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RBOG 2016 Nr. 23

Zahlungsschwierigkeiten bei einer Geldstrafe oder Busse; Abgrenzung von Art. 35 Abs. 1 und 36 Abs. 3 StGB; selbstverschuldete Verschlechterung der Verhältnisse


Art. 35 Abs. 1 StGB, Art. 36 Abs. 3 StGB, Art. 106 Abs. 5 StGB


1. a) Die Staatsanwaltschaft ordnete anstelle der mit Urteil des Bezirksgerichts ausgesprochenen Geldstrafen[1] von 110 Tagessätzen à Fr. 70.00, 30 Tagessätzen à Fr. 80.00 und 20 Tagessätzen à Fr. 50.00 sowie Fr. 300.00 Busse eine zu vollziehende Ersatzfreiheitsstrafe von 135 Tagen an. In seiner Stellungnahme zuhanden der Staatsanwaltschaft machte der Beschwerdeführer geltend, aufgrund erheblich veränderter finanzieller Verhältnisse sei es ihm nicht möglich, die Geldstrafe und die Busse zu bezahlen. Er beantrage daher Ratenzahlung sowie die Herabsetzung des Tagessatzes und die Verlängerung der Zahlungsfrist.

b) Die Staatsanwaltschaft leitete die Stellungnahme des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht weiter. Dieses wies das Gesuch um Verlängerung der Zahlungsfrist und Herabsetzung des Tagessatzes ab.

c) Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde. Er pflege den Kiesparkplatz seiner Mutter und erhalte dafür Fr. 50.00 bis Fr. 100.00 im Monat. Obwohl er gewillt sei, monatlich Fr. 20.00 zu bezahlen, wolle ihn das Bezirksgericht lieber inhaftieren. Er beziehe weder Arbeitslosengelder noch Sozialhilfe oder eine Invalidenrente, obwohl er wegen seiner kaputten Bandscheibe Anspruch darauf hätte; aus weltanschaulichen (religiösen) Gründen dürfe er keine staatliche Unterstützung beziehen.

2. a) Mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft beantragte der Beschwerdeführer zum einen Ratenzahlungen von Fr. 20.00 pro Monat in Bezug auf die Geldstrafen und Busse und zum anderen die Herabsetzung des Tagessatzes sowie die Verlängerung der Zahlungsfrist im Sinn von Art. 36 Abs. 3 lit. a und b StGB. Über den ersten Antrag wurde bisher nicht befunden; mit dem zweiten Antrag setzte sich die Vorinstanz indessen auseinander.

b) Die Vollzugsbehörde setzt dem Verurteilten gemäss Art. 35 Abs. 1 StGB eine Zahlungsfrist von einem bis zu zwölf Monaten zur Bezahlung der Geldstrafe an. Die Vollzugsbehörde kann Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern. Bezahlt der Verurteilte die Geldstrafe nicht fristgemäss, ordnet die Vollzugsbehörde laut Art. 35 Abs. 3 StGB die Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist. Gleiches gilt auch für die Bezahlung von Bussen[2]. Dabei ist für den Vollzug der Geldstrafe die vom kantonalen oder Bundesrecht bezeichnete Vollzugsbehörde und nicht etwa das erkennende Gericht oder die Strafbefehlsbehörde gemeint[3]. Im Kanton Thurgau ist für die Bestimmung der Zahlungsfrist bei Geldstrafe oder Busse und deren Bezug die Staatsanwaltschaft zuständig[4].

c) Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist, tritt nach Art. 36 Abs. 1 und 2 StGB an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird. Verhängte eine Verwaltungsbehörde die Geldstrafe, entscheidet das Gericht über die Ersatzfreiheitsstrafe. Bei der Busse spricht der Richter gemäss Art. 106 Abs. 2-5 StGB im Urteil für den Fall, dass diese schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird. Auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse sind die Art. 35 und 36 Abs. 2-5 StGB sinngemäss anwendbar. Zuständig für die Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlung der Geldstrafe oder Busse ist im Kanton Thurgau wiederum die Staatsanwaltschaft[5]. Diese Anordnung traf hier die Staatsanwaltschaft.

d) Kann der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlen, weil sich ohne sein Verschulden die für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil erheblich verschlechtert haben, kann er gemäss Art. 36 Abs. 3 StGB dem Gericht beantragen, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu sistieren und stattdessen die Zahlungsfrist bis zu 24 Monaten zu verlängern (lit. a), den Tagessatz herabzusetzen (lit. b) oder gemeinnützige Arbeit anzuordnen (lit. c).

