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RBOG 2017 Nr. 15

Bindung des Obergerichts an eigene Rückweisungsentscheide


Art. 318 ZPO


1. a) Die Berufungsklägerin beantragt in Ziff. 1 der Berufungsbegehren, die (Zwischen-)Entscheide ZBR.2010.70 und ZBR.2013.50 des Obergerichts vom 3. März 2011 beziehungsweise vom 25. Februar 2014 seien aufzuheben.

b) Gestützt auf Art. 308 Abs. 1 ZPO sind mit Berufung erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. Nicht der Berufung unterliegen hingegen die beiden Entscheide des Obergerichts vom 3. März 2011[1] und 25. Februar 2014[2], mit welchen das Verfahren jeweils zur weiteren materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen worden war. Gegen diese Entscheide stand, unter den restriktiven Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG, die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht zur Verfügung, welche die Berufungsbeklagte denn auch ergriff[3]. Auf Ziff. 1 der Berufungsbegehren ist somit nicht einzutreten.

2. a) Weiter wendet sich die Berufungsklägerin in der Berufungsschrift auch materiell zur Hauptsache gegen die beiden Entscheide des Obergerichts vom 3. März 2011 und 25. Februar 2014, mit denen das Obergericht das Vorliegen wichtiger Gründe im Sinn von Art. 337 Abs. 1 OR verneinte. Es ist daher zu prüfen, ob (und wieweit) das Obergericht an seine eigenen Rückweisungsentscheide gebunden ist.

b) In RBOG 2000 Nr. 28 erwog das Obergericht zur früheren ZPO TG, die zweite Instanz sei an die in ihrem ersten Entscheid in den Motiven niedergelegte Rechtsauffassung nicht gebunden. Faktisch dränge sich indessen eine Änderung der Rechtsauffassung der Rechtsmittelinstanz nur auf, wenn im zweiten Rechtsmittelverfahren neue Argumente und Tatsachen vorgetragen würden, welche im ersten Rechtsmittelverfahren noch nicht Thema gewesen seien. Gleiches gelte, wenn der erste Rechtsmittelentscheid ein offensichtlicher Fehlentscheid sei, oder wenn Revisionsgründe vorlägen, wie etwa, wenn das Gericht vorgebrachte erhebliche Tatsachen aus Versehen gar nicht oder offensichtlich in irrtümlicher Weise gewürdigt habe.

c) Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts sowohl dieses selbst als auch die kantonalen Instanzen an die rechtliche Beurteilung gebunden, mit der die Rückweisung begründet wurde. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien – abgesehen von zulässigen Noven – verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren. Wie weit die Gerichte und Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt[4]. Mit einer Beschwerde gegen den neuen kantonalen Entscheid können daher keine Argumente vorgetragen werden, die das Bundesgericht schon in seinem Rückweisungsentscheid verworfen hat oder die es im ersten Beschwerdeverfahren gar nicht prüfen musste, weil die Parteien sie nicht vorbrachten, obwohl sie dies tun konnten und mussten[5]. Dabei leitet sich die Bindung der urteilenden Instanz selber nicht aus der Rechtskraft ab, sondern aus einem allgemeinen Prinzip der Unabänderlichkeit und Einmaligkeit des Rechtsschutzes[6].

d) aa) Die herrschende Lehre[7] zur schweizerischen Zivilprozessordnung befürwortet die Bindungswirkung der rückweisenden Instanz weitgehend. Sterchi[8] bezeichnet die Bindungswirkung gestützt auf Überlegungen der Rechtssicherheit und des Gebots von Treu und Glauben als heute grundlegendes Prinzip des schweizerischen Prozessrechts. Auch Reetz/Hilber[9] plädieren für die Bindungswirkung und nennen als Gründe dafür das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes, die Konsequenz aus der unbestrittenen Bindung der ersten Instanz an den Rückweisungsentscheid sowie die Praxis des Bundesgerichts (zur Bindung an seine eigenen Rückweisungsentscheide), deren Übertragung auf den kantonalen Instanzenzug das Gebot der Einheitlichkeit verlange. Weniger eindeutig nimmt Seiler[10] Stellung; er kommt aber nach Darlegung der Argumente für und gegen eine Bindung auch zum Schluss, dass die Berufungsinstanz selbst an die mit der Gutheissung der seinerzeitigen (ersten) Berufung geäusserte Rechtsauffassung gebunden sei.

bb) Einschränkungen der Bindungswirkung ergeben sich nach der herrschenden Lehre jedoch bei Veränderung der Rechtslage oder des massgeblichen Sachverhalts (durch zulässige Noven), da auf die Rechtslage und den Sachverhalt im Urteilszeitpunkt abzustellen sei. Weiter sei ein Rückweisungsentscheid nicht bindend, sofern sich seither die bundesgerichtliche Rechtsprechung verändert habe[11].

e) Die Erwägungen der herrschenden Lehre überzeugen. Eine fehlende Bindungswirkung würde dazu führen, dass die Parteien in allfälligen Berufungsverfahren nach der Rückweisung und dem neuen erstinstanzlichen Entscheid wiederum dieselben Rügen vorbringen wie im ersten Verfahren, was nicht prozessökonomisch ist und nicht dem Sinn und Zweck einer Rückweisung entsprechen kann. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb eine Partei, deren Rechtsauffassung das Obergericht nicht teilt, eine zweite Möglichkeit haben sollte, dem Obergericht die gleiche Frage nochmals zu unterbreiten. Daher kann an der bisherigen Praxis des Obergerichts zur ZPO TG nicht festgehalten werden. Es ist folglich davon auszugehen, dass das Obergericht an ein Rückweisungsurteil grundsätzlich gebunden ist, soweit sich die Sach- oder Rechtslage und die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht verändert haben.

Obergericht, 2. Abteilung, 29. November 2016, ZBR.2015.77

Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht am 23. Januar 2018 aus anderen Gründen gut (4A_349/2017).


[1] Verfahren ZBR.2010.70

[2] Verfahren ZBR.2013.50

[3] BGE vom 13. Oktober 2011, 4A_496/2011; BGE vom 30. September 2014, 4A_316/2014

[4] BGE 135 III 335, 131 III 94, 116 II 222, 111 II 95

[5] BGE vom 25. Juli 2016, 4A_696/2015, Erw. 3.5.1; BGE vom 24. September 2015, 4A_268/2015, Erw. 1.2; BGE vom 25. November 2014, 5A_748/2013, Erw. 2.1

[6] BGE vom 25. Juli 2016, 4A_696/2015, Erw. 3.5.2.2; BGE 140 III 470

[7] Stauber, in: ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde (Hrsg.: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber), Basel 2013, Art. 318 N 24

[8] Berner Kommentar, Art. 318 ZPO N 15

[9] In: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (Hrsg.: Suter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger), 2.A., Art. 318 N 46

[10] Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, N 1554 ff.

[11] Seiler, N 1558; Sterchi, Art. 318 ZPO N 16; Reetz/Hilber, Art. 318 ZPO N 48; Stauber, Art. 318 ZPO N 25

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