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RBOG 2017 Nr. 4

Beistandschaft und Weisungen


Art. 307 Abs. 3 ZGB, Art. 308 Abs. 1 ZGB, Art. 308 Abs. 2 ZGB


1. a) A, geboren 2011, ist der gemeinsame Sohn von X und Z. A lebt bei seiner Mutter X, welche 2016 Y, den Vater ihrer beiden Töchter B (geboren 2015) und C (geboren 2016), heiratete. Y ist zudem Vater von drei schulpflichtigen Kindern, die bei ihrer Mutter leben und ihn regelmässig besuchen.

b) Am 6. Dezember 2016 erstattete die Primarschulgemeinde eine Gefährdungsmeldung für A. Aufgrund der eingeschränkten Kommunikation zwischen X und Z sei die Betreuungssituation von A mangelhaft. X und Z hätten zudem empfohlene Unterstützungsmassnahmen durch die Fachstelle "Perspektive Thurgau" und die Opferhilfe nicht in Anspruch genommen. Ferner bestünden Hinweise auf eine unzumutbare Wohn- und Lebenssituation von X und Z, welche die gesunde Entwicklung von A gefährde.

2. a) Richtschnur und zugleich Grenze elterlichen Handelns bildet das Kindeswohl; dabei geht es um die Erfüllung der Grundbedürfnisse des Kindes. Zu den Grundbedürfnissen des Kindes gehören unter anderem das Bedürfnis nach Ernährung und Versorgung, Erhalt der Gesundheit, Sicherheit beziehungsweise Schutz vor Gefahren, Zuwendung und Liebe, stabile Bindung, die auch Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung ermöglicht, sowie Bildung und Vermittlung von Wissen, Regeln und Erfahrungen. Ausgegangen wird auch vom Bedürfnis des Kindes nach einer Beziehung zu den beiden Elternteilen. Je jünger das Kind, desto grösser ist seine Abhängigkeit und sein Bedürfnis nach Schutz. Auch ist die Gefährdung deshalb umso höher, weil ernste Störungen in seiner frühen Entwicklungsphase starke und andauernde psychische Beeinträchtigungen zur Folge haben können[1]. Eine Kindeswohlgefährdung bezeichnet das Risiko der Nichterfüllung von Bedürfnissen. So führen häufige Wechsel der Bezugspersonen, Feindseligkeiten, Ablehnung, Gleichgültigkeit, Desinteresse der Bezugsperson, Instrumentalisierung für Erwachseneninteressen, Belastung mit Konflikten anderer und unnötige emotionale Konflikte zu einer Gefährdung des Grundbedürfnisses "emotionale Zuwendung in stabilen sozialen Beziehungen"[2]. Eine Gefährdung des Kindeswohls wird angenommen, wenn nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Kindeswohls vorauszusehen ist. Es kann sich dabei um körperliche oder psychische Gefährdung oder um eine Kombination zwischen beiden Arten handeln. Es ist kein Verschulden der Eltern notwendig, und die Gefahr muss nicht direkt von ihnen ausgehen: Es genügt, wenn sie das Kind nicht ausreichend schützen können. Kindesschutzmassnahmen sollen präventiv wirken. Es ist deshalb insbesondere nicht erforderlich, dass sich die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Kindeswohls schon verwirklicht hat. Dadurch soll sichergestellt werden, dass interveniert werden kann, bevor eine Schädigung des Kindes eintritt[3].

b) aa) Liegt eine Kindeswohlgefährdung vor, so stehen der Behörde vier Arten von Massnahmen zur Verfügung: Die Ermahnung und die Erteilung von Weisungen[4], die Errichtung einer Beistandschaft[5] und als schwerwiegendste Massnahme die Beschränkung der elterlichen Sorge beziehungsweise der elterlichen Obhut[6]. Die Massnahme muss geeignet und verhältnismässig sein.

bb) Die Erteilung von Weisungen ist eine niederschwellige Intervention, vor allem in nicht besonders schwerwiegenden Fällen oder in Kombination mit anderen Massnahmen. Mit einer Weisung verlangt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein konkretes Tun, Unterlassen oder Dulden. Sie muss deshalb davon ausgehen können, dass die einzelne Adressatin oder der einzelne Adressat die verfügten Vorgaben subjektiv und objektiv zu befolgen in der Lage ist. Thematisch bestehen im Grundsatz keine Einschränkungen. Die Wirksamkeit von Weisungen hängt in der Praxis nicht zuletzt davon ab, wie deren Befolgung überwacht und durchgesetzt wird. Soweit die Behörde die Kontrolle nicht direkt ausüben will, kann sie dafür eine Stelle oder Person bezeichnen oder eine Beistandschaft mit entsprechendem Auftrag errichten. Gesondert zu erwähnen ist die Pflichtmediation. Von den Adressaten wird hier in verbindlicher Form verlangt, mit Unterstützung einer Fachperson eine einvernehmliche Lösung ihres Konflikts anzustreben. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde muss daher in ihrem Entscheid begründet darlegen, welche Ziele mit der Mediation zu verfolgen und welche Themen zu bearbeiten sind[7].

