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RBOG 2016 Nr. 15

Berechnung des Streitwerts im Verfahren um Mitwirkung der Behörde bei der Erbteilung


Art. 609 Abs. 1 ZGB, Art. 91 ZPO


1. a) Die Gläubigerin ist im Besitz eines Konkursverlustscheins über den Betrag von Fr. 67'971.00 gegen einen Schuldner, der Mitglied einer Erbengemeinschaft ist. Sie beantragte beim Einzelrichter des Bezirksgerichts die Mitwirkung der Behörde bei der Erbteilung im Sinn von Art. 609 ZGB. In der Folge zog sie ihr Gesuch wieder zurück. Grund für den Rückzug sei die Behauptung der Miterben, der Erbteil des Schuldners habe keinen oder höchstens Fr. 1'250.00 Wert.

b) Der Einzelrichter schrieb das Verfahren um Mitwirkung der Behörde bei der Erbteilung im Sinn von Art. 609 ZGB zufolge Rückzugs des Gesuchs ab. Die Verfahrenskosten überband der Einzelrichter der Gläubigerin und verpflichtete diese, die Erben mit gesamthaft Fr. 3'179.85 zu entschädigen. Die Gläubigerin erhob Beschwerde und beantragte, den Erben sei eine Parteientschädigung von höchstens Fr. 225.00 zuzusprechen.

2. a) Die Berechnung der Parteientschädigung beruht vornehmlich[1] auf dem Streitwert[2]; dieser bestimmt sich nach der Zivilprozessordnung[3].

b) Die Vorinstanz ging von einem Streitwert von Fr. 67'971.00 aus, was der Verlustscheinforderung entspricht, und setzte die Parteientschädigung auf Fr. 3'179.85 fest. Dagegen berechnet die Beschwerdeführerin den Streitwert aufgrund des zu erwartenden Nachlassanteils des Schuldners auf höchstens Fr. 1'250.00, weshalb den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von höchstens Fr. 225.00 zuzusprechen sei.

3. a) Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt. Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht nach Art. 91 Abs. 2 ZPO den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind. Das Gericht hat einen Ermessensentscheid zu fällen; es hat den Streitwert nach einem objektiven Massstab zu schätzen[4].

b) aa) Auf Verlangen eines Gläubigers, der den Anspruch eines Erben auf eine angefallene Erbschaft erworben oder gepfändet hat, oder der gegen ihn Verlustscheine besitzt, hat die Behörde gestützt auf Art. 609 Abs. 1 ZGB an Stelle dieses Erben bei der Teilung mitzuwirken. Zweck der amtlichen Mitwirkung gemäss Art. 609 Abs. 1 ZGB ist die Verhinderung der in der Erbteilung drohenden Benachteiligung eines Gläubigers[5]. Die Behörde hat dabei dafür zu sorgen, dass dem vertretenen Erben – zuhanden seines Gläubigers – in der Erbteilung wirklich das zukommt, was ihm zusteht[6].

bb) Die Behörde tritt im Rahmen der Teilung an die Stelle des betroffenen Erben und hat dabei genau die gleichen Rechte und Pflichten, wie sie dem Erben zugekommen wären[7]. Sie hat zu versuchen, zusammen mit den anderen Erben die Erbteilung im wohlverstandenen Interesse des Schuldner-Erben zu einem Abschluss zu bringen, mit dem Endziel der Befriedigung des Gläubigers[8]. Die Teilungsbehörde hat in der Regel vorerst darauf hinzuwirken, dass eine sich an der Höhe der Gläubigerforderung orientierende partielle Erbteilung vorgenommen werden kann[9]. Gegebenenfalls, namentlich bei Scheitern einer partiellen oder vollständigen vertraglichen Teilung, wird die Behörde die Erbteilungsklage erheben müssen[10]. Beim Abschluss der Erbteilung hat die Behörde das auf den vertretenen Erben entfallende Betreffnis entgegenzunehmen. Sie hat anschliessend dem Verlustscheingläubiger Frist zur Einleitung der Betreibung anzusetzen; nach deren unbenütztem Ablauf ist das Betreffnis dem vertretenen Erben herauszugeben[11].

c) aa) Das Interesse des Gläubigers an der Mitwirkung der Behörde im Sinn von Art. 609 Abs. 1 ZGB liegt daher in der Durchsetzung seiner Interessen in der Erbteilung und dient somit letztlich der Befriedigung seiner Forderung, weshalb es naheliegt, für die Berechnung des Streitwerts auf die Höhe der Forderung abzustellen. Denkbar ist aber theoretisch auch eine Berechnung des Streitwerts aufgrund des für den Gläubiger im Rahmen der Erbteilung erzielbaren Erlöses, also des Erbteils des Schuldner-Erben. Nachvollziehbar ist sodann im Prinzip auch das Argument der Beschwerdeführerin, analog der Praxis bei Widerspruchsklagen[12] sei als Streitwert die Höhe der Forderung, oder, wenn dieser Betrag geringer sei, der Wert des Erbanteils des Schuldners anzunehmen.

