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RBOG 2017 Nr. 19

Anforderungen an die Spezifizierung der zu arrestierenden Gegenstände


Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG


1. Der Beschwerdeführer machte bezüglich der Gegenstände in Nr. 1 der Arresturkunde des Betreibungsamts (beziehungsweise der Objekte in Buchstabe a des Arrestbegehrens des Beschwerdegegners respektive des Arrestbefehls des Einzelrichters) einen unzulässigen Such- oder Ausforschungsarrest geltend.

2. a) Der Arrestbefehl enthält den Namen und den Wohnort des Gläubigers und des Schuldners, die Angabe der Forderung, für welche der Arrest gelegt wird, die Angabe des Arrestgrundes, die Angabe der mit Arrest zu belegenden Gegenstände sowie den Hinweis auf die Schadenersatzpflicht des Gläubigers[1].

b) aa) Die Verpflichtung zur genauen Bezeichnung der Vermögenswerte ist schwierig zu erfüllen, wenn der Arrest auf Gruppen von Gegenständen oder auf Bankguthaben des Arrestschuldners gelegt werden soll. Die Gerichtspraxis lässt es deshalb zu, dass die Werte nur ihrer Gattung nach umschrieben werden (Gattungsarrest), sofern ihr Standort und gegebenenfalls der Gewahrsamsinhaber bezeichnet sind. Ein Begehren auf Verarrestierung "aller Guthaben oder Beträge", die auf den Namen des Schuldners lauten, genügt daher den Anforderungen an die Bezeichnungspflicht. Da Forderungen durch Benennung des Drittschuldners bezeichnet werden, ist allerdings die Angabe der betreffenden Bank notwendig. Die Vorlage von Bankkorrespondenzen und dergleichen erleichtert die Glaubhaftmachung, ist jedoch nicht notwendig. Längere Zeit hatte die Praxis derartige Forderungen bei der Bankfiliale lokalisiert, die das Konto führte, und nicht am Hauptsitz. Diese Praxis entspricht jedoch nicht mehr den wirtschaftlichen Realitäten. Die Forderung ist daher am Sitz der Bank lokalisiert, welcher im Handelsregister figuriert[2].

bb) Die Arrestlegung ohne konkrete Anhaltspunkte über das Vorliegen von Vermögenswerten (sogenannter Ausforschungs- oder Sucharrest) ist rechtsmissbräuchlich. In diesem Fall wird die Massnahme nicht beantragt, um Ansprüche sicherzustellen, sondern um Vermögensauskünfte über den Schuldner zu erlangen. Die Unterscheidung zwischen dem unzulässigen Such- und dem zulässigen Gattungsarrest ist nicht immer einfach[3]. Für den Vollzug eines Gattungsarrests bedarf es zumindest einer minimalen Spezifikation der Arrestgegenstände, zum Beispiel folgendermassen: die im Lagerhaus der Firma X in Basel stehenden Möbel des Schuldners, seine im Zollfreilager Bern liegenden Teppiche, die in der Kunstgalerie Y in Zürich ausgestellten Werke des Schuldners, die im Tresor der Bank Z in Genf aufbewahrten Gemälde, der von dieser verwahrte Schmuck des Schuldners, dessen bei der Bank Z in Gstaad offen deponierte Wertschriften (Aktien, Obligationen, Schuldbriefe), seine dort bestehenden Guthaben, der Inhalt eines von ihm gemieteten Schrankfachs. Unzureichend spezifiziert wäre der Arrestgegenstand hingegen mit einer allgemeinen Umschreibung wie: sämtliche dem Schuldner gehörenden, in einem bestimmten Gebäude in O befindlichen Gegenstände, oder sämtliche ihm zustehenden Vermögenswerte bei der Bank Z (selbst wenn alle erdenklichen einzeln aufgezählt wären), namentlich wenn ein so formuliertes Begehren sich gleich gegen mehrere oder gar alle Platzbanken richten würde. Ein solcher Arrest, dem nicht der geringste konkrete Hinweis auf das tatsächliche Vorhandensein bestimmter Gegenstände an einem bestimmten Ort zugrunde liegt, wäre nichtig – nichts anderes als ein auf blosses Ausspionieren von Vermögen des Schuldners zielender und deshalb missbräuchlicher Sucharrest[4].

cc) Buchstabe a) des Arrestbegehrens des Beschwerdegegners stellt in Teilen genau einen solchen unzulässigen Sucharrest dar. So sollen ohne den geringsten konkreten Hinweis auf das tatsächliche Vorhandensein bestimmter Gegenstände an einem bestimmten Ort "sämtliche Guthaben und Forderungen des Beschwerdeführers, lautend auf ihn oder an denen er der wirtschaftlich Berechtigte ist", mit Arrest belegt werden; ferner sollen allgemein "Kontokorrentguthaben, Safe- und Depotinhalte, Metalldepots und Metallkonti, Festgeldkonti, Wertschriften (auch soweit bei anderen / ausländischen Korrespondenten deponiert) sowie Forderungen aus Termintransaktionen, Treuhandforderungen, Herausgabe- und Ablieferungsansprüche aller Art, Zahlungsansprüche unter Akkreditiven, Garantien, Bürgschaften usw." verarrestiert werden. Damit werden als Arrestobjekte gewissermassen sämtliche Vermögenswerte aufgeführt, die nach allgemeiner Lebenserfahrung überhaupt irgendwie in Frage kommen können. Eine derart generelle Aufzählung stellt jedoch keine genügende Spezifizierung der Arrestobjekte dar; sowohl die Interessen des Schuldners, welche auch im Arrestverfahren zu berücksichtigen sind, als auch die allgemein gültige Substantiierungspflicht stehen einer solchen offenen Umschreibung der Vermögenswerte entgegen. Angesichts des massiven Eingriffs in die Rechtssphäre des von einem Arrest Betroffenen ist es unumgänglich, minimale Erfordernisse an die Glaubhaftmachung sowohl bezüglich des Arrestgrundes und der Forderung, als auch der Existenz und Spezifizierung der behaupteten Vermögenswerte zu stellen[5].

dd) Dass dieser Wortlaut in Buchstabe a) des Arrestbegehrens einem unzulässigen Sucharrest gleichzusetzen ist, zeigt auch der Umstand, dass das Betreibungsamt aufgrund der in Buchstabe a) des Arrestbefehls übernommenen Formulierung nicht wusste, welchen Geldinstituten sie den Arrest überhaupt anzeigen sollte. Bezeichnenderweise traf das Amt von sich aus eine Auswahl und gelangte schliesslich an die Credit Suisse, UBS, Thurgauer Kantonalbank, Zürcher Kantonalbank, PostFinance sowie verschiedene Filialen der Raiffeisenbank. Damit besteht Grund zur Annahme, dass es bei den Arrestgegenständen in Buchstabe a) des Arrestbegehrens beziehungsweise Arrestbefehls primär einmal darum ging, Vermögensauskünfte über den Beschwerdeführer zu erlangen.

Obergericht, 2. Abteilung, 14. Dezember 2017, BR.2017.61


[1] Art. 274 Abs. 2 Ziff. 1-5 SchKG

[2] Stoffel, Basler Kommentar, Art. 272 SchKG N 35 f.

[3] Stoffel, Art. 272 SchKG N 38

[4] Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9.A., § 51 N 35; RBOG 1985 Nr. 19

[5] RBOG 1985 Nr. 19

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