cc) In der mildesten Form der Beistandschaft legt Art. 308 Abs. 1 ZGB als Aufgabe die Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat fest. Die Aufgabenstellung der Beiständin oder des Beistands erschöpft sich entgegen dem Wortlaut nicht in der Hilfestellung an die Eltern; die Beiständin oder der Beistand ist auch Stütze und Anlaufstelle für das Kind und gegebenenfalls für weitere in die Erziehung und Betreuung involvierte Personen. Einer Beiständin oder einem Beistand können gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB besondere Befugnisse übertragen werden. Im Gegensatz zum offenen Auftrag nach Art. 308 Abs. 1 ZGB geht es um punktuelle Vertretungstätigkeit und Interessenwahrung in bestimmten Kinderbelangen, die behördlich entsprechend der Gefährdungslage festzulegen sind[8]. Die Beiständin oder der Beistand wird dem Kind ernannt, nicht den Eltern. Die Beiständin oder der Beistand ist damit, soweit Vertretung im Spiel steht, direkt Vertreterin beziehungsweise Vertreter des Kindes und hat dessen Interessen zu wahren. Trotzdem verbleibt das grundsätzliche Erziehungsprimat bei den Eltern.

3. a) Die Vorinstanz erkannte zu Recht, die massiven Konflikte auf der Erwachsenenebene, insbesondere zwischen den Eltern sowie zwischen dem Vater und dem Stiefvater und in etwas leichterer Form auch zwischen der Mutter und dem Stiefvater, seien für A sehr belastend. Dadurch befinde er sich in einem Loyalitätskonflikt, der psychisch an ihm nage und unweigerlich mit negativen Auswirkungen auf seine Entwicklung verbunden sei. Die Kindeswohlgefährdung ist offensichtlich und ergibt sich deutlich aus den Akten. In der Gefährdungsmeldung der Primarschule wird von grossen Meinungsverschiedenheiten während eines Gesprächs zwischen den Eltern gesprochen, das nicht nur von der Kindergärtnerin, sondern auch vom Schulsozialarbeiter beobachtet wurde. Dieser bot sich als Vermittler an, worauf die Eltern aber nicht zurückgekommen sind. Es werden ferner andere Beobachtungen des Schulsozialarbeiters erwähnt, die auf die schwierige Familiensituation hindeuten, so namentlich, A habe gegenüber der Kindergärtnerin geäussert, er sei schuld, dass sich die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eingeschaltet habe, und er müsse vielleicht in ein Kinderheim gehen. Auch der polizeiliche Interventionsbericht vom 3. Januar 2016 deutet auf eine konflikthafte familiäre Beziehung hin. Sowohl die Beschwerdeführer X und Y als auch Z geben in den Anhörungsprotokollen zu, das Verhältnis zwischen dem Stiefvater und dem Vater von A sowie zwischen der Beschwerdeführerin und Z sei schwierig. Zudem berichtete der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst aufgrund eines einmaligen Gesprächs vom 13. Juni 2016 von Hinweisen auf ungenügende Absprachen zwischen den geschiedenen Kindeseltern mit daraus entstehenden nachvollziehbaren Auffälligkeiten beim Kind. Der Stiefvater gab an der Anhörung vom 27. Januar 2017 auf die Frage, wie er denke, dass es A in solchen Konfliktsitu­ationen gehe, an, er denke, es gehe ihm nicht gut. Er denke, A sei froh, dass es ihn, den Stiefvater, gebe. Er wisse so, dass der Vater ihm nichts mehr antun könne. A gehe es allgemein nicht gut, wenn er vom Vater komme. Auch die Beschwerdeführerin gab am 17. Januar 2017 auf die Frage, wie sie denke, dass es A in solchen Konfliktsituationen gehe, an: "Ich denke nicht so gut. Weil er hat beide gern.". Der Schulsozialarbeiter bestätigte gegenüber der Vorinstanz, dass A stark unter dem Konflikt der Eltern beziehungsweise vor allem unter den Streitigkeiten zwischen Vater und Stiefvater leide. A selber gab gegenüber der Vorin­stanz an, dass sein Stiefvater und sein Vater viel streiten würden und ihn das sehr traurig mache, vor allem nachts. Er habe dies alsdann immer im Kopf und könne deswegen schlecht schlafen. Auch "böse Träume" habe er deswegen oft. Auch die Beschwerdeführer X und Y hätten manchmal Streit, teilweise sogar sehr heftig. Nach seinen Wünschen gefragt, antwortete A, er wünsche sich, dass die Streitereien aufhörten; er möchte keine "blöden Wörter" mehr hören. "Blöde Wörter" seien beispielweise "Arschloch", "Dubel" oder "Vollpfosten", welche der Beschwerdeführer und sein Vater benützten und er hören müsse. Sie würden sich noch viele andere "blöde Wörter" sagen, aber er könne sich nicht alle merken. Der Beschwerdeführer gibt zu, dass er Z "Erzeuger" oder auch "Gummihals" nenne, und Z würde dies genauso tun; die Beschwerdeführerin sei die "Schlampe" oder die "fette Sau", er das "Arschloch". Die Konflikte zwischen den Erwachsenen sind somit augenscheinlich, und es liegt auf der Hand, dass A darunter leidet, in einem massiven Loyalitätskonflikt steht und damit in seinem Kindeswohl gefährdet ist. Die Beschwerdeführer bestreiten denn auch nicht, dass Kindesschutzmassnahmen angezeigt sind, da sie mit der Weisung der Vorinstanz, eine Abklärung von A beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst zu veranlassen und die entsprechenden Empfehlungen bezüglich Therapien und unterstützenden Massnahmen umzusetzen, einverstanden sind.