e) Während sich die Herabsetzung des Tagessatzes und die Umwandlung der Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit ohne weiteres von der in Art. 35 Abs. 1 StGB vorgesehenen Anordnung der Ratenzahlung und der Verlängerung der Zahlungsfrist unterscheiden lassen, ist die Abgrenzung mit Blick auf die in Art. 36 Abs. 3 lit. a StGB erwähnte "Verlängerung der Zahlungsfrist bis zu 24 Monaten" schwieriger. So sind an die Zahlungserleichterungen nach Art. 35 Abs. 1 StGB keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt hier das blosse Glaubhaftmachen von Zahlungsschwierigkeiten. Ausserdem ist bei den Anordnungen nach Art. 35 Abs. 1 StGB Schuldlosigkeit nicht erforderlich. Ist die Vollzugsbehörde (Staatsanwaltschaft) zu keinen Konzessionen nach Art. 35 Abs. 1 StGB bereit, kann der Verurteilte gemäss Art. 36 Abs. 3 lit. a StGB an den Richter gelangen und eine Verlängerung der Zahlungsfrist erwirken; die maximale Zahlungsfrist beträgt diesfalls (weitere) 24 Monate und läuft ab dem gerichtlichen Entscheid. Sie steht in keinem Verhältnis zu den in Art. 35 Abs. 1 StGB erwähnten Zahlungsfristen und -verlängerungen, das heisst, die bereits erhaltenen oder möglichen Fristen nach Art. 35 Abs. 1 StGB sind nicht anzurechnen. Damit sind die Voraussetzungen für die beiden Arten von Fristverlängerungen unterschiedlich. Bei der Vollzugsbehörde (Staatsanwaltschaft) geht es um Zahlungserleichterungen, die grundsätzlich allen Verurteilten mit glaubhaft gemachten Zahlungsschwierigkeiten gewährt werden. In Art. 36 Abs. 1 lit. a StGB geht es dagegen um die Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldloser nachträglicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse[6].

f) Die Staatsanwaltschaft ordnete die Ersatzfreiheitsstrafe vor Eingang des Gesuchs des Beschwerdeführers betreffend Ratenzahlungen an. Weil der Beschwerdeführer in seiner Eingabe gleichzeitig um Verlängerung der Zahlungsfrist nach Art. 36 Abs. 3 lit. a StGB sowie um Herabsetzung des Tagessatzes nach Art. 36 Abs. 3 lit. b StGB ersuchte, ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Staatsanwaltschaft zunächst den richterlichen Entscheid nach Art. 36 Abs. 3 StGB abwartete. Nach einer (rechtskräftigen) richterlichen Abweisung des Gesuchs nach Art. 36 Abs. 3 StGB ist die Staatsanwaltschaft indessen gehalten, ihrerseits noch über die beantragten Zahlungserleichterungen (Ratenzahlung; Verlängerung der Zahlungsfrist) im Sinn von Art. 35 Abs. 1 StGB zu befinden. Hievon wäre die Staatsanwaltschaft nur für den (umgekehrten) Fall der gerichtlichen Umwandlung in gemeinnützige Arbeit oder allenfalls auch schon bei der Verlängerung der Zahlungsfrist oder der Herabsetzung des Tagessatzes befreit. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer – wie schon vor Vorin­stanz – auch im Beschwerdeverfahren ausdrücklich um Ratenzahlung ersuchte.

3. a) Der Beschwerdeführer verlangte zur Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Herabsetzung des Tagessatzes. Voraussetzung für Ersatzmassnahmen nach Art. 36 Abs. 3 StGB ist eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Verurteilten, wobei er unverschuldeterweise in diese Notlage geraten sein muss. Ob eine erhebliche Verschlechterung vorliegt, beurteilt sich nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls. Massgebend ist, ob die Tagessatzhöhe deutlich tiefer ausgefallen wäre, wenn die im Zeitpunkt der Vollstreckung herrschenden Verhältnisse schon im Urteilszeitpunkt bestanden hätten. Dabei wird eine Reduktion von bis zu 10% in der Regel kaum als erheblich angesehen werden. Entscheidend ist sodann, dass der Verurteilte die Geldstrafe oder Busse aufgrund der nachträglichen schuldlosen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr bezahlen kann oder die Bezahlung ihm zumindest sehr grosse Mühe bereitet, mithin in diesem Sinn Zahlungsunfähigkeit besteht[7].

b) Die Vorinstanz prüfte allein das Erfordernis der Schuldlosigkeit und lehnte dieses ab. Dabei ging sie stillschweigend von einer erheblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie von dessen Zahlungsunfähigkeit aus. Gegen diese Annahme ist nichts einzuwenden, nachdem der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Strafurteils als Spengler (rund) Fr. 4'000.00 netto pro Monat verdiente, während er heute von seiner Mutter für die Pflege eines Kiesparkplatzes monatlich zwischen Fr. 50.00 und Fr. 100.00 erhält. Zwar wurde das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers Ende Mai 2015 aufgelöst, doch weigerte sich dieser seither beharrlich, die Arbeitslosenkasse oder die Fürsorgebehörde aufzusuchen, weshalb er auch über keine weiteren Einkünfte verfügt. Die Zahlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers wird sodann auch durch die von ihm im vorinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegten Betreibungsregister- und Kontoauszüge belegt. Damit wäre die Höhe des Tagessatzes deutlich tiefer als Fr. 70.00 ausgefallen, wenn die heute herrschenden Verhältnisse bereits bei der strafrechtlichen Verurteilung bestanden hätten, womit von einer erheblichen Verschlechterung der massgebenden finanziellen Verhältnisse auszugehen ist.

