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RBOG 2017 Nr. 28

Nichteintreten auf die Beschwerde gegen einen Hausdurchsuchungsbefehl; Vorrang des Entsiegelungsverfahrens


Art. 393 ff. StPO


1. a) Mit Durchsuchungsbefehl ordnete die Staatsanwaltschaft im Rahmen einer Strafuntersuchung wegen des Verdachts von Steuerdelikten die Durchsuchung von Unterlagen des Beschwerdeführers an. Die Polizei führte die Hausdurchsuchung durch und sicherte diverse EDV-Daten. Der Beschwerdeführer verlangte deren Siegelung, worauf die Staatsanwaltschaft fristgerecht beim Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung der versiegelten EDV-Daten verlangte.

b) Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde an das Obergericht und beantragte sinngemäss, es sei die Unrechtmässigkeit der Hausdurchsuchung und des Hausdurchsuchungsbefehls mangels hinreichenden Tatverdachts festzustellen. Das Obergerichtsvizepräsidium sistierte das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Entsiegelungsverfahrens beim Zwangsmassnahmengericht. Dieses stellte im Entsiegelungsverfahren fest, das Siegel sei im Beisein des Beschuldigten entfernt worden. Es beauftragte eine Drittperson, den elektronischen Datenbestand forensisch zu sichern und aufzubereiten.

c) Der Beschwerdeführer verlangte darauf beim Obergericht die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens.

2. Im Sinn von Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO angefochten ist nur der Hausdurchsuchungsbefehl und die gestützt darauf durchgeführte Hausdurchsuchung. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich hinreichend, dass der Beschwerdeführer einen rechtsgenüglichen Tatverdacht und die Verhältnismässigkeit als Voraussetzungen der Hausdurchsuchung als Zwangsmassnahme nach Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO bestreitet.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde (gegen den Hausdurchsuchungsbefehl und die Hausdurchsuchung) sei nicht einzutreten.

a) aa) Zur Begründung macht die Staatsanwaltschaft geltend, gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung gehe das Entsiegelungsverfahren dem Beschwerdeverfahren vor. Bereits dort habe das Zwangsmassnahmengericht den hinreichenden Tatverdacht zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, weshalb sich ausnahmsweise ein paralleles Beschwerdeverfahren rechtfertige. Damit bleibe kein Raum für dieses Beschwerdeverfahren. Hier wie dort seien die gleichen Fragen zu entscheiden.

bb) Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, im Entsiegelungsverfahren bestehe die Hauptbegründung darin, es fehle an einem hinreichenden Tatverdacht. Nur in Verbindung mit dem der Vollständigkeit halber gestellten Eventualantrag, sämtliche Dokumente im Zusammenhang mit den von ihm geführten Beistandschaften von der Entsiegelung auszunehmen, berufe er sich im Entsiegelungsverfahren auf Geheimhaltungsinteressen. Die Staatsanwaltschaft habe sich mit dem Schutz jener Daten aber bereits im Entsiegelungsbegehren einverstanden erklärt, womit die Frage der Entsiegelung der mit den Beistandschaften zusammenhängenden Dokumente nicht mehr Gegenstand des Entsiegelungsverfahrens sei. Damit sei alleinige Begründung im Entsiegelungsverfahren der fehlende hinreichende Tatverdacht. Auf eine Beschwerde gegen die Entsiegelung durch das Zwangsmassnahmengericht trete das Bundesgericht aber nicht ein[1]. Das Zwangsmass­nahmen- und das Obergericht hätten ohnehin unterschiedliche Aufgaben, und den Entscheiden des Obergerichts käme grösseres Gewicht zu. Es sei allgemeine Aufsichtsinstanz über die Staatsanwaltschaften. Sollte es die Beschwerde mangels hinreichenden Tatverdachts schützen, könnte es zwar die Staatsanwaltschaft nicht anweisen, die Untersuchung einzustellen. Die Staatsanwaltschaft müsste sich aber gut überlegen, ob sie die Untersuchung fortsetze oder das Verfahren einstelle. Dies hätte zur Folge, dass in einem Beschwerdeverfahren an das Bundesgericht Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG angerufen werden könnte. Das Bundesgericht müsste auf die Beschwerde eintreten, weil mit seinem Entscheid faktisch ein Endentscheid herbeigeführt und ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten gespart werden könnte. Damit sei die von der Staatsanwaltschaft geforderte Begründung für einen Ausnahmefall nachgewiesen.

