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RBOG 2016 Nr. 37

Formelle Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils in der Schweiz


Art. 22 Nr. 5 LugÜ, Art. 27 LugÜ, Art. 32 LugÜ, Art. 53 f LugÜ


1. Das Bezirksgericht anerkannte das Urteil eines deutschen Gerichts; gleichzeitig wurde dieses Urteil für in der Schweiz vollstreckbar erklärt.

2. a) aa) Der Beschwerdeführer stellte sich im Beschwerdeverfahren auf den Standpunkt, solange in Frankreich ein Vollstreckungsverfahren durchgeführt werde, könne nicht auch in der Schweiz vollstreckt werden. Zudem wies der Beschwerdeführer auf Art. 22 Nr. 5 LugÜ[1] hin. Damit stellte der Beschwerdeführer die Zuständigkeit des Schweizer Richters in Abrede.

bb) Art. 22 Nr. 5 LugÜ besagt, dass für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, ausschliesslich die Gerichte des durch das LugÜ gebundenen Staates zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist. Diese Bestimmung erfasst nur Verfahren, in welchen es um die Anordnung oder die Überprüfung eigentlicher Vollstreckungsmassnahmen geht[2]. Bei der eigentlichen Vollstreckung ist die Wahrung der staatlichen Souveränität bei der Anwendung staatlicher Zwangsmittel Leitgedanke (Territorialitätsgrundsatz). Deshalb werden grundsätzlich in keinem Staat Vollstreckungsmassnahmen angeordnet, die in einem anderen Staat durchgesetzt werden müssten[3]. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt Art. 22 Nr. 5 LugÜ in diesem Verfahren somit keine Bedeutung zu. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus Art. 27 LugÜ, wonach bei Klagen in verschiedenen Vertragsstaaten wegen desselben Anspruchs und zwischen denselben Parteien das zuerst angerufene Gericht zuständig ist, etwas zu seinen Gunsten ableiten. So bezieht sich diese Bestimmung nur auf das Erkenntnisverfahren; nicht erfasst ist damit das sich an das Erkenntnisverfahren anschliessende Vollstreckungsverfahren. Parallele Vollstreckbarerklärungsverfahren fallen ferner auch deshalb nicht unter Art. 27 LugÜ, weil die Vollstreckbarerklärung im einen Staat nicht den gleichen Verfahrensgegenstand bildet wie diejenige im anderen Staat[4].

cc) Zuständig für die Erklärung der Vollstreckbarkeit eines Urteils eines Vertragsstaates, das in der Schweiz vollstreckt werden soll, sind die Schweizer Gerichte am Wohnsitz des Schuldners[5]. Demgegenüber betrifft eine allfällige Vollstreckbarerklärung in Frankreich nur die Vollstreckung auf französischem Staatsgebiet. Dem Gläubiger ist es aber letztlich unbenommen, in verschiedenen Vertragsstaaten Vollstreckungsverfahren einzuleiten, um an das entsprechende Substrat des Schuldners zu gelangen. Zwar kann der Schuldner (im Beschwerdeverfahren) geltend machen, die Schuld sei seit dem Erlass der zu vollstreckenden ausländischen Entscheidung getilgt worden, doch wurde seitens des Beschwerdeführers weder behauptet noch durch Urkunden belegt, dass die Forderung gemäss deutschem Urteil durch eine Vollstreckung im Ausland, namentlich in Frankreich, vollständig getilgt wurde. Zusammenfassend erweist sich die Einrede der Unzuständigkeit als von vornherein unbegründet.

b) Der Beschwerdeführer wies ferner auf den Umstand hin, dass die Vorinstanz das Urteil aus Deutschland für vollstreckbar erklärt habe, ohne ihm das rechtliche Gehör zu gewähren. Das ausländische Urteil ist ohne weiteres, mithin ohne dass eine Prüfung nach Art. 34 f. LugÜ erfolgt, für vollstreckbar zu erklären, wenn die in Art. 53 f. LugÜ vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind. Der Schuldner erhält in diesem Abschnitt des Verfahrens keine Gelegenheit, eine Erklärung abzugeben[6]. Vor diesem Hintergrund kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz keine Rede sein. Erst das Rechtsmittelverfahren ist kontradiktorisch ausgestaltet.

c) Der Beschwerdeführer bestritt zwar, dass eine Entscheidung im Sinn von Art. 32 LugÜ vorliege und die Anforderungen von Art. 53 f. LugÜ erfüllt seien, doch widersprechen diese Ausführungen den vor Vorinstanz eingereichten Unterlagen. So reichte der Beschwerdegegner vor Vorinstanz das deutsche Urteil ein. Dieses Urteil trägt im Rubrum die Aufschrift "Ausfertigung"; auf der letzten Seite findet sich die von der Justizhauptsekretärin eigenhändig unterzeichnete Bestätigung, wonach das Urteil rechtskräftig sei. Ausserdem reichte der Beschwerdegegner das ausgefüllte und von der Justizoberinspektorin eigenhändig unterzeichnete Formblatt nach Anhang V des LugÜ ein. Unter Entscheidung ist gemäss Art. 32 LugÜ jede von einem Gericht eines Mitgliedstaates erlassene Entscheidung zu verstehen. Auch Urteile, die nur ein Urteilsdispositiv ohne eigentliche Begründung enthalten, sind der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung zugänglich[7]. Es steht somit ausser Frage, dass das rechtskräftige Urteil des deutschen Gerichts den Vorgaben von Art. 32 LugÜ entspricht. Durch die zusätzliche Einreichung des ausgefüllten und unterzeichneten Formblatts nach Anhang V des LugÜ kam der Beschwerdegegner auch den Förmlichkeiten im Sinn von Art. 53 f. LugÜ nach. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Vollstreckungsklauseln[8] beziehen sich demgegenüber auf die Vollstreckung von deutschen Urteilen in Deutschland. Dort kann die Zwangsvollstreckung nur durchgeführt werden, wenn das Urteil mit einer entsprechenden Klausel versehen ist; demgegenüber müssen auch in Deutschland ausländische Entscheide mittels eines Richterspruchs für vollstreckbar erklärt werden[9]. Indessen braucht es für die Vollstreckbarerklärung eines deutschen Urteils in der Schweiz keine Vollstreckungsklausel, denn im internationalen Verhältnis sind nicht die Anforderungen der D-ZPO, sondern vielmehr diejenigen des LugÜ massgebend. Zusammenfassend erkannte die Vorinstanz somit zu Recht, dass die formellen Voraussetzungen für eine Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des deutschen Urteils in der Schweiz erfüllt sind.

Obergericht, 1. Abteilung, 26. Oktober 2016, ZR.2016.29

Eine dagegen erhobene Beschwerde ist vor Bundesgericht hängig (5A_934/2016).


[1] Lugano-Übereinkommen, SR 0.275.12

[2] Killias, in: Lugano-Übereinkommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht (Hrsg.: Schnyder), Zürich/St. Gallen 2011, Art. 22 Nr. 5 N 24

[3] Markus, in: Lugano-Übereinkommen (Hrsg.: Dasser/Oberhammer), 2.A., Art. 22 Nr. 5 N 166

[4] Liatowitsch/Meier, in: Lugano-Übereinkommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht (Hrsg.: Schnyder), Zürich/St. Gallen 2011, Art. 27 N 18

[5] Art. 38 Abs. 1 und 39 Abs. 2 LugÜ

[6] Art. 41 LugÜ

[7] Gelzer, Basler Kommentar, Art. 53 LugÜ N 3

[8] § 725 D-ZPO

[9] § 722 D-ZPO

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