Vermögenswerte des Erblassers ins öffentliche Register aufzunehmen, weshalb das öffentliche Inventar keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Es bezweckt gerade nicht die Sicherung der Vermögenswerte des Nachlasses, sondern dient vielmehr der Beschränkung der Schuldenhaftung in dem Sinn, dass Erben, welche die Erbschaft "unter öffentlichem Inventar" annehmen, nur für diejenigen Schulden haften, die im Inventar aufgenommen wurden. Somit führt die Rüge der Berufungsklägerin, wonach das Inventar unvollständig sei, von vornherein an der Sache vorbei.

Obergericht, 1. Abteilung, 30. März 2016, ZBS.2016.5


[1] Art. 553 ZGB

[2] Art. 580 ff. ZGB

[3] Art. 595 Abs. 2 ZGB

[4] Druey, Grundriss des Erbrechts, 5.A., § 14 N 83 f.

[5] Art. 553 Abs. 3 ZGB

[6] Vgl. Emmel, in: Erbrecht, Praxiskommentar (Hrsg.: Abt/Weibel), 3.A., Art. 553 ZGB N 12

[7] Vgl. Art. 265 ff. ZPO

[8] Nonn/Engler, in: Erbrecht, Praxiskommentar (Hrsg.: Abt/Weibel), 3.A., Vorbem. zu Art. 580 ff. ZGB N 1; Art. 589 f. ZGB

[9] Nonn/Engler, Art. 580 ZGB N 3

[10] Wissmann/Vogt/Leu, Basler Kommentar, Art. 581 ZGB N 9 f.

[11] Wissmann/Vogt/Leu, Art. 581 ZGB N 11

[12] Vgl. Art. 582 und 584 ZGB

[13] Nonn/Engler, Art. 581 ZGB N 5

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