b) Soweit die Beschwerdeführer gegen die ihnen von der Vorinstanz erteilte Weisung, eine Familienmediation in Anspruch zu nehmen, einwenden, auch die "Perspektive Thurgau" könne die Tatsache nicht ändern, dass sich Z und die Beschwerdeführer nicht leiden könnten, verkennen sie den Zweck der Familienmediation. Die Familienmediation soll nicht dazu führen, dass die Beschwerdeführer und Z einander leiden können, sondern dass sie in die Lage versetzt werden, die Auswirkungen ihres Verhaltens auf A zu erkennen, damit sie entsprechende Änderungen des eigenen Verhaltens vornehmen können. Aus den Akten geht klar hervor, dass die Kommunikation zwischen den Beschwerdeführern und Z konfliktbehaftet ist. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, "böse Worte" (Ausdruck von A) gegenüber dem Kindesvater verwendet zu haben. Die Beschwerdeführerin beschreibt das Verhältnis zwischen ihr und Z als "katastrophal". An der Anhörung vom 16. März 2017 äusserte sich der Beschwerdeführer zur beabsichtigten Weisung, gemeinsam eine Familienmediation in Anspruch zu nehmen, dies sei herausgeworfenes Geld. Dies bringe nichts. Z meinte, wenn er angewiesen werde, dann mache er dies, aber er wisse ja nicht, wie dies ablaufe, und was da genau passiere. Er akzeptiere aber den Entscheid. Die Beschwerdeführerin fragte, wer ihr den Lohnausfall zahle, und wer die Beratungen der "Perspektive Thurgau" zahle; man könne sich dies nicht leisten. Es gehe ihr nicht nur ums Finanzielle; sie habe aber die Befürchtung, dass das nichts bringe. Wenn sich Leute nur stur stellten, dann bringe es nichts. Sie kenne das von der Scheidung her. Man habe die verbalen Abwertungen abgestellt, und man brauche es nicht. Z bleibe der Vater von A, und er gehe jedes zweite Wochenende zu ihm, habe eine schöne Zeit und komme dann wieder zurück. Mehr brauche er nicht. Ein Kind werde immer spüren, dass Z und sie, die Beschwerdeführerin, sich nicht verstünden, und das werde sich auch nicht ändern. Man könne da hingehen und gute Miene zum bösen Spiel machen; man bekäme zwar ein Feedback, aber ändern täte das nichts. Die Beschwerdeführer übersehen dabei, dass mit der Familienmediation die Chance besteht, dass sie, der Beschwerdeführer und Z, lernen, respektvoll miteinander umzugehen, was A entlasten und aus seinem Loyalitätskonflikt befreien würde. Ob die Mediation etwas bringt, hängt von der Motivation der Beteiligten ab; es darf wohl angenommen werden, dass die Beteiligten die nötige Motivation zum Wohl von A aufbringen. Die von der Vorinstanz den Beschwerdeführern und Z erteilte Weisung, eine Familienmediation in Anspruch zu nehmen, dient somit dem Kindeswohl und ist nicht zu beanstanden.