c) Damit ist die Voraussetzung der Schuldlosigkeit zu prüfen. Die Vorinstanz erwog, dass die (fristlose) Auflösung des Arbeitsverhältnisses selbstverschuldet sei, weil der Beschwerdeführer aufgrund der Begehung eines Delikts in Untersuchungshaft genommen worden sei. Zudem habe er Suchbemühungen im Zusammenhang mit einer neuen Arbeitsstelle weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Ohnehin habe er diesbezüglich keine Hilfe in Anspruch genommen. Ausserdem habe er keine Belege oder Nachweise betreffend den angeblich schlechten Gesundheitszustand ins Recht gelegt. Eine Umwandlung der Geldstrafen und der Busse in gemeinnützige Arbeit scheitere an der fehlenden Bereitschaft und Zustimmung des Beschwerdeführers.

d) aa) Der Verurteilte muss unverschuldeterweise in einer Notlage sein. Wer dagegen für die Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse selber die Schuld trägt, hat den Vollzug der Freiheitsstrafe hinzunehmen, wenn er die Geldstrafe nicht bezahlen kann[8]. Dabei muss der Verurteilte die Schuldlosigkeit darlegen und glaubhaft machen[9].

bb) Dementsprechend ist es Sache des Beschwerdeführers, seinen schlechten physischen und / oder psychischen Gesundheits­zustand nachzuweisen und zu belegen, dass er deswegen nicht imstande ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Allein sein vager Hinweis, wonach seine Gesundheit angeschlagen sei, genügt nicht. Immerhin war es ihm im Urteilszeitpunkt trotz einer Rückenverletzung möglich, als Spengler rund Fr. 4'000.00 netto pro Monat zu verdienen. Dabei fällt auf, dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort ausführte, warum es ihm heute nicht mehr möglich sein sollte, einen vergleichbaren Verdienst zu erzielen. Bezeichnenderweise behauptete er auch nicht eine Verschlimmerung seiner Rückenverletzung. Gleichzeitig ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit dem Stellenverlust im Mai 2015 beharrlich jegliche staatliche Hilfe abgelehnt hat. Er wandte sich gemäss eigenen Angaben weder an die Arbeitslosen- noch an die Invalidenversicherung oder das Sozialamt. Auch lehnte er ein Gespräch betreffend Berufsbildung ab. Zudem gab er vor Schranken der Vorin­stanz auf die Frage, ob er sich schon an das RAV gewandt habe, lapidar zu Protokoll, er brauche dies nicht; er wisse, wie Bewerbungsschreiben aussehen müssten. Ohne Ausbildung erhalte er eben keine Stelle. Der Beschwerdeführer will sich offensichtlich von niemandem helfen lassen. Belege für Suchbemühungen betreffend eine neue Arbeitsstelle finden sich in den Akten keine. Aufgrund seiner Renitenz und Verweigerungshaltung liegt deshalb der Schluss nahe, dass er seit dem Stellenverlust vor rund eineinhalb Jahren keinerlei Suchbemühungen an den Tag legte. Der Beschwerdeführer möchte aber auch keine gemeinnützige Arbeit leisten. Wird er nach den Gründen für seine Verweigerungshaltung gefragt, beruft er sich auf die "Gewissensfreiheit". Es kann an dieser Stelle offen gelassen werden, was der Beschwerdeführer darunter versteht; auf jeden Fall muss er sich vor diesem Hintergrund entgegen halten lassen, dass die derzeitige schlechte persönliche und wirtschaftliche Situation nicht unverschuldet ist. Im Gegenteil: Es ist sogar davon auszugehen, dass sie gewollt ist. Insofern vermag der Beschwerdeführer aus der erheblichen Verschlechterung seiner finanziellen Verhältnisse nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

cc) Zusammenfassend verneinte die Vorinstanz die Voraussetzung der Schuldlosigkeit zu Recht. Demzufolge fallen sowohl eine Herabsetzung des Tagessatzes als auch eine Verlängerung der Zahlungsfrist im Sinn von Art. 36 Abs. 3 lit. a und b StGB ausser Betracht. Daher wird die Staatsanwaltschaft angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids über das Gesuch des Beschwerdeführers um Ratenzahlung oder Verlängerung der Zahlungsfrist im Sinn von Art. 35 Abs. 1 StGB zu befinden.

Obergericht, 2. Abteilung, 3. November 2016, SW.2016.114


[1] Für zwei Geldstrafen widerrief das Bezirksgericht den bedingten Vollzug.

[2] Art. 106 Abs. 5 StGB

[3] Dolge, Basler Kommentar, Art. 35 StGB N 5

[4] § 10 Abs. 1 Ziff. 1 EG StGB, RB 311.1

[5] § 10 Abs. 1 Ziff. 3 EG StGB

[6] Dolge, Art. 36 StGB N 31

[7] Dolge, Art. 36 StGB N 21 ff.

[8] Dolge, Art. 36 StGB N 24

[9] Dolge, Art. 36 StGB N 28

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