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RBOG 2016 Nr. 16

Berechnung des Streitwerts bei Anfechtung der Kündigung eines Mietverhältnisses


Art. 271 a OR, Art. 271 a OR, Art. 91 ZPO


1. Die Mieterinnen beantragten bei der Einzelrichterin des Bezirksgerichts, die Kündigung ihres Mietverhältnisses sei als missbräuchlich zu erklären. Die Einzelrichterin verfügte, dass die Mieterinnen binnen 20 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 zu bezahlen hätten; der Streitwert betrage laut Klageschrift Fr. 53'400.00. Dagegen erhoben die Mieterinnen Beschwerde.

2. Vorab ist festzustellen, dass die von der Vorinstanz auf Fr. 2'000.00 festgesetzte Gebühr innerhalb des vom Gesetzgeber festgesetzten Kostenrahmens liegt. Wird um die Gültigkeit der Kündigung eines Mietverhältnisses gestritten, bestimmt sich der Streitwert aufgrund der Miete, die für diejenige Dauer geschuldet ist, während welcher der Mietvertrag unter der Annahme, dass die Kündigung zu Recht angefochten wurde, zwingend weiterbestehen würde, bevor eine neue Kündigung ausgesprochen werden könnte. Soweit bei einem Schutz der Anfechtung der dreijährige Kündigungsschutz nach Art. 271a Abs. 1 lit. e OR zur Anwendung kommt, ist dem bei der Berechnung des Streitwerts Rechnung zu tragen[1]. Der Mietzins betrug hier einschliesslich Nebenkosten Fr. 1'780.00 pro Monat, weshalb mit Blick auf den Weiterbestand des Mietverhältnisses während des dreijährigen Kündigungsschutzes bei Schutz der Anfechtung der Kündigung[2] von einem Streitwert von Fr. 64'080.00[3] auszugehen ist. Die Vorinstanz nahm demgegenüber einen Streitwert von Fr. 53'400.00 an und rechnete offenbar mit einer 30-monatigen Sperrfrist. So oder anders erweist sich der Streitwert nicht mehr als geringfügig; mit anderen Worten geht es hier nicht um eine Lappalie. Eingedenk dieses Umstands, des zu erwartenden behördlichen Aufwands sowie der Bedeutung des Falls erscheint die von der Vorinstanz auf Fr. 2'000.00 festgesetzte Gebühr als angemessen, weshalb für die Beschwerdeinstanz auch keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung zu korrigieren.

Obergericht, 1. Abteilung, 13. Juli 2016, ZR.2016.28

Das Bundesgericht schrieb das Verfahren am 11. Oktober 2016 infolge Rückzugs der dagegen erhobenen Beschwerde ab (4A_494/2016).


[1] BGE vom 8. Juni 2011, 4A_130/2011, Erw. 1

[2] Art. 271a Abs. 1 lit. e OR

[3] 36 multipliziert mit Fr. 1'780.00

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