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RBOG 2016 Nr. 2

Beschränkung des Telefonkontakts zwischen Vater und Sohn


Art. 273 Abs. 1 ZGB


1. a) Der Beschwerdeführer und X sind die Eltern von Z, Jahrgang 2003. Die Ehe wurde am 17. Juni 2008 vom Bezirksgericht geschieden; das Bezirksgericht übertrug die elterliche Sorge für Z an die Mutter und räumte dem Vater ein Besuchsrecht ein. Zudem bestätigte das Bezirksgericht die bereits mit der Eheschutzverfügung vom 14. Juni 2006 errichtete Beistandschaft für Z.

b) Nachdem der Beschwerdeführer eine Neuregelung des Besuchsrechts beantragt hatte, modifizierte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 5. Februar 2015 die Besuchsregelung zwischen Vater und Sohn. Gleichzeitig erklärte sie den Beschwerdeführer dazu berechtigt, mit seinem Sohn zweimal wöchentlich maximal eine halbe Stunde zu telefonieren, wobei der Sohn selbst die Tage sowie den Zeitpunkt festlege und dies der Beiständin zwecks Einplanung in den Besuchsplan mitteile. Gleichzeitig verfügte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Weiterführung der bestehenden Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB.

c) Mit Entscheid vom 29. September 2016 wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anträge des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Telefon- und Kontakteinschränkungen von Z gegenüber dem Vater und auf Wechsel der Beistandsperson ab.

2. a) Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder die Obhut nicht zustehen, und das unmündige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Bei dessen Ausgestaltung steht das Kindeswohl im Vordergrund; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen[1].

b) Der persönliche Verkehr bezeichnet alle Formen des verbalen und nonverbalen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern und nicht nur die Besuchskontakte. Neben dem tatsächlichen Zusammensein, das im Vordergrund steht, gehören dazu auch telefonischer und brieflicher Kontakt sowie die Formen moderner Telekommunikation[2].

c) Beim Begriff "angemessen" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im Einzelfall nach einem übergeordneten Massstab gestützt auf Art. 4 ZGB nach Recht und Billigkeit konkretisiert werden muss. Das heisst, es ist unter Würdigung aller erheblichen Umstände die den besonderen Verhältnissen am besten angepasste Lösung zu treffen[3]. Dabei sind unter anderem das Alter des Kindes, die körperliche und geistige Gesundheit des Kindes und des Berechtigten, die Persönlichkeit und Bedürfnisse der Beteiligten, die Beziehung des Kindes zum Berechtigten oder die berechtigten Wünsche und Meinungen des urteilsfähigen Kindes zu berücksichtigen[4].

3. a) Die Vorinstanz erwog, die Telefonkontakteinschränkung sei im Entscheid vom 5. Februar 2015 zum Schutz von Z eingeführt worden, wobei die Anzahl Telefonate beschränkt sei, Z jedoch selbst die Tage sowie den Zeitpunkt der Telefonate bestimmen könne, was er zusammen mit der Beiständin im Zusatz zum Besuchs- und Ferienplan am 18. März 2015 auch wahrgenommen habe. Die Regelung bezüglich Telefonkontakte sei, wie auch im Bericht der Perspektive Thurgau empfohlen, unkompliziert und im Sinn des Kindeswohls. Z selber habe sowohl in der Anhörung gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 5. April 2016 als auch gegenüber der Beiständin am 18. März 2016 ausdrücklich betont, dass er die bestehende Regelung betreffend Telefonkontakte mit dem Vater gut finde und beibehalten möchte. Bezüglich des vom Vater angeführten, angeblich katastrophal veränderten Sozialverhaltens von Z sei darauf hinzuweisen, dass sich in den Zeugnissen 2014/2015 zu 2015/2016 zwar Veränderungen feststellen liessen, Z jedoch deutlich erkennbar aktiv Kontakt aufnehme, Rücksicht nehme und anderen helfe sowie Konflikte fair bewältige. Damit könne nicht von einer katastrophalen Veränderung gesprochen werden.

b) aa) Die Perspektive Thurgau führte zwischen März und August 2015 mit Z und dem Beschwerdeführer eine Vater-Sohn-Mediation durch. Im Bericht vom 14. Oktober 2015 hielt die Perspektive Thurgau fest, Z scheine in einem grossen Loyalitätskonflikt zu stehen; er wolle es beiden elterlichen Parteien recht machen, womit er Verantwortung übernehme, die jedoch nicht zu ihm gehöre. Z stehe zwischen zwei Fronten und fühle sich hin- und hergerissen. Er werde in die elterlichen Konflikte miteinbezogen, und er löse dies auf seine Art, indem er versuche, sich immer wieder neu zu positionieren, Erklärungen zu finden und es beiden Seiten recht zu machen. Hier sei er einem inadäquaten emotionalen Stress ausgeliefert. Die Perspektive Thurgau empfahl daher, dass auf eine klare Trennung und Wahrung der Eltern-Kind-Ebene geachtet werde. Probleme, welche sich auf der Elternebene abspielen würden, zum Beispiel in Bezug auf die Regelung des telefonischen Kontakts, sollten nicht mit Z diskutiert werden. Es sei jedoch durchaus sinnvoll, wenn der Wunsch von Z nach einem unkomplizierten telefonischen Kontakt berücksichtigt werde. Für die gesunde Entwicklung von Z sei darauf zu achten, dass sein kindlicher Raum geschützt bleibe. Dazu gehöre sein Recht, beide Elternteile zu lieben und sich nicht auf eine Seite schlagen zu müssen.