bb) Allerdings ist im Zeitpunkt der Anordnung einer Mitwirkung der Behörde nach Art. 609 Abs. 1 ZGB die Höhe des Nachlassvermögens und des Erbanteils des Schuldners in der Regel nicht bekannt. Es verhält sich hier anders als bei Widerspruchsklagen nach Art. 107 SchKG, denn bei der Anhebung einer solchen Klage stehen sowohl die Höhe der Forderung als auch der Schätzungswert des gepfändeten Gegenstands[13] fest. Insbesondere wird nicht in jedem Erbfall ein öffentliches Inventar im Sinn von Art. 580 ff. ZGB erstellt, und dem Gläubiger eines Erben kommt auch nicht das Recht zu, ein solches zu verlangen[14]. Zudem kann die Höhe des Erbanteils höchst umstritten sein. Es wäre nun mit dem Charakter der Massnahme und des summarischen Verfahrens als Verfahren mit Beweisbeschränkung zum Zweck der Prozessbeschleunigung[15] nicht vereinbar, wenn schon beim Entscheid über das Gesuch um amtliche Mitwirkung gemäss Art. 609 Abs. 1 ZGB die Höhe des Erbanteils des Schuldner-Erben zu berechnen wäre, um abzuklären, ob der Erbanteil tiefer liege als die Verlustscheinforderung. Daher ist es für den Fall, dass der Gläubiger gegen einen Erben einen Verlustschein besitzt und die Verlustscheinforderung somit klar bestimmbar ist, im Regelfall angemessen, den Streitwert im Verfahren nach Art. 609 Abs. 1 ZGB der Höhe der Verlustscheinforderung gleichzusetzen. Das gilt insbesondere auch, weil zum einen als massgebender Zeitpunkt für die Bestimmung des Streitwerts derjenige der erstmaligen Stellung des den Streitwert bestimmenden Rechtsbegehrens gilt[16], und weil zum anderen in Fällen, in welchen die Interessen der klagenden Partei von jenen der beklagten Partei divergieren, was bei Art. 609 ZGB der Fall sein dürfte, auf den höheren Wert abzustellen ist, soweit nicht ohnehin konsequent von den klägerischen Interessen ausgegangen werden will[17].

d) aa) Es liegen in diesem Fall auch keine besonderen Umstände vor, welche gebieten würden, den Streitwert abweichend von der Höhe der Verlustscheinforderung festzulegen.

bb) Die Beschwerdeführerin stellte schon vor vier Jahren gestützt auf diesen Konkursverlustschein gegen den Schuldner beim zuständigen Notariat ein Gesuch um amtliche Mitwirkung bei der Erbteilung nach Art. 609 ZGB in demselben Nachlass. Das Notariat wies die Beschwerdeführerin darauf hin, der Pflichtteil des Schuldners betrage ungefähr Fr. 1'250.00, und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.00 auf, worauf die Beschwerdeführerin das Gesuch zurückzog.

cc) Die Beschwerdeführerin reichte unter Hinweis auf dieselbe Verlustscheinforderung alsdann erneut ein Gesuch um Mitwirkung der Behörde bei der Erbteilung desselben Nachlasses ein. Im Gesuch wies sie mit keinem Wort auf die Höhe des Nachlasses hin. Wäre es der Beschwerdeführerin nur um die Sicherung des Erbanteils von Fr. 1'250.00 gegangen, wie sie geltend machen will, hätte sie wohl nicht noch einmal ein Verfahren nach Art. 609 Abs. 1 ZGB eingeleitet, obwohl sie ein früheres Verfahren beim Notariat offensichtlich aus Kostengründen nicht weiterverfolgte, nachdem ein Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 verlangt worden war. Ebenso begnügte sie sich nicht mit dem Arrestbefehl, mit welchem ihre Forderung bereits gesichert gewesen wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie mit einem höheren Erlös rechnete, als dem ihr bekannten tatsächlichen Wert des Erbteils, und dass sie ihre gesamte Verlustscheinforderung erhältlich machen wollte. Dementsprechend stellte die Vorinstanz für die Berechnung des Streitwerts zu Recht auf die Höhe der Verlustscheinforderung von Fr. 67'971.00 ab.

Obergericht, 1. Abteilung, 6. April 2016, ZR.2016.12


[1] Innerhalb des tarifarischen Rahmens bemisst sich die Gebühr gemäss § 1 Abs. 2 AnwT (Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif für Zivil- und Strafsachen, RB 176.31) nach dem notwendigen Zeitaufwand, der Bedeutung und der Schwierigkeit der Sache.

[2] Art. 96 ZPO i.V.m. § 2 AnwT

[3] § 1 Abs. 3 AnwT

[4] BGE vom 6. Juni 2013, 4A_45/2013, Erw. 4.2; Stein-Wigger, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (Hrsg.: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber­ger), 2.A., Art. 91 N 25; Sterchi, Berner Kommentar, Art. 91 ZPO N 13, 15; Rüegg, Basler Kommentar, Art. 91 ZPO N 6

[5] Wolf, Berner Kommentar, Art. 609 ZGB N 8

[6] Wolf, Art. 609 ZGB N 9

[7] Wolf, Art. 609 ZGB N 32; BGE 129 III 319

[8] Wolf, Art. 609 ZGB N 35

[9] Wolf, Art. 609 ZGB N 36; BGE 129 III 319

[10] Wolf, Art. 609 ZGB N 38

[11] Wolf, Art. 609 ZGB N 41

[12] BGE 89 II 197, 56 III 38, 39 II 179 f.

[13] Art. 97 Abs. 1 SchKG

[14] Art. 580 Abs. 1 ZGB

[15] Chevalier, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (Hrsg.: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger), 2.A., Art. 248 N 1

[16] Sterchi, Vorbemerkungen zu Art. 91-94 ZPO N 3

[17] Stein-Wigger, Art. 91 ZPO N 26

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