Skip to main content

RBOG 2016 Nr. 35

Berücksichtigung von tieferen Lebenshaltungskosten im Ausland bei der Festsetzung der Genugtuung für ungerechtfertigte Untersuchungshaft


Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO


1. Beschwerdegegenstand ist die Höhe der für ungerechtfertigte Untersuchungshaft festgesetzten Genugtuung.

a) Die Staatsanwaltschaft ging bei der Bemessung der Genugtuung für die ersten zehn der insgesamt 38 Tage dauernden Untersuchungshaft von einer Genugtuung von Fr. 150.00 pro Tag aus; für die restlichen 28 Tage veranschlagte sie Fr. 80.00 pro Tag, womit insgesamt eine Genugtuung von Fr. 3'740.00 zuzusprechen sei. Das Bundesgericht – so die Staatsanwaltschaft – erachte einen Tagessatz von Fr. 200.00 als grundsätzlich angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorlägen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigten. Allerdings sei dieser Regelsatz nach dem Bundesgericht bei längerer Untersuchungshaft ohnehin zu senken, weil nur die erste Phase besonders erschwerend ins Gewicht falle. Zudem handle es sich beim Beschwerdeführer um einen zum damaligen Zeitpunkt arbeitslosen deutschen Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland, der während des ins Auge gefassten Praktikums als Aussendienstmitarbeiter gemäss eigenen Angaben monatlich ungefähr Fr. 2'000.00 verdient hätte. Da die Lebenskosten in Deutschland bekanntermassen tiefer lägen als in der Schweiz, sei dieser Umstand bei der Bemessung der Genugtuung im Sinn eines Reduktionsgrundes zu berücksichtigen.

b) Der Beschwerdeführer rügte zum einen die Reduktion des Regelsatzes von Fr. 200.00 auf Fr. 150.00 pro Tag aufgrund der in Deutschland tieferen Lebenshaltungskosten und zum andern die zusätzliche Herabsetzung des (schon reduzierten) Ansatzes nach zehn Tagen aufgrund der angeblich länger andauernden Untersuchungshaft.

2. a) aa) Namentlich bei Freiheitsentzug hat die beschuldigte Person nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf eine Genugtuung, sofern das Strafverfahren gegen sie eingestellt wurde. Zur Bestimmung der Höhe der Genugtuung sind grundsätzlich die Dauer und die Umstände der Persönlichkeitsverletzung, insbesondere der Verhaftung, massgebend. Zu berücksichtigen sind auch die Schwere des vorgeworfenen Delikts, die Auswirkungen auf die persönliche Situation sowie die Belastung durch das Strafverfahren (beispielsweise durch eine damit zusammenhängende extensive Medienberichterstattung)[1].

bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beruht die Festlegung der Genugtuungssumme auf richterlichem Ermessen. Ausgangspunkt bildet dabei die Feststellung, dass das Bundesrecht keinen bestimmten Mindestbetrag festsetzt. Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalls entscheidendes Gewicht zu. Dabei ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln, wobei Art und Schwere der Verletzung massgebend sind. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu würdigen, die eine Verminderung oder Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahelegen. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.00 pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagesansatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt[2].

cc) aaa) Das Obergericht äusserte sich bereits in einem Entscheid vom 26. Januar 2012 zum Kriterium der Lebenshaltungskosten bei der Bemessung der Genugtuung. Es hatte damals die Frage zu beantworten, ob dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in Mazedonien lebe, bei der Bemessung der Genugtuung Rechnung zu tragen sei oder nicht. Es erwog, bei der Bemessung der Genugtuung sei grundsätzlich nicht auf die konkreten Lebenshaltungskosten abzustellen. Vielmehr sei die Geldsumme nach dem am Gerichtsstand geltenden Recht zu bemessen, ohne Rücksicht darauf, ob der Ansprecher im In- oder Ausland lebe. Ausnahmen kämen aber in Betracht, wenn die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten von den hiesigen Verhältnissen markant abwichen und dies im Ergebnis zu einer krassen und unbilligen Besserstellung des Berechtigten führen würde. Das Obergericht stellte in jenem Entscheid fest, dass ein solcher Ausnahmefall gegeben sei. Bezugnehmend auf die Zahlen des Statistischen Amts der Europäischen Union (Eurostat) habe das Preisniveau für Verbrauchsgüter und Dienstleistungen im Jahr 2010, gemessen am Durchschnitt der 27 Mitgliedsländer der Europäischen Union von 100%, für die Schweiz 148%, für Mazedonien 44% betragen. Mit anderen Worten sei das Preisniveau in der Schweiz mehr als dreimal höher als in Mazedonien; mit Blick auf das Preisniveau in Europa sei die Schweiz Spitzenreiter, während Mazedonien das Schlusslicht bilde. Vor diesem Hintergrund kam das Obergericht zum Schluss, dass die von der Vorinstanz reduzierte Genugtuung nicht zu beanstanden war.

