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RBOG 2016 Nr. 27

Eine Übersetzung muss nicht zwingend in die Muttersprache erfolgen


Art. 68 StPO


Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei[1]. Dabei ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber nirgends vorschreibt, dass in die Muttersprache der am Verfahren beteiligten Person zu übersetzen sei; auch wenn die Übersetzung in die Muttersprache den Regelfall bilden dürfte, spricht gerade bei einer ausgefalleneren Muttersprache, für welche nicht ohne weiteres Dolmetscher zur Verfügung stehen, nichts gegen die Übersetzung in eine andere gängige Sprache, sofern die betreffende Person dieser mächtig ist.

Obergericht, 1. Abteilung, 5. September 2016, SBR.2016.22


[1] Art. 68 Abs. 1 StPO

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