bb) Einen Loyalitätskonflikt hatte bereits A, dipl.analyt. Psychologe, in seinem Bericht vom 10. Juli 2014 bestätigt. Der Loyalitätskonflikt bestehe seit der Scheidung 2008. Nach einer Abänderungsklage im Jahr 2010 durch den Vater sei Z in einen für ihn unlösbaren Konflikt geraten, indem er gemeint habe, sich zwischen den Eltern entscheiden zu müssen, ohne einen Elternteil zu verlieren. Den damals erhobenen Befunden zufolge habe es sich bei Z damals um eine längere depressive Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation gehandelt. Der seit Jahren anhaltende Loyalitätskonflikt, dem Z ausgesetzt sei, wirke sich eindeutig negativ auf die Schulleistungen aus. Z möchte eigentlich eine gute Beziehung zu seinem Vater beibehalten; darum schmerze es ihn umso mehr, dass er erkenne, damit gleichzeitig gegen seine eigenen Interessen und Bedürfnisse zu handeln, wenn er sich auf die Art einlasse, wie sein Vater die Beziehung mit ihm führe.

cc) Die Beiständin berichtete in ihrem Schreiben vom 18. März 2016, Z stehe am Rand eines Zusammenbruchs. Die jahrelange Dauerbelastung, ein Dauerstress, der ihn täglich belaste und der sich fast ausschliesslich um den persönlichen Verkehr zum Vater (und um den Loyalitätskonflikt) drehe, mache Z schwer zu schaffen. Aktuell bestehe eine schwer belastende Situation für Z wegen der Forderungen des Beschwerdeführers, dass sich Z seinen Bedingungen unterordnen müsse. Z müsse dringend zur Ruhe kommen und sich vom andauernden Stress erholen können, der zum Beispiel heisse: Es komme dann wieder das Wochenende; jetzt wolle der Vater wieder mit ihm telefonieren; jetzt müsse Z wieder ein Gespräch machen, wenn er zum Vater komme; dann werde ihm wieder gesagt, dass der Vater traurig sei und er ihm weh getan hätte; der Vater sage, dass das Verhalten von Z "eines Sohnes nicht würdig" sei, und dann sei wieder nicht gut genug, was Z mache, und wie er sei. Die Beiständin habe von der Möglichkeit einer Auszeit gesprochen, und Z habe spontan gemeint, dass ihm eine solche Auszeit vielleicht "sehr helfen" würde. Z habe dann aber per E-Mail mitgeteilt, er wolle derzeit keine Auszeit, weil er sich hin- und hergerissen fühle, aber er wolle, dass ihn sein Vater unbedingt so annehme, wie er sei, und ihn bedingungslos ernst nehme. Z sei derzeit nicht in der Lage, den geltenden Besuchsplan zu überdenken und möchte die Regelung vorläufig so weiterführen.

dd) Im Beistandsbericht über die Periode vom 1. April 2015 bis 31. März 2016 berichtete die Beiständin, die Durchsetzung des Besuchsrechts nach den Wünschen und Bedürfnissen von Z sei die grosse Problematik, und sie beschere einen anhaltenden, bisweilen schweren Konflikt. Die Akzeptanz von Entscheiden des Sohns durch den Vater sei nicht in dem Mass vorhanden, dass Z sich nur annähernd einigermassen entspannen könne. Insbesondere auch die Telefonzeiten, wenn Z kein Bedürfnis habe, mit dem Vater zu telefonieren, führten regelmässig zu manchmal massiven Eskalationen. Diese andauernden Anspannungen auszuhalten, sei auch eine Herausforderung für die Mutter. Der Sohn melde sich bei der Beiständin regelmässig telefonisch oder komme notfallmässig zu einem Gespräch zu ihr, wenn ihn Situationen oder Konflikte bei oder mit dem Vater überaus hoch belasteten. Die Anspannung von Z zeige sich auch in den Gesprächen bei der Beiständin deutlich. Diese Anspannungen würden ihm sehr schaden und ihn in seiner Persönlichkeitsentwicklung hemmen. Seine daraus resultierende verbale Aggressivität gegen seinen Vater, die sich nur im geschützten Umfeld bei der Mutter und / oder bei der Beiständin entladen könne, sei Ausdruck seiner Verzweiflung über das nicht enden wollende Hickhack. Insgesamt sei Z überaus hoch belastet durch andauernde Forderungen des Vaters, denen er sich gegenübersehe und auch ausgesetzt fühle. Der Sohn fühle sich vom Vater unverstanden, nicht geachtet und nicht ernst genommen. Mit dem Entscheid des Sohns zur Gestaltung des Besuchsrechts und der Telefonkontakte, welchen er aufgrund des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 5. Februar 2015 sehr sorgfältig und wohlüberlegt und für mindestens ein Jahr getroffen habe, sei der Vater nie zufrieden gewesen. Immer habe er Forderungen an Z gestellt. Gegen Spielregeln, die der Vater zum Beispiel bei den Besuchszeiten oder Telefonzeiten aufstellen wolle, wehre sich Z. Dies habe an einem Wochenende dazu geführt, dass der Vater ohne Z ins Wochenende abgefahren und Z vor verschlossener Tür gestanden sei, weil er nicht auf die Forderungen des Vaters, früher ins Besuchswochenende zu kommen, eingegangen sei.