bbb) Eine Übersicht über die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten in den verschiedenen Ländern ergeben auch die vom Bundesamt für Statistik erhobenen Preisniveauindizes[3]. Die Tabelle zeigt länderübergreifend Preisvergleiche von bestimmten Warenkörben mit identischem Nutzen. Im Jahr 2014 kostete zum Beispiel der Warenkorb "Tatsächlicher Individualverbrauch" in der Schweiz Fr. 156.00, in Deutschland Fr. 101.00; für den Warenkorb "Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke" mussten 2014 in der Schweiz Fr. 155.00 und in Deutschland Fr. 104.00 aufgewendet werden. Der Warenkorb "Bekleidung und Schuhe" kostete in der Schweiz Fr. 123.00 und in Deutschland Fr. 102.00. Der Warenkorb "Wohnungswesen, Wasser, Elektrizität, Gas, u.a." belief sich im selben Jahr in der Schweiz auf Fr. 173.00 und in Deutschland auf Fr. 105.00; für "Freizeit und Kultur" wurden in der Schweiz Fr. 139.00 ausgegeben, während die gleiche Leistung in Deutschland nur Fr. 105.00 kostete. Zusammengefasst sind die Lebenshaltungskosten in Deutschland somit etwa um einen Drittel niedriger als in der Schweiz. Damit ist von einem markanten Preisunterschied auszugehen. Es rechtfertigt sich deshalb, den deutlich tieferen Lebenshaltungskosten in Deutschland bei der Bemessung der Genugtuung Rechnung zu tragen. Sofern der Beschwerdeführer auf den Umstand hinweisen wollte, dass sein Wohnsitz in München sei, wo die Lebenshaltungskosten höher seien als im übrigen Deutschland, ist ihm entgegen zu halten, dass die tatsächlich anfallenden Lebenshaltungskosten auch in einer Grossstadt nicht homogen sind. Auch dort gibt es teurere und weniger teure Quartiere; so dürfte sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner bescheidenen Einkommensverhältnisse wohl eher am unteren Rand des Preisniveaus von München bewegen. Aus pragmatischen Gründen rechtfertigt es sich deshalb, auf Länderdurchschnittswerte abzustellen. Ausserdem ist im Auge zu behalten, dass die Vorinstanz den Regelsatz von Fr. 200.00 pro Tag – entgegen dem Länderpreisvergleich - nicht um einen Drittel, sondern nur um einen Viertel reduzierte. Von daher ist die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion des Regelsatzes um einen Viertel (von Fr. 200.00 auf Fr. 150.00) nicht zu beanstanden.

b) Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts[4] ist bei längerer Untersuchungshaft der Tagessatz in der Regel zu senken, weil die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt. Dabei stuft das Bundesgericht - wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführte – Haftstrafen ab drei Monaten als "länger" ein. Bei einer Haftdauer von (nur) 38 Tagen rechtfertigt sich somit noch keine Reduktion des Tagessatzes; vielmehr ist anzunehmen, dass die ganze Haftdauer besonders erschwerend ins Gewicht fiel, weshalb der (reduzierte) Tagessatz von Fr. 150.00 über die gesamte Dauer der ausgestandenen Untersuchungshaft beizubehalten ist. Damit ist die Genugtuung auf Fr. 5'700.00[5] festzusetzen.

Obergericht, 2. Abteilung, 3. November 2016, SW.2016.106


[1] Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, Art. 429 StPO N 28

[2] RBOG 2015 Nr. 27, Erw. 3.a.aa; BGE vom 5. Juni 2014, 6B_196/2014, Erw. 1.2; BGE vom 15. Mai 2012, 6B_111/2012 und 6B_122/2012, Erw. 4.2; BGE vom 31. Januar 2011, 6B_574/2010, Erw. 2.3; BGE 113 Ib 156

[3] www.bfs.admin.ch; Statistiken; Preise; Kaufkraftparitäten

[4] BGE vom 5. Juni 2014, 6B_196/2014, Erw. 1.2; BGE vom 15. Mai 2012, 6B_111/2012, Erw. 4.2

[5] 38 Tage multipliziert mit Fr. 150.00 pro Tag

JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.