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RBOG 2016 Nr. 32

Teilnahme an der Hauptverhandlung; Auslegung eines Dispensationsgesuchs; in Abänderung von RBOG 1999 S. 22 f. ist es Sache des Beschuldigten, sich um die Suspendierung einer Einreisesperre zu kümmern


Art. 336 StPO


1. Der Berufungskläger verlangte die Wiederholung der Hauptverhandlung; er habe daran nicht teilnehmen können, da ein persönliches Erscheinen dazu geführt hätte, dass er gleichsam gegen das ihm auferlegte Einreiseverbot verstossen hätte. Die Vorinstanz habe gewusst, dass er nicht in die Schweiz einreisen dürfe. Sie hätte deshalb dafür sorgen müssen, dass er auch tatsächlich an der Hauptverhandlung teilnehmen könne.

2. Werden Verbrechen oder Vergehen behandelt, so hat die beschuldigte Person gestützt auf Art. 336 Abs. 1 StPO persönlich an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Die Verfahrensleitung kann die beschuldigte Person auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren, wenn diese wichtige Gründe geltend macht, und wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist[1]. Damit die Verfahrensleitung die beschuldigte Person von ihrer Erscheinungspflicht entbinden kann, ist formell die Stellung eines Gesuchs notwendig, welches wichtige Gründe enthalten muss. Der Verteidiger darf ein Gesuch nur mit ausdrücklichem Einverständnis der beschuldigten Person stellen. Als wichtige Gründe für eine Dispensation können Krankheit oder Landesabwesenheit gelten, nicht aber blosse berufliche Inanspruchnahme[2]. Eine Dispensation soll nur ausnahmsweise erfolgen, zum Beispiel bei Bagatellfällen, oder wenn keine Beweisabnahmen im Sinn von Art. 343 StPO vorgesehen sind[3].

3. Die Vorinstanz lud den Berufungskläger am 10. Februar zur Hauptverhandlung vom 20. April vor und wies ihn auf seine persönliche Erscheinungspflicht hin. Der Berufungskläger nahm die Vorladung am 24. Februar entgegen. Die Vorladung und deren Zustellung erfolgten insofern ordnungsgemäss. Der Verteidiger des Berufungsklägers stellte sodann ein Dispensationsgesuch. Eine ausdrückliche Beauftragung zur Stellung eines Dispensationsgesuchs lässt sich zwar den Akten nicht entnehmen, doch ergibt sich das klare Einverständnis des Berufungsklägers aus seinem Verhalten, was genügen muss. Nachdem es gemäss dem Arztzeugnis bei der gesundheitlichen Situation des Berufungsklägers nicht nur um einen vorübergehenden Zustand ging, mussten die Vorinstanz und der Offizialverteidiger nicht annehmen, dass der Berufungskläger mit dem Arztzeugnis eine Verschiebung der Hauptverhandlung beantragen wollte. Das Arztzeugnis datiert vom 17. April; es wäre dem Berufungskläger somit genügend Zeit geblieben, sich zumindest mit seinem Offizialverteidiger oder mit der Vorin­stanz in Verbindung zu setzen, was er jedoch nicht tat. Ausserdem wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er diesfalls mit einem entsprechenden Kommentar für Klarheit gesorgt hätte. Ferner ist auch nicht anzunehmen, dass der Berufungskläger unentschuldigt nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen wollte, da er in diesem Fall der Vorinstanz wohl kaum ein Arztzeugnis eingereicht hätte. Die Vorin­stanz und der Offizialverteidiger durften somit davon ausgehen, dass der Berufungskläger tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen – und zwar für längere Zeit – nicht in der Lage war, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, mit dem Arztzeugnis ein Dispensationsgesuch stellen wollte und dazu folglich auch sein ausdrückliches Einverständnis erteilte. Es ist ausserdem auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Dispensationsgesuch bewilligte, zumal die Anwesenheit des Berufungsklägers an der Verhandlung nicht erforderlich war.

4. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach es bei dieser Sachlage irrelevant ist, ob eine Einreisesperre bestand, ist zutreffend. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers wäre die Vorinstanz aber ohnehin nicht dazu verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass der Berufungskläger in die Schweiz einreisen kann. Die frühere Rechtsprechung des Obergerichts ging zwar noch davon aus, wenn der auslandabwesende Betroffene einer ausländerrechtlichen Einreisesperre unterliege, habe das zuständige Gericht beim Bundesamt für Migration eine Suspendierung der Einreisesperre zu beantragen[4]. An dieser Praxis kann indessen nicht festgehalten werden, wie gerade dieser Fall zeigt. Es kann nicht Sache des Gerichts sein, ohne Einverständnis oder gar gegen den Willen der beschuldigten Person ein Gesuch an das Staatssekretariat für Migration (ehemals Bundesamt für Migration) einzureichen; vielmehr ist es Sache des Beschuldigten oder seines Verteidigers, sich um die Suspendierung der Einreisesperre zu kümmern[5]. Im Übrigen verfügte der Berufungskläger über ein Passierdokument, das ihn für staatsanwaltschaftliche und polizeiliche Einvernahmen sowie für Gerichtstermine zur Einreise in die Schweiz berechtigte. Insofern überzeugt der Einwand des Berufungsklägers nicht, dass er aufgrund der bestehenden Einreisesperre keine Chance gehabt hätte, in die Schweiz einzureisen und an der Hauptverhandlung teilzunehmen.

Obergericht, 1. Abteilung, 16. Dezember 2015, SBR.2015.53


[1] Art. 336 Abs. 3 StPO

[2] Wyder, Basler Kommentar, Art. 336 StPO N 17 f.

[3] Gut/Fingerhuth, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Hansjakob/Lieber), 2.A., Art. 336 N 10

[4] RBOG 1999 S. 22 f.; Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, § 116 N 16

[5] AbR OW 1994/1995 Nr. 35

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