b) aa) Laut BGE vom 24. März 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg gegen einen Beschuldigten eine Strafuntersuchung. Die Polizei führte bei ihm gestützt auf den Hausdurchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung durch und stellte verschiedene Gegenstände sicher, darunter einen Computer. Der Betroffene verlangte sofort die Siegelung und die Staatsanwaltschaft daraufhin die Entsiegelung. Das Kantonsgericht Neuenburg schützte die Beschwerde des Beschuldigten und ordnete die Rückgabe der Gegenstände an diesen an. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde beim Bundesgericht, das diese schützte und den Beschwerdeentscheid des Kantonsgerichts aufhob. Die Beschwerde des Beschuldigten an das Kantonsgericht sei unzulässig. Es entspreche der Natur gewisser Zwangsmassnahmen wie dem Hausdurchsuchungsbefehl, dass sie erst nach ihrer Vollstreckung rechtlich überprüft werden könnten. Allerdings verfüge der Betroffene im weiteren Verfahren über vollkommenen Rechtsschutz. Sobald die Strafbehörden Gegenstände sichergestellt hätten, könne der Betroffene deren Siegelung nach Art. 248 Abs. 1 StPO verlangen. Dann sei es an der Staatsanwaltschaft, die Entsiegelung zu verlangen (Art. 248 Abs. 2 StPO). Im Verlauf dieses Verfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht (Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO) und nicht vor der Beschwerdeinstanz nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO könne der Betroffene Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte oder auch andere Gründe geltend machen (Art. 248 Abs. 1 StPO). Dabei könne der Betroffene auch akzessorische Einwände erheben wie einen fehlenden hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich der ihm angelasteten Straftat, aber auch die Unverhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme oder die Rechtswidrigkeit des Hausdurchsuchungsbefehls. Eine separate StPO-Beschwerde komme nur in Frage, wenn ausschliesslich Einwände ("les griefs soulevés") erhoben würden, die keinerlei rechtlich geschützte Geheimhaltungsinteressen beträfen[2].

Im Entscheid vom 25. September 2012 erwog das Bundesgericht, nicht zu folgen sei der Ansicht der Vorinstanz, StPO-Beschwer­den gegen Herausgabebefehle[3] seien in dem Sinn zweigleisig zu behandeln, dass zwar auf Geheimnisschutzrügen (im engeren Sinn) nicht eingetreten werde, akzessorische Einwände, die nicht unmittelbar Geheimnisschutzfragen beträfen, jedoch von der Beschwerdeinstanz gemäss StPO materiell zu prüfen seien. Eine solche Praxis würde laut Bundesgericht nicht nur zu einer unnötigen Gabelung und Komplizierung des Rechtswegs führen. Sie finde überdies im Wortlaut sowie im Sinn und Zweck des Gesetzes keine Stütze. Art. 248 Abs. 1 StPO sehe das Siegelungsverfahren auch vor, wenn sich die betroffene Person auf "andere Gründe" als auf ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht berufe. Zwar sei es die primäre Aufgabe des Entsiegelungsrichters zu prüfen, ob schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen einer Durchsuchung entgegen stünden. Falls aber die von einer provisorischen Sicherstellung betroffene Person neben Geheimhaltungsgründen auch noch andere akzessorische Einwände vorbringe, seien diese ebenfalls im Siegelungsverfahren zu prüfen. Dies gelte namentlich für akzessorische Rügen des fehlenden hinreichenden Tatverdachts oder der mangelnden Untersuchungsrelevanz der erhobenen Aufzeichnungen und Gegenstände und für Fragen der Verhältnismässigkeit. Eine separate StPO-Beschwerde gegen Herausgabebefehle komme somit nur in Frage, wenn ausschliesslich Einwände erhoben würden, die keinerlei rechtlich geschützte Geheimhaltungsinteressen beträfen[4].

bb) In der Literatur wird die bundesgerichtliche Rechtsprechung dahingehend zusammengefasst, die Verfahrensökonomie gebiete, dass identische Rügen nicht gleichzeitig in mehreren Rechtsmitteln zu erheben seien, zumal die Multiplizierung derselben das Verfahren ungebührlich in die Länge ziehe. Dem Entsiegelungsrichter komme dabei umfassende Kognition zu, sodass die Siegelung der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO grundsätzlich vorgehe. Dies gelte zumindest im Verhältnis zur Beschwerde gegen die Anordnung der Durchsuchung oder die Editionsverfügung. In Anbetracht dessen sei auch das Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts oder der Beweiswahrscheinlichkeit nicht auf dem Weg der Beschwerde geltend zu machen[5]. Im Entsiegelungsverfahren seien auch andere Voraussetzungen als nur entgegenstehende Geheimhaltungsinteressen zu prüfen, weshalb aus Gründen der Rechtssicherheit die Praxis nicht überzeuge, eine gesonderte Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO zuzulassen[6].

