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RBOG 2017 Nr. 31

Nichteintreten auf eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Rückweisungsentscheid des Bezirksgerichts zur Beweisergänzung


Art. 329 StPO, Art. 343 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO


1. Das Obergericht wies eine Streitsache zur Beweisergänzung (Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens) an das Bezirksgericht zurück. Dieses überwies die Akten seinerseits an die Staatsanwaltschaft, sistierte das Verfahren und übertrug die Rechtshängigkeit bis zum Eingang der ergänzten Akten auf die Staatsanwaltschaft. Diese erhob gegen den verfahrensleitenden Entscheid Beschwerde und beantragte, die Rechtshängigkeit des Verfahrens sei auf das Bezirksgericht zu übertragen und dieses zu verpflichten, die notwendigen Beweiserhebungen selbst vorzunehmen.

2. a) Mit dem Eingang der Anklageschrift wird das Verfahren beim Gericht rechtshängig. Mit der Rechtshängigkeit gehen die Befugnisse im Verfahren auf das Gericht über[1]. Ergibt sich aufgrund der Prüfung der Anklage durch die Verfahrensleitung des Gerichts oder später im Verfahren, dass ein Urteil zur Zeit nicht ergehen kann, sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist das Gericht die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück. Dabei entscheidet das Gericht, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt[2]. Ist nur eine mit wenig Aufwand verbundene Ergänzung oder Berichtigung der Anklage oder eine einfache Beweisergänzung vorzunehmen, wird der Verbleib der Hängigkeit beim Gericht sinnvoll sein. Ist dagegen absehbar, dass die Staatsanwaltschaft längere Zeit benötigen wird, kommt unter Umständen eine Rückübertragung der Rechtshängigkeit an diese in Betracht. Durch die Rückübertragung der Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft fallen dieser wieder die Befugnisse zu, die ihr vor Anklageerhebung zustanden, und sie kann das Verfahren auch einstellen; verbleibt die Rechtshängigkeit beim Gericht, kann sie dies hingegen nicht[3].

b) Angefochten von der Staatsanwaltschaft ist der Beschluss der Vorinstanz, die das Verfahren zur Beweisergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückwies und gleichzeitig die Rechtshängigkeit an diese rückübertrug. Es handelt sich dabei um einen verfahrensleitenden Entscheid. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Beschwerde gegen verfahrensleitende Entscheide nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Einen solchen irreparablen Nachteil verneint das Bundesgericht bei Rückweisungen der Akten an die Anklagebehörde oder die Vorinstanz[4].

c) Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil könnte somit, wenn überhaupt, allein in der "Delegation" der Beweisergänzung an die Staatsanwaltschaft gesehen werden. Diesbezüglich macht diese namentlich eine Missachtung von Art. 343 Abs. 1 und 2 StPO durch das Sachgericht geltend. Gemäss dieser Bestimmung erhebt das Gericht neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise. Auch erhebt es im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals. Indes erachtet das Bundesgericht mit Bezug auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG[5] die blosse Verzögerung oder Verteuerung des Verfahrens als generell nicht genügend, um einen sofortigen Entscheid des Bundesgerichts zu erwirken. Anders beurteilt das Bundesgericht dies nur, wenn es rechtsstaatlich geradezu unzumutbar ist, die Parteien auf die Anfechtung des Endentscheids zu verweisen[6]. Wenn vorliegend die Staatsanwaltschaft statt das Gericht die Beweisergänzung durchführt, könnte dies allenfalls einzig eine Verzögerung oder Verteuerung des Verfahrens zur Folge haben. In analoger Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG reicht dies nicht aus, um der Staatsanwaltschaft einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu Gute zu halten. Mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils der Staatsanwaltschaft ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten. Dieses Verfahrensergebnis bestätigen auch rein praktische Aspekte. Gerade das hängig gemachte Verfahren zeigt, dass "Grabenkämpfe" zwischen Bezirksgericht und Staatsanwaltschaft, ob die Rückweisung "dringlich" sei oder nicht, und wer den Verfahrensmangel zu vertreten und daher die zwingend vorzunehmende Beweisergänzung einzuholen habe, zu einer im Licht von Art. 5 Abs. 1 StPO nicht tolerierbaren Verlängerung des Verfahrens führen.

3. Selbst wenn in der Rückweisung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil der Staatsanwaltschaft erblickt werden wollte und somit auf deren Beschwerde einzutreten wäre, wäre sie materiell abzuweisen. Allein schon Art. 329 Abs. 2 StPO relativiert Art. 343 StPO. Aufgrund des in Art. 329 Abs. 2 StPO zu findenden Passus „oder später im Verfahren“ ergibt sich, dass sich die gerichtliche Rückweisung an die Staatsanwaltschaft nicht bloss auf die Vorprüfung durch die Verfahrensleitung nach der Anklageerhebung beschränkt, sondern auch in späteren Verfahrensstadien noch möglich ist, wenn Fehler in Akten und Anklage nachträglich entdeckt werden[7]. Aber auch die Entstehungsgeschichte von Art. 343 StPO macht deutlich, dass die Frage der Unmittelbarkeit im National- und Ständerat ein eigentliches Politikum war mit dem Resultat, dass den Sachgerichten ein grosser Ermessensspielraum zusteht. Dabei bleibt die Gerichtspraxis weiterhin von bisherigen kantonalen Gepflogenheiten beeinflusst, und diese bestanden bis Ende 2010 im Kanton Thurgau in einer (äusserst) beschränkten Unmittelbarkeit oder eigentlichen Mittelbarkeit des Hauptverfahrens[8]. Somit bleibt die obligatorische Beweisabnahme in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Ausnahme[9], welche im Hinblick auf Art. 329 StPO nur dann zwingend Platz greift, wenn es um die Wiederholung bereits im Vorverfahren ordnungsgemäss und vollständig erhobener Beweise geht, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint[10]. In diesem Sinn entschied das Obergericht bereits im Jahr 2011, als die Jugendanwaltschaft einen gerichtlichen Rückweisungsentscheid angefochten hatte[11]. Damit erfolgte die einlässlich begründete Rückweisung der Vorinstanz an die Staatsanwaltschaft zu Recht.

Obergericht, 2. Abteilung, 10. August 2017, SW.2017.64


[1] Art. 328 StPO

[2] Art. 329 Abs. 2 und 3 StPO

[3] Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Hansjakob/Lieber), 2.A., Art. 329 N 26; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2.A., Art. 329 N 13 f.

[4] Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 188 und 192

[5] Diese Bestimmung macht die Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ebenfalls davon abhängig, dass dadurch ein nicht wieder gutzumachender Nachteil abgewendet werden kann.

[6] BGE 136 II 170 f.

[7] Schmid, Art. 329 StPO N 10

[8] §§ 148 Abs. 2 und 150 StPO TG; Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, § 148 N 3, § 150 N 5

[9] Hauri, Basler Kommentar, Art. 343 StPO N 6 ff., 13

[10] Fingerhuth, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Hansjakob/Lieber), 2.A., Art. 343 N 30

[11] Entscheid des Obergerichts vom 15. September 2011, SW.2011.106

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