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RBOG 2017 Nr. 5

Vorsorgeauftrag; Urteilsfähigkeit


Art. 16 ZGB, Art. 363 Abs. 1 ZGB, Art. 363 Abs. 2 ZGB


1. a) Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist und ist ihr nicht bekannt, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt, so erkundigt sie sich beim Zivilstandsamt. Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft sie, ob dieser gültig errichtet worden ist, die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten sind, die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist, und ob weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind[1]. Die Wirksamkeitsvoraussetzungen sind der Eintritt der Urteilsunfähigkeit, das Vorliegen einer Sorgebedürftigkeit der Vorsorgeauftraggeberin sowie die inhaltlichen Mindestanforderungen im Vorsorgeauftrag[2]. Für die Feststellung der Urteilsfähigkeit, insbesondere als Voraussetzung für die Wirksamkeit der eigenen Vorsorge, genügt in der Regel ein aussagekräftiges Arztzeugnis; ein Gutachten ist nicht zwingend erforderlich[3]. Der Vorsorgeauftrag kann somit nur wirksam werden, wenn der Auftraggeber die Urteilsfähigkeit bezüglich der in Art. 360 Abs. 1 ZGB erwähnten Bereiche verliert, wobei die Urteilsunfähigkeit von einer gewissen Dauer sein muss[4].

b) Gemäss Art. 16 ZGB ist urteilsfähig, wer in der Lage ist, vernunftgemäss zu handeln. Der Begriff enthält zwei Elemente: Ein intellektuelles Element – die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Auswirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen – und ein Willens- beziehungsweise Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten. Die Urteilsfähigkeit ist nicht abstrakt, sondern konkret in Bezug auf Schwierigkeit und Tragweite einer bestimmten Handlung zu beurteilen. Die Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung vermutet. Keine entsprechende Vermutung besteht, wenn auf eine permanente Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten zu schliessen ist. Liegen Geistesschwäche oder psychische Störungen vor, wird nicht die Urteilsfähigkeit, sondern umgekehrt die Urteilsunfähigkeit vermutet, da die Person ihrer allgemeinen Verfassung nach aufgrund der Lebenserfahrung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten muss. Nicht jede Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit rechtfertigt es, die Urteilsunfähigkeit zu vermuten; erforderlich ist ein dauernder und erheblicher Zustand geistigen Abbaus. Bei der Prüfung der Wirksamkeit eines Vorsorgeauftrags gilt nichts anderes: Je nach psychischem Gesundheitszustand des Auftraggebers ist allenfalls die Urteilsunfähigkeit zu vermuten[5].

2. a) Die Vorinstanz nahm an, dass X nach wie vor urteilsfähig sei; dabei stützte sich die Vorinstanz auf die Angaben des Hausarztes. In der Tat ging der Mediziner in seiner Stellungnahme an die Vor­instanz davon aus, dass X in der Lage ist, einen geeigneten Bevollmächtigten zu ernennen. Auch sprach er ihr die Fähigkeit zu, Zusammenhänge zu erfassen und vernunftgemäss zu handeln. Diese Stellungnahme des Hausarztes von X genügt den beweisrechtlichen Anforderungen an die Beurteilung der Urteilsfähigkeit, zumal auch keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach diese Einschätzung unzutreffend wäre. Es ist auch keine permanente Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten erkennbar, welche die Urteilsunfähigkeit vermuten liesse; zwar hört und sieht X nicht mehr gut, doch haben diese Beeinträchtigungen keinen Einfluss auf ihre Urteilsfähigkeit. Das fortgeschrittene Alter von 88 Jahren allein spricht ebenfalls nicht für eine Urteilsunfähigkeit. Insofern ist hier die Urteilsfähigkeit zu vermuten; es stellt sich somit die Frage, ob sich das Vermutete aufgrund der konkreten Umstände widerlegen lässt[6].

aa) Gemäss der Vorinstanz erwies sich die Anhörung von X als schwierig. Allerdings besteht Grund zur Annahme, dass diese Schwierigkeiten mindestens teilweise auch mit der Hör- und Sehbehinderung von X zusammenhingen. Bezeichnenderweise vermochte sich X anlässlich der persönlichen Aushändigung des angefochtenen Entscheids noch an den Besuch der Mitglieder der Behörde, der gut drei Wochen früher stattgefunden hatte, zu erinnern. Dabei erklärte sie, sie habe beim ersten Besuch nicht verstanden, wer die Behördenvertreter gewesen seien; sie sei deshalb misstrauisch geworden und habe diese Personen weggeschickt. Damit war X beim zweiten Besuch ohne weiteres in der Lage, die Situation richtig zu erfassen und einzuordnen. Dass sie beim ersten Besuch offenbar nichts mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde anzufangen wusste und auch nicht verstand, weshalb sie diese Behörde im Alterszentrum aufsuchte, spricht somit nicht gegen ihre Urteilsfähigkeit. Ihre damaligen Aussagen, wonach sie gestürzt sei und sowieso bald umziehen wolle, sind als nachvollziehbare (wenn auch als hilflose) Versuche zu werten, die ihr unbekannten Personen möglichst rasch wieder los zu werden.

bb) Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach gemäss Auskunft einer Person X bisweilen "verwirrt" sei, spricht nicht gegen ihre Urteilsfähigkeit, zumal die Leiterin des Alterszentrums bestätigte, dass X genau wisse, was sie wolle. Festzustellen ist auch, dass das Alterszentrum mit Blick auf X zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdungsmeldung machte. Vielmehr war es der Beschwerdeführer, der die Urteilsfähigkeit von X gegenüber der Vorinstanz in Frage stellte und damit den Stein ins Rollen brachte. Dieser Meldung waren Bestrebungen von X, ihr ehemaliges Haus zu veräussern, vorausgegangen. So sind den Akten Dokumente zu entnehmen, wonach X die Liegenschaft dem Beschwerdeführer für Fr. 1,2 Mio. veräussern wollte und ihren Neffen mit dem Vollzug dieses Rechtsgeschäfts beauftragte. Trotzdem wurde ein Kaufvertrag mit jemand anderem abgeschlossen, welcher das Haus für Fr. 1,45 Mio. erwarb. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten kann über den Grund, weshalb X ihre ursprüngliche Absicht, das Haus dem Beschwerdeführer zu verkaufen, nicht in die Tat umsetzte, nur gemutmasst werden. Es ist aber nicht aussergewöhnlich und auch legitim, dass sich Hausverkäufer mit Blick auf die Käuferschaft plötzlich umbesinnen, wenn sie dadurch einen höheren Preis erzielen können. Es kommt hier hinzu, dass der Zuschlag nicht an eine wildfremde Person, sondern an die ehemalige Nachbarin von X ging. Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass sich X nicht nur aus finanziellen, sondern auch aus emotionalen Gründen anders besann. So oder anders zeugt das Verhalten von X nicht von einer eingeschränkten Urteilsfähigkeit, zumal der Hausarzt ihr im Zusammenhang mit dem Verkauf ihres Hauses Urteilsfähigkeit bescheinigte.

cc) Die Behauptung, wonach X an sie gerichtete Schreiben mit der Begründung nicht entgegennehme, "sie hat damit nichts zu tun, oder diese Briefe sind nicht für sie", ist mit Blick auf die Akten in einem Fall erstellt; so gab X "das Dokument" im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft beim Sekretariat des Alterszentrums ab, weil "es nichts mit mir zu tun hat". Allerdings ist nicht anzunehmen, dass X dieses Verhalten regelmässig an den Tag legt, ansonsten die Leitung des Alterszentrums wohl von sich aus den Kontakt zur Vorinstanz gesucht hätte; dies ist hier aber gerade nicht geschehen. Zwar bestätigte auch der Hausarzt, dass X nicht mehr in der Lage sei, ihre administrativen Angelegenheiten selbst zu besorgen, doch ist dies nicht der springende Punkt. Entscheidend ist vielmehr, dass der Hausarzt gegenüber der Vorinstanz klarstellte, dass X durchaus fähig sei, Zusammenhänge zu erfassen und vernunftgemäss zu handeln. Sie sei auch in der Lage, einen geeigneten Bevollmächtigten zur Erledigung ihrer persönlichen, finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu benennen. Damit erklärte der Mediziner X für urteilsfähig.

dd) Der Umstand, dass X (neu) ihren Neffen als Vorsorgebeauftragten einsetzte, spricht auch nicht gegen ihre Urteilsfähigkeit, selbst wenn dem Beschwerdeführer Erbenstellung zukommen sollte. So kommt es beispielsweise immer wieder vor, dass betagte Eltern ihre erwachsenen Kinder mit der Erledigung ihrer finanziellen Angelegenheiten beauftragen und hierfür die Nachkommen mit den entsprechenden Vollmachten ausstatten[7]. Dass X zudem bereits zu Lebzeiten ihre Neffen und Nichten finanziell unterstützt, ist aufgrund der günstigen finanziellen Verhältnisse[8] ebenfalls nichts Aussergewöhnliches.

b) Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz X als urteilsfähig einstufte. Die Vorinstanz stellt auch zu Recht fest, dass eine Voraussetzung für die Wirksamkeit des öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrags nicht gegeben ist.

Obergericht, 1. Abteilung, 16. August 2017, KES.2017.50


[1] Art. 363 Abs. 1 und 2 Ziff. 1 bis 4 ZGB

[2] Rumo-Jungo, Basler Kommentar, Art. 363 ZGB N 12

[3] § 57 Abs. 2 KESV; Wohlgemuth, in: Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Hrsg.: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck), Zürich 2016, N 4.69

[4] Wohlgemuth, N 4.70

[5] ZKE 2016 S. 235, Übersetzung des BGE vom 1. Februar 2016, 5A_905/2015, Erw. 3.2.1; Rumo-Jungo, Art. 360 ZGB N 21

[6] Kummer, Berner Kommentar, Art. 8 ZGB N 338

[7] Zu ergänzen ist, dass der Neffe beabsichtigt, die Verwaltung des Vermögens seiner Tante auf eine ihr bekannte Treuhänderin zu übertragen.

[8] Allein aus dem Verkauf der Liegenschaft wurden X über Fr. 1.0 Mio. gutgeschrieben.

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