c) aa) Die Vorinstanz errichtete die Beistandschaft für A mit der Begründung, es erscheine aufgrund der fraglichen Kooperationsbereitschaft der Beteiligten und in Anbetracht der weiteren Gefährdungsmomente notwendig, als weitere Kindesschutzmassnahme eine Beistandschaft zu errichten, damit die fachkundige Unterstützung des Familiensystems auch über den Abschluss der Mediation hinaus gewährleistet werde und die Entwicklung von A längerfristig im Auge behalten werden könne. Die neutrale Beistandsperson solle gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB die Kindeseltern in ihrer elterlichen Sorge um A mit Rat und Tat unterstützen. Gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB werde die Beiständin damit beauftragt, die Einhaltung der Weisungen zu überwachen und die (Stief-)Eltern bei deren Aufgleisung sowie der Klärung der Finanzierung zu beraten und zu unterstützen. Zudem habe sie die Kommunikation auf der Erwachsenenebene bezüglich aller Belange, die A betreffen, zu fördern und bei Konflikten zu vermitteln. Sodann habe sie die physische und psychische Gesundheit sowie die altersadäquate Entwicklung von A zu überwachen und, sofern notwendig, die Eltern hinsichtlich der Aufgleisung und Finanzierung geeigneter Massnahmen zu beraten und zu unterstützen. Selbstverständlich solle die Beiständin als Ansprechperson für A, die Eltern und den Stiefvater fungieren. Darüber hinaus komme ihr die Funktion der Ansprechperson auch gegenüber der Schule sowie weiteren involvierten Fachpersonen zu, und es sei ebenfalls ihre Aufgabe, an den jeweiligen Standortgesprächen teilzunehmen und nötigenfalls die Koordinationsfunktion zu übernehmen. Aus Sicht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erweise sich die Anordnung der Beistandschaft in der genannten Form als geeignet, notwendig und auch zumutbar, um der Gefährdung des Kindeswohls von A angemessen begegnen zu können.

bb) Die Beschwerdeführer gehen offenbar und fälschlicherweise davon aus, die Vorinstanz werfe ihnen eine falsche Erziehung vor. Die Beschwerdeführer bilden mit ihren Kindern eine "Patchworkfamilie" mit sechs Kindern von zwei verschiedenen Müttern und zwei verschiedenen Vätern im Alter von elf Jahren bis zu acht Monaten. Solche familiären Konstellationen stellen regelmässig hohe Anforderungen an die Erziehungsverantwortlichen. A hat denn auch nicht primär Mühe mit der Erziehung, sondern er leidet unter dem Konflikt der Erwachsenen, der ihn in einen massiven Loyalitätskonflikt bringt. Es geht hier somit keineswegs um eine Schuldzuweisung bezüglich der konfliktreichen Situation zwischen den Erwachsenen, sondern darum, dass die Erwachsenen derzeit offensichtlich den Leidensdruck von A nicht erkennen können und (noch) nicht gewillt sind, ihr eigenes Verhalten zu ändern. A braucht deshalb Unterstützung von aussen.

cc) Die Errichtung der Beistandschaft ist zur Überprüfung der Einhaltung der Weisungen gerechtfertigt. Da A zwischen den Erwachsenen hin und her gerissen ist und sich in einem Loyalitätskonflikt befindet, ist es notwendig und sinnvoll, die Beiständin für ihn als Ansprechperson einzusetzen. Nachdem der Schulpsychologe und nun auch ein Psychomotoriktherapeut oder eine Psychomotoriktherapeutin sich mit A beschäftigen und der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst Abklärungen zu treffen hat, ist es angezeigt, dass die Beiständin nötigenfalls die Koordinationsfunktion zwischen Eltern, Stiefvater, Schule und den weiteren involvierten Fachpersonen übernimmt. Die Errichtung der Beistandschaft ist somit ebenfalls zu bestätigen.

Obergericht, 1. Abteilung, 5. Juli 2017, KES.2017.38


[1] Ludewig/Baumer/Salzgeber/Häfeli/Albermann, Richterliche und behördliche Entscheidungsfindung zwischen Kindeswohl und Elternwohl: Erziehungsfähigkeit bei Familien mit einem psychisch kranken Elternteil, in: FamPra.ch 2015 S. 570

[2] Ludewig/Baumer/Salzgeber/Häfeli/Albermann, S. 570 f.

[3] Cantieni/Blum, Kindesschutzmassnahmen, in: Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Hrsg.: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck), Zürich 2016, N 15.6 ff.

[4] Art. 307 Abs. 3 ZGB

[5] Art. 308 Abs. 1 ZGB

[6] Art. 310 f. ZGB

[7] Praxisanleitung Kindesschutzrecht (Hrsg.: KOKES), Zürich/St. Gallen 2017, N 2.26 f., 2.32

[8] Praxisanleitung Kindesschutzrecht, N 2.48 ff.

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