ee) Auch der neue Beistand spricht von Nöten von Z. In seiner E-Mail an den Beschwerdeführer vom 16. September 2016 schilderte der Beistand die Situation von Z: Er habe gewisse Bedürfnisse und möchte den Beschwerdeführer trotzdem sehen. Dass er dessen Vorschläge weder bejahen noch verneinen könne und seine Nöte dadurch noch grösser geworden seien, habe vielleicht am nicht vorhandenen Spielraum gelegen. Ohne ein Entgegenkommen des Beschwerdeführers könne Z nur verlieren; entweder müsse er seine Bedürfnisse zurückstecken, oder er könne den Beschwerdeführer nicht sehen.

c) aa) Dem Beschwerdeführer steht jedes zweite Wochenende ein Besuchsrecht zu. Weiter kann Z bereits gestützt auf den Entscheid vom 5. Februar 2015 zweimal pro Woche maximal eine halbe Stunde mit dem Beschwerdeführer telefonieren. Der Beschwerdeführer hat daher genügend Gelegenheit, mit seinem Sohn in Kontakt zu bleiben, das kommende Besuchswochenende zu planen, die Sorgen und Nöte von Z anzuhören und seinen Sohn zu unterstützen. Inwiefern ein weitergehender Telefonkontakt zum Wohl von Z notwendig wäre, ist nicht ersichtlich, zumal auch Z anlässlich der Anhörung vom 5. April 2016 die bisherige Telefonregelung beibehalten wollte. Dabei kann, entgegen der Ansicht, die der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 29. August 2016 äusserte, nicht davon ausgegangen werden, die Aussagen von Z seien durch die Mutter beeinflusst worden; vielmehr fand die Anhörung vom 5. April 2016 ohne die Anwesenheit der Mutter statt, und die Aussagen wirken weder indoktriniert noch einseitig gegen den Vater gerichtet.

bb) Aus den Akten geht zudem deutlich hervor, wie belastet Z ist. Diese Belastung steht primär im Zusammenhang mit dem Kontakt zwischen Vater und Sohn. Die Vorinstanz erkannte zu Recht, dass die Ausdehnung dieses Kontakts die Schwierigkeiten des Sohns nur noch verstärken würde. Gerade wenn Z die Häufigkeit des telefonischen Kontakts bestimmen könnte oder müsste, so stünde er permanent unter dem Druck, dass der Beschwerdeführer von ihm ein Telefongespräch erwartet. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Regelung der Telefongespräche ist folglich nicht im Sinn des Kindeswohls.

cc) Weiter mag es für den Beschwerdeführer unverständlich sein, dass Z als bald 13-Jähriger sein Smartphone bei der Mutter nicht benutzen darf. Es ist aber festzuhalten, dass der Beschwerdegegnerin die Befugnis zusteht, den Gebrauch von elektronischen Geräten in ihrem Haushalt einzuschränken. Z beklagte sich denn auch nicht darüber, dass er sein Smartphone nicht bei der Mutter benützen könne, weshalb mit Blick auf das Kindeswohl keine Veranlassung besteht, den Gebrauch eines Smartphones im Haushalt der Mutter zu regeln.

dd) Ferner ist nicht erkennbar, wie eine Änderung der Telefonkontakte zum Vater einen Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer behaupteten "Absturz des Sozialverhaltens von Z in der Schule gemäss Zeugnis" hätte, oder inwiefern sich die Lehrpersonen zur Telefonregelung von Z mit seinem Vater äussern könnten. Daher ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Lehrpersonen vor ihrem Entscheid nicht kontaktierte.

Obergericht, 1. Abteilung, 23. November 2016, KES.2016.61


[1] BGE vom 5. März 2015, 5A_79/2014, Erw. 4.1; BGE 131 III 212

[2] Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, Art. 273 ZGB N 12; Hegnauer, Berner Kommentar, Art. 273 ZGB N 79

[3] Hegnauer, Art. 273 ZGB N 61

[4] Hegnauer, Art. 273 ZGB N 65 ff.; Schwenzer/Cottier, Art. 273 ZGB N 13

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