c) aa) Gemäss dem Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft machte der Beschwerdeführer anlässlich der Hausdurchsuchung gegenüber der Polizei geltend, er sei als Beistand (im Sinn des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts nach ZGB) tätig. Die sichergestellten EDV-Geräte enthielten auch Daten zu dieser Tätigkeit und somit zu den verbeiständeten Personen und deren Verhältnissen. Daher sei die Siegelung der gespiegelten Festplatten erfolgt. Eine Siegelung dürfte sich laut Staatsanwaltschaft vorliegend hauptsächlich auf den Schutz allfälliger Amtsgeheimnisse betreffend die Verhältnisse der verbeiständeten Dritten beziehen. Soweit sich die Siegelung auf solche Informationen aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Beistand beziehe, habe die Staatsanwaltschaft kein Interesse an deren Entsiegelung, zumal diese EDV-Daten zur Sachverhaltsabklärung kaum etwas beitrügen. Anders sei dies bezüglich der EDV-Daten, die den Beschwerdeführer und seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse beträfen. Daran sei die Staatsanwaltschaft interessiert. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich bislang kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse dargelegt. Sollten keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen dagegen sprechen, seien daher sämtliche EDV-Daten, soweit sie nicht die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Beistand beträfen, zu entsiegeln. Entsprechende Datenstämme zur Tätigkeit als Beistand wären – soweit lokalisierbar – auszuscheiden und die übrigen EDV-Daten im Rahmen der Entsiegelung zu extrahieren.

bb) Der Beschwerdeführer machte in seiner Stellungnahme zum Entsiegelungsgesuch geltend, falls das Zwangsmassnahmengericht von einem hinreichenden Verdacht hinsichtlich des Steuerbetrugs ausgehen sollte, dürfe zumindest keine Entsiegelung jener Dateien erfolgen, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Beistandschaften stünden. Darunter fielen nicht nur Textdateien und Excel-Tabellen, sondern auch E-Mails. Die Staatsanwaltschaft anerkenne grundsätzlich, dass sie zufolge des Amtsgeheimnisses nicht durchsucht werden dürften. Die Word- und Excel-Dateien befänden sich in einem bestimmten Verzeichnis und könnten relativ einfach ausgeschieden werden. Schwieriger sei es mit den E-Mails. Sie befänden sich in einer Outlook-Offline-Datendatei. Darin fänden sich keine Unterordner wie bei den Word- und Excel-Dateien. Deshalb seien sie nur im geöffneten Programm Outlook sichtbar und könnten nicht auf gleiche einfache Weise ausgesondert werden. Dafür sei ein unabhängiger Fachmann beizuziehen, der dafür Gewähr biete, dass nur die nicht in Ordnern von Beistandschaften abgelegten E-Mails der Staatsanwaltschaft zugänglich gemacht würden.

d) Damit geht es im Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht um Einwände, die sowohl geschützte Geheimhaltungsinteressen als auch andere Voraussetzungen der Hausdurchsuchung und der Siegelung oder Entsiegelung betreffen, unter anderem um die Frage des hinreichenden Tatverdachts auf Steuerbetrug. Der Beschwerdeführer erhob im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht somit nicht ausschliesslich Einwände, die keinerlei rechtlich geschützte Geheimhaltungsinteressen zum Gegenstand haben. Vielmehr ist in jenem Verfahren neben dem Tatverdacht auch strittig und zu prüfen, welche Daten und Dateien versiegelt bleiben und welche der Staatsanwaltschaft zugänglich zu machen sind. Damit erhob der Beschwerdeführer auch Einwände betreffend rechtlich geschützte Geheimhaltungsinteressen und nicht ausschliesslich andere Einwände. Somit hat der Entsiegelungsrichter zu prüfen und zu entscheiden, ob schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen und andere Gründe wie der fehlende Tatverdacht einer Durchsuchung oder Beschlagnahme entgegenstehen. Ein separates Beschwerdeverfahren nach Art. 393 ff. StPO kommt nicht in Betracht. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Somit besteht keine Notwendigkeit, das Beschwerdeverfahren weiter zu sistieren.

Obergericht, 2. Abteilung, 18. Mai 2017, SW.2016.149


[1] Hinweis auf BGE vom 16. November 2016, 1B_360/2013

[2] BGE vom 24. März 2014, 1B_360/2013, Erw. 2.2; BGE vom 16. November 2016, 1B_351/2016, Erw. 1.3

[3] Was gemäss BGE vom 16. November 2016, 1B_351/2016, Erw. 1.3, auch für Hausdurchsuchungen mit Sicherstellungen gilt.

[4] BGE vom 25. September 2012, 1B_136/2012, Erw. 4.4

[5] Thormann/Brechbühl, Basler Kommentar, Art. 248 StPO N 61; Müller/Gäumann, Siegelung nach Schweizerischer StPO, in: Anwaltsrevue 2012 S. 293; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2.A., Art. 248 N 6

[6] Keller, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/ Hansjakob/Lieber), 2.A., Art. 